| Oktober 2011 |
(Westliche) Pathologie ist ab 1. Jänner 2014 verpflichtender Prüfungsstoff zur Shiatsu-Ausbildung
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| März 2011 |
Reduzierter Dachverband-Mitgliedsbeitrag für Penisionisten in der Höhe von Euro 65.- (gleiche Höhe wie in der Karenzzeit) wurde beschlossen.
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| Jänner 2011 |
Der Umgang mit der Mitgliedschaft im ÖDS wurde geändert:
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Anfang des Jahres wird ein Schreiben an die Mitglieder geschickt, in dem - im Normalfall neben anderen Informationen - auch auf den Mitgliedsbeitrag (mit einem Zahlungsziel von 28 Tagen) hingewiesen wird. |
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14 Tage nach Erreichen dieses Zahlungsziels wird, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Mitgliedsbeitrag nicht eingegangen ist, eine Zahlungserinnerung ausgeschickt (mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen). |
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Wenn der Mitgliedsbeitrag auch innerhalb dieser Frist nicht bezahlt wird, wird eine Mahnung geschickt (und 5 Euro Bearbeitsgebühr verrechnet), mit einem Zahlungsziel von (wieder) 14 Tagen. |
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Bei Verstreichen auch dieser Frist wird die/der Betreffende als Mitglied im Dachverband (und auch aus der Weißliste) gestrichen. |
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| Jänner 2011 |
Die Aufnahme von 50 Stunden (westlicher) Pathologie ins Curriculum des Dachverbandes wurde beschlossen. Für SchülerInnen, die ihre Ausbildung ab dem 1. September 2011 beginnen, sind 50 Stunden Pathologie (und damit insgesamt 700 Ausbildungsstunden) verpflichtend.
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| November 2010 |
Weiterbildungsrichtlinien des Dachverbandes (Expertenvorschlag für die gesetzlich, in der Massage-Verordnung festgelegte Weiterbildungspflicht) wurden beschlossen.
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| Juni 2010 |
Für die Anerkennung von Shiatsu-LehrerInnen ("teacher") und Shiatsu-SchulleiterInnen ("senior teacher") wurde ergänzend beschlossen:
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Die Protokolle müssen nachvollziehbar und lesbar (möglichst getippt) in Papierform an das Sekretariat des Dachverbandes gesendet werden. Eine zusätzliche elektronische Übermittlung ist optional. |
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Die Einreichung der Abschluss-Arbeit (mit einem Shiatsu-relevanten Thema) zur Shiatsu-LehrerIn, zur Shiatsu-SchulleiterIn hat elektronisch (Datei) und einmal ausgedruck (Papierform) an das Sekretariat des Dachverbandes zu erfolgen. |
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Eingereichte Arbeiten zur Shiatsu-LehrerIn und -SchulleiterIn werden nach Erteilung des LehreInnen-, SchulleiterInnen-Status auf der Website des ÖDS veröffentlicht. |
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| April 2010 |
Ein Änderung hinsichtlich der notwendigen Abschluss-Arbeit für Shiatsu-LehrerInnen und -SchulleiterInnen wurde für 1. 10. 2010 beschlossen: Bei Anträgen zur LehrerIn bzw. SchulleiterIn werden ab diesem Zeitpunkt keine Unterrichtsskripten mehr anstelle der erforderlichen Abschlussarbeit angenommen.
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| Mai 2009 |
Die 135. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Massage-Verordnung (Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage, BGBl. II Nr. 68/2003) geändert wird; (BGBl. II Nr. 135/2009) tritt am 6. Mai 2009 in Kraft.
Die Änderungen der Massage-Verordnung mit der 135. Verordnung betreffen vor allem die Aufnahme von „Ayurveda Wohlfühlpraktik" und „Tunia An Mo Praktik" als ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, bringen aber auch für für das ganzheitlich in sich geschlossene System Shiatsu Änderungen mit sich:
Zum einen werden die in Anlage 2 (Ausbildungsprofil für Shiatsu) aufgeführten Methoden der energetischen Einschätzung „Haradiagnose, Rückendiagnose, Meridiandiagnose und Zungendiagnose" durch „Harakontrolle, Rückenkontrolle, Meridiankontrolle" ersetzt und zum anderen wird in § 2 (3) eine Weiterbildungspflicht eingeführt:
„Ausübungsberechtigte für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind zur Vertiefung der in
der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren, Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen."
