Kenntnisnahme
des gewerblichen Charakters von Shiatsu
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In einem Schreiben vom Anfang Mai 2004 empfiehlt die allgemeine Fachgruppe des Gewerbes der Wirtschaftskammer Niederösterreich - ausgehend von einem Urteil des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 19/04d) - gewerblichen BeraterInnen (und das gilt sinngemäß auch für gewerbliche BehandlerInnen), Ihre KundInnen deutlich darauf hinzuweisen, dass ihre Behandlungen und Beratungen den Arztbesuch nicht ersetzen können, denn: "Wer als Nichtarzt Untersuchungen - welcher Art immer - in der erkennbaren Absicht vornimmt, einem Ratsuchenden dadurch Auskünfte über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten oder krankhaften Störungen, Behinderungen oder Missbildungen zu erteilen, oder wer als Nichtarzt solche Auskünfte in Form einer Diagnose - auf Grund welcher Erkenntnisquelle immer - erteilt, erweckt den Anschein, ein Arztbesuch sei entbehrlich" und verstößt damit gegen das Ärztevorbehaltsgesetz. Für eigene Entwürfe (oder auch zur direkten Übernahme), mit denen KundInnen auf den gewerblichen, nicht-medizinischen Charakter von Shiatsu explizit hingewiesen werden können, stellt der Österreichische Dachverband für Shiatsu eine Vorlage ("