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| Juli 2008 |
Verpflichtende gesetzliche Hygiene-Vorschriften für die Shiatsu-Praxis sind mit 21. Juli 2008 (262. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende) in Kraft getreten.
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| Juli 2008 |
Neue Logos für den Österreichischen Dachverband für Shiatsu wurden gestaltet.
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| Juni 2007 |
Eine überarbeitete Ethik für Shiatsu-PraktikerInnen und -LehrerInnen wurde beschlossen.
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| März 2007 |
Kriterien zur Anerkennung (Anrechnung) von Erste Hilfe- und Hygiene-Kursen wurden beschlossen.
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| Juli 2006 |
Schulanerkennungen sind gemäß Beschluss des Vorstandes ab dem Zeitpunkt der Anerkennung zwei Jahre lang gültig sind. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine dem Antrag entsprechende Ausbildung zustande gekommen sein, muss ein neuerlicher Antrag um Anerkennung als Shiatsu-Schule gestellt werden.
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| Mai 2006 |
Bezug nehmend auf die Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. und 13. April 2006 (BMWA-30.599/0112-I/7/2006 und BMWA-30.599/0123-I/7/2006) wurde die Übergangsregelung zum Dachverbands-Diplom für PsychologInnen, Lebens- und SozialberaterInnen sowie InhaberInnen des Vollgewerbes Massage angepasst und beschlossen.
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| April 2006 |
In Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
vom 7 April (BMWA-30.599/0112-I/7/2006)
und 13. April 2006 (BMWA-30.599/0123-I/7/2006) wurde die Regelung
vom 7. Juni 1999 aufgehoben, dass
Shiatsu von Lebens- und Sozialberatern ausgeübt werden kann.
Das Ministerium führt dazu aus: „Soweit das
reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung betroffen
ist, ist die Ausübung von Shiatsu Massagetechniken
durch diese Gewerbetreibenden unzulässig, da jegliche Massagetätigkeiten
dem Gewerbe der
Masseure vorbehalten sind“.
Festgehalten wurde im Schreiben des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit vom 13. April 2006
(BMWA-30.599/0123-I/7/2006) auch, dass MasseurInnen, die ihre Gewerbeberechtigung
vor dem Inkrafttreten
der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 erworben haben,
asiatische Massage-Techniken anbieten
dürfen, für das Anbieten von Shiatsu im Sinne der Massage-Verordnung
jedoch die Feststellung der individuellen
Befähigung durch die Gewebebehörde benötigen.
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| März 2006 |
Detaillierte Richtlinien für PrüferInnen und Prüfungsbeisitz, Abschluss-Prüfungen an vom Dachverband anerkannten Shiatsu-Schulen und Abschluss-Prüfungen an vom Dachverband nicht anerkannten Shiatsu-Schulen wurden beschlossen
Übergangsregelungen für PsychologInnen und Lebens- und SozialberaterInnen wurden - ergänzend zur bereits bestehenden Übergangsregelung für InhaberInnen des Vollgewerbes Massage - beschlossen
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| Juni 2005 |
ÖDS-Kriterien für die Anerkennung Shiatsu-Unterrichtender
aus dem Ausland wurden festgelegt
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| März 2005 |
Die Qualitätsstandards für Shiatsu-Schulen im ÖDS werden erweitert.
Schulen, die diese Standards erfüllen und Mitglied im ÖDS sind, sind berechtigt das Markenlogo des Dachverbandes mit dem Vermerk "certified school" zu führen.
Übergangsregelung für InhaberInnen des Vollgewerbes Massage, die Shiatsu schon vor der neuen Massage-Verordnung gewerblich ausgeübt haben, werden festgelegt.
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| Dezember 2004 |
Die Kriterien für
die Shiatsu-Ausbildung gemäß den Ausbildungskriterien
des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu (ÖDS)
werden explizit festgelegt
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| September 2004 |
Eine Kenntnisnahme des gewerblichen
Charakters von Shiatsu wird als Vorlage zur Verfügung gestellt
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| Juli 2004 |
Qualitätsstandards für
Shiatsu-Schulen im ÖDS werden festgelegt
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| Juni 2004 |
In einem Schreiben vom 4. Juni
2004 (Zahl:30.599/5017-I/7/2004) an den Österreichischen
Dachverband für Shiatsu führt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit (BMWA) aus, dass für die Erteilung des
auf Shiatsu eingeschränkten Gewerbescheins keine Unternehmerprüfung
erforderlich ist.
ExpertInnen des Dachverbandes werden österreichweit zu Fachgesprächen
in den Innungen beigezogen (lt. persönlicher Mitteilung von
BIM Hermann Talowski ist diese Vorgehensweise im Protokoll der
letzten Bundesinnungstagung im Juni festgehalten).
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| April 2004 |
Shiatsu-LehrerInnen werden erläuternd als "teacher" ("qualified
teacher") und Shiatsu-SchulleiterInnen als "senior teacher" ("qualified
senior teacher") bezeichnet.
Richtlinien zur Begleitenden Gesprächsführung
im Verständnis des ÖDS und zur Supervision im Verständnis
des ÖDS werden beschlossen.
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| März 2004 |
Die überarbeitete Definition des Österreichischen
Dachverbandes für Shiatsu wird beschlossen.
Die Kriterien für die Anerkennung neuer Shiatsu-Schulen
des ÖDS wurden detailliert festgelegt.
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| Februar 2004 |
In einem Schreiben vom 12. Februar 2004 (Zahl: 30.599/47-I/7/04)
an den Österreichischen Dachverband für Shiatsu führt
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) aus,
dass Ausbildungen ohne Erfolgskontrolle (also geregelte Prüfungen)
nicht dem Standard entsprechen, der den Befähigungsnachweis
gemäß der Massage-Verordnung ausmacht.
Die Vorgangsweise der Wiener Landesinnung (siehe
unten stehenden Punkt) ist daher, so das Ministerium weiter in
seinem Schreiben, als richtig anzusehen, dass bei Vorliegen von
Ausbildungen ohne entsprechende Qualitätskontrolle eine Prüfung
unter Einbindung des Dachverbandes für Shiatsu stattfindet.
Die neuen Ausbildungskriterien für Shiatsu-LehrerInnen
und Shiatsu-SchulleiterInnen, die nun auch einen Ausbildungsweg
außerhalb der anerkannten Shiatsu-Schulen vorsehen, werden
beschlossen.
Die Shiatsu Schule Kärnten wird als Vollmitglied
in den Österreichischen Dachverband für Shiatsu aufgenommen.
Die Wiener Massage-Innung beschließt, dass
Prüfungen für die Ausstellung eines auf Shiatsu eingeschränkten
Gewerbescheines (wenn ein Ansuchen ohne Diplom des Österreichischen
Dachverbandes für Shiatsu vorliegt) künftig von zwei
PrüferInnen abgehalten werden. Die eine PrüferIn wird
von der Innung gestellt und die zweite PrüferIn ist eine vom Österreichischen
Dachverband für Shiatsu nominierte ExpertIn.
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| Jänner 2004 |
Richtlinien für PrüferInnen
und Prüfungsbeisitz werden beschlossen.
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| November 2003 |
Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit beurteilt in einem Schreiben vom 15. November
2003 (Zahl: 30.551/33-I/7/03) die Rechtslage zur Berechtigung des
Massagegewerbes zur Ausübung von Shiatsu
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| September 2003 |
Der "Dachverband für
Traditionelle Chinesische Medizin und verwandte Gesundheitslehren" (DVTCM)
wird gegründet. Der Österreichische Dachverband für
Shiatsu ist eines der Gründungsmitglieder und Beirat im Vorstand.
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| Juli 2003 |
Die Shenmen Shiatsu-Schule beendet
ihre Unterrichtstätigkeit und legt ihre Mitgliedschaft im Österreichischen
Dachverband für Shiatsu zurück.
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| Juni 2003 |
Die Iokai Shiatsu-Schule wird
als Vollmitglied in den Österreichischen Dachverband für
Shiatsu aufgenommen.
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| März 2003 |
Neue Richtlinien zur Shiatsu-LehrerInnen-Ausbildung
werden beschlossen.
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| Februar/März 2003 |
Die im Herbst im Zuge der Etablierung
des Ausbildungsprofiles für das Teilgewerbe Shiatsu (Stellungnahme
des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu zur geplanten
Massage-Verordnung) angepassten Ausbildungskriterien werden in
Hinblick auf eine vollständige Übereinstimmung mit der
neuen Massage-Verordnung neu formuliert.
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| Jänner 2003 |
Die neue Massage-Verordnung (68.
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über
die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe
der Massage; Bundesgesetzblatt II Nr. 68/2003) tritt mit 28. Jänner
2003 in Kraft und ersetzt die bisherigen Regelungen für Shiatsu
als Teilgewerbe der Massage. Shiatsu ist nunmehr explizit aus den
Zugangsvoraussetzungen für das (Voll)Gewerbe Massage herausgenommen
und für Shiatsu als Teilgewerbe ist ein eindeutiges und eigenständiges
Ausbildungsprofil festgelegt.
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| August 2002 |
Die Naikido Shiatsu Schule veranstaltet
unter dem Ehrenschutz des Österreichischen Dachverbandes für
Shiatsu und der European Shiatsu Federation den 2. Österreichischen
Shiatsu-Kongress zum Thema „Shiatsu: Von der Medizin bis
zur Meditation“.
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| Juli 2002 |
Das neue Heilmassage-Gesetz (Medizinischer
Masseur- und Heilmasseurgesetz, MMHmG) wird im Nationalrat am 11.
07. 2002 in dritter Lesung einstimmig angenommen. Mit diesem Gesetz
werden die Ausbildung zum Heilmasseur und dessen beruflichen Rechte
und Möglichkeiten (z.B. selbständige Arbeit auf Zuweisung
eines Arztes) neu definiert. Neu ist auch der Status Medizinischer
Masseur. Das Gesetz tritt im Frühjahr 2003 in Kraft, wobei
die Übergangsbestimmungen für gewerbliche Masseure nur
für das Vollgewerbe Massage gelten, nicht jedoch für
das auf Shiatsu eingeschränkte Teilgewerbe.
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| Juni 2002 |
Am 13. Juni 2002 wird die Novelle
zur Gewerbeordnung beschlossen, die in vielen Bereichen weitgehende Änderungen
mit sich bringt für die gewerblichen Berufe, zu denen auch
Shiatsu gehört. Für Shiatsu-Praktizierende verändert
sich allerdings wenig - abgesehen davon, dass die „Nachsicht
vom Befähigungsnachweis, eingeschränkt auf Shiatsu“ ersetzt
wird durch den „individuellen Befähigungsnachweis“ gemäß §19
GeWO (neu).
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| Frühjahr 2002 |
Die Kiatsu-Schule wird als Vollmitglied
in den Österreichischen Dachverband für Shiatsu aufgenommen.
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| November 2001 |
Das Bundesministerium für
Soziale Sicherheit und Generationen (Gesundheitsministerium) beurteilt
die Traditionelle Chinesische Medizin als ärztliche Tätigkeit
im Sinne des Ärztegesetzes 1998. Als die drei Säulen
der Traditionellen Chinesischen Medizin werden die Akupunktur,
Tuina („chinesische Manualtherapie oder chinesische manuelle
Medizin“) und Phytotherapie (Kräuterheilkunde) angeführt.
Aber auch Qi Gong, Taijiquan und Feng Shui werden, wenn darunter
eine Tätigkeit mit kranken Menschen verstanden wird, als eine
den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit klassifiziert (GZ:
21.100/147-VIII/D/14/01).
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| Oktober 2001 |
Eine neue Vorstandsstruktur wird
beschlossen: Nunmehr besteht der Vorstand aus 4 Praktiker-VertreterInnen,
3 Schul-VertreterInnen und 2 Schüler-VertreterInnen.
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| September 2001 |
Die Naikido-Shiatsu-Schule wird
mit ihrer 3-jährigen Shiatsu-Ausbildung als Mitglied im Aufnahmestatus
in den Österreichischen Dachverband für Shiatsu aufgenommen.
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| Juli 2001 |
Erste Hilfe (30 Stunden) und
Hygiene (15 Stunden) werden als verpflichtender Bestandteil der
Ausbildung in das Curriculum des Österreichischen Dachverbandes
für Shiatsu aufgenommen.
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| April 2001 |
Aufnahme der Shiatsu School of
Attunement in den Dachverband.
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| Februar 2001 |
Beschluss des Vorstandes des Österreichischen
Dachverbandes für Shiatsu, dass Erste Hilfe (im Umfang von
etwa 30 Stunden) und Hygiene (im Umfang von etwa 15 Stunden) Shiatsu-SchülerInnen
verpflichtend sind, die Ihre Ausbildung mit oder nach dem 1. Juli
2001 beginnen.
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| Juli 2000 |
Die Ethik für Shiatsu-PraktikerInnen
und -SchülerInnen des Österreichischen Dachverbandes
für Shiatsu wird in der Vorstandssitzung vom 28. 6. 2000 beschlossen.
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| Juni 2000 |
Die Qualitätsmarke "Shiatsu-TrainerIn" wird
in der Vorstandssitzung vom 19. Juli 2000 beschlossen.
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| April 2000 |
Aufnahme der Naikido-Shiatsu-Schule als Assoziiertes
Mitglied mit einer nur einjährigen Ausbildung ohne Berufsberechtigung
in den Österreichischen Dachverband für Shiatsu.
Die Rechte und Pflichten der Schüler-VertreterInnen
werden in der Vorstandssitzung vom 26. 4. 2000 erstmals definitiv
festgelegt.
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| März 2000 |
Richtlinien zu Ansuchen um das
Dachverbands-Diplom von Shiatsu-Ausübenden, die nicht den
regulären Abschluss einer vom Dachverband anerkannten Schule
besitzen, werden erstellt sowie Richtlinien zur Kommissionellen
Prüfung für die Erlangung des Dachverbands-Diploms.
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| Februar 2000 |
Das neue Markenlogo des Österreichischen
Dachverbandes für Shiatsu wird für Shiatsu-PraktikerInnen
während ihrer Mitgliedschaft für die Darstellung nach
außen (unter Beachtung des Markenschutzes) freigegeben.
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| Jänner 2000 |
Aufnahme der Kiatsu-Schule als
Assoziiertes Mitglied im Aufnahmestatus in den Österreichischen
Dachverband für Shiatsu.
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| Dezember 1999 |
Erste Richtlinien zur Shiatsu-LehrerInnen-Ausbildung
werden beschlossen.
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| Oktober 1999 |
Das Konfliktmanagement des Österreichischen
Dachverbandes für Shiatsu (in seiner ursprünglichen Fassung
vom Dezember 1998) wird ergänzt und erweitert.
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| September 1999 |
In der Generalversammlung vom 22. September 1999
wird die Aufnahme einer dritten Praktiker-VertreterIn und einer
zweiten Schüler-VertreterIn in den Vorstand beschlossen.
Der 1. Österreichische Shiatsu-Kongress zum
Thema „Integration ins Gesundheitswesen“ wird in Wien
veranstaltet.
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| Juni 1999 |
Auf Anfrage des Dachverbandes
um Beurteilung von Shiatsu aus der Sicht des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Angelegen schreibt Dr. Koprivnikar am
7. Juni (GZ.: 30.599/130-III/A/1/99), dass Shiatsu als ganzheitliche
Methode, die Seele, Geist und Körper einbezieht, nach entsprechender
Ausbildung (im Sinne der Richtlinien des Österreichischen
Dachverbandes für Shiatsu) als selbständiger Beruf ausgeübt
werden kann:
- als Psychologe, der in die Psychologenliste eingetragen ist,
- als Lebens- und Sozialberater auf Grund der entsprechenden Gewerbeberechtigung,
und
- als Masseur auf Grund der entsprechenden Gewerbeberechtigung, dies kann auch
eine auf Shiatsu eingeschränkte Massagegewerbeberechtigung sein.
All diejenigen Shiatsu-PraktikerInnen, die keinem der oben angeführten Quellberufe
zugehören, können Shiatsu in Zukunft unter dem auf Shiatsu eingeschränkten
Massage-Gewerbeschein ausüben. Der Abschluss der Ausbildung gemäß den
Richtlinien des Dachverbandes (und damit das Dachverbands-Diplom) berechtigt
zum Ansuchen um den eingeschränkten Gewerbeschein für Shiatsu. Es gibt
keine Auflagen, die über das für das Gewerbe Übliche hinausgehen.
Dem Ansuchen auf Nachsicht (Dispens) wird unter diesen Voraussetzungen stattgegeben.
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| Mai 1999 |
Die neue Definition für
Shiatsu wird vom Österreichischen Dachverband für Shiatsu
beschlossen.
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| April 1999 |
Die Ausführungen vom Dezember
werden ergänzt und präzisiert, wobei Shiatsu als eine
ganzheitliche Behandlungsform dargestellt wird, die keinem der
bestehenden Gewerbe vollständig und umfassend zugeordnet werden
kann und sich auch nicht in Massagetechniken erschöpft. Gemäß diesen
Ausführungen GZ.: 30.599/90-III/AI/99) vom 27. April kann
Shiatsu sowohl von Psychologen, Masseuren wie auch von Sozial-
und Lebensberatern ausgeübt werden.
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| Dezember 1998 |
Shiatsu wird in der Rechtsmeinung des Wirtschaftsministeriums
(GZ.: 30.599/251-III/A/I/99) vom 15. Dezember nun als Teilbereich
der gewerblichen Massage betrachtet, und ein eingeschränkter
Gewerbeschein für Shiatsu in Aussicht gestellt.
Dr. Koprivnikar argumentiert in diesem Schreiben, dass „Berührungen
an den Reflexzonen bzw. Druck auf Akupunkturpunkte, um damit körperliches
Wohlbefinden zu erzeugen, (...) den betreffenden Massagetechniken zuzuordnen“ sind.
Und weiter heißt es da: „Sowohl Akupunktur- als auch Reflexzonenmassage
sind Gegenstand der Ausbildung zum gewerblichen Masseur. Die beschriebenen
Shiatsu-Techniken sind daher dem gebundenen Gewerbe der Masseure zuzuordnen.
Kann jemand eine Spezialausbildung in den Shiatsu-Techniken nachweisen, so
erscheint es möglich, dass ihm diesbezüglich eingeschränkte
Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Masseurgewerbe erteilt
wird. Ein freies Gewerbe kann jedoch im Hinblick auf die in den übermittelten
Unterlagen gegebene Beschreibung der Tätigkeit nicht als gegeben angenommen
werden.“
Der erste Entwurf eines Konfliktmanagements für
den Österreichischen Dachverband für Shiatsu wird beschlossen.
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| Juli 1998 |
Neue Ausbildungskriterien (mindestens
drei Jahre Ausbildung und mindestens 600 Stunden Unterricht) werden
beschlossen und gelten ab diesem Zeitpunkt (spätestens jedoch
mit 1. Jänner 1999) für neue Ausbildungslehrgänge.
Für eine bereits begonnene Shiatsu-Ausbildung gelten Übergangsbestimmungen.
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| Mai 1997 |
Der Report zur nicht-konventionellen
Medizin, dessen Grundlage der Lannoye-Report (später Collins-Report)
ist, wird vom Europäischen Parlament mit einer Zweidrittelmehrheit
am 27. Mai verabschiedet. Diese jetzt beschlossene Version unterscheidet
sich zwar in einigen Punkten deutlich von Lannoye´s ursprünglicher
Präsentation, es werden damit jedoch erstmals komplementärmedizinische
und alternative Behandlungsmethoden formell anerkannt.
Grundsätzlich folgt die Entschließung der Auffassung, dass sich klassische
und komplementäre Behandlungsmethoden und Zugangsweisen zu Gesundheit und
Krankheit nicht ausschließen, vielmehr ergänzend sein können.
Im Vordergrund steht die Sicherstellung der bestmöglichen Wahl an Therapien,
ein Maximum an Sicherheit und eine möglichst genaue Information über
Wirkung, Qualität und Risiken der jeweiligen Therapiemethoden.
Forschungsgeld für Studien und Untersuchungen im Bereich der nicht-konventionellen
Medizin (und damit auch für Shiatsu) werden beschlossen und im Rahmen des
Fünften Framework-Programms zur Verfügung gestellt.
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| März 1997 |
Der Bericht zur Rechtsstellung
der nichtkonventionellen Medizinrichtungen des Ausschlusses für
Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen
Union (Lannoye-Report) wird am 6. März 1997 vorgelegt.
Aus dem breiten Spektrum nichtkonventioneller medizinischer Disziplinen werden
acht Methoden aufgelistet, die bereits eine rechtliche Anerkennung in einem oder
mehreren Mitgliedsstaaten genießen, eine organisatorische Struktur auf
europäischer Ebene aufweisen und selbstregulierende Maßnahmen organisiert
haben. Diese acht Methoden sind Chiropraktik, Homöopathie, Anthroposophische
Medizin, TCM (inklusive Akupunktur), Shiatsu, Natropathie, Osteopathie und Phytotherapie.
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| Dezember 1996 |
Auf der Generalversammlung des Österreichischen
Dachverbandes für Shiatsu am 12. Dezember wird die Aufnahme
von Shiatsu-PraktikerInnen als Ordentliche Mitglieder und die Öffnung
des Vorstandes für zwei Praktiker-VertreterInnen und eine
Schüler-VertreterIn beschlossen.
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| März 1996 |
In einem Schreiben des Wirtschaftsministeriums
vom 5. März an alle Ämter der Landesregierungen, Gewerbeabteilungen
(GZ.: 30.599/38-III/I/96) wird der nicht-gewerbliche Status von
Shiatsu, wie er 1992 ausgeführt wurde, erneut bestätigt.
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| Februar 1994 |
Die European Shiatsu Federation
(ESF), der europäische Dachverband für Shiatsu, wird
- mit Österreich als Gründungsmitglied - ins Leben gerufen.
Primäre Ziele der ESF sind die europaweite Etablierung von Shiatsu als eigenständiger
Beruf, gemeinsame Ausbildungsrichtlinien und die gegenseitige Anerkennung der
nationalen Shiatsu-Ausbildungen.
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| September 1993 |
Die damals sieben Shiatsu-Schulen Österreichs
(fünf in Wien, eine in Graz, eine in Salzburg), die eine vollständige
Shiatsu-Ausbildung anbieten, gründen den Österreichischen
Dachverband für Shiatsu.
Vorrangiges Ziel ist die Etablierung von Shiatsu als Beruf. Ein erster wesentlicher
Schritt auf diesem Weg ist die Erarbeitung von verbindlichen Ausbildungskriterien,
die mit 1. Jänner 1994 in Kraft treten. Das Dachverbands-Diplom garantiert
mit diesen verbindlichen Ausbildungsrichtlinien (mindestens 300 Ausbildungsstunden
und mindestens 2 1/2 Jahre Ausbildung) eine qualitative Shiatsu-Ausbildung.
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| Dezember 1992 |
Shiatsu wird vom Wirtschaftsministerium
in einem Schreiben vom 9. Dezember an alle Landeshauptmänner über
die „Rechtliche Einstufung im Bereich der Lebens- und Sozialberater
sowie der angrenzenden Berufszweige“ (GZ.: 30.599/70-III/I/92)
als freier Beruf eingestuft.
Shiatsu wird hier - gemeinsam in einem Punkt mit Tanzmeditation, Tai Chi, Qi
Gong, Feldenkrais, Rolfing und Yoga - unter „3. Folgende Tätigkeiten
fallen nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973 (Privatunterricht,
Medizin, Psychotherapie)“ angeführt.
Im gleichen Schreiben steht unter Punkt 4: „Die Akupunktmassage ist Gegenstand
des gebundenen Gewerbes der Masseure (§ 103 Abs.I lit.b Z 34 GeWO 1973).“
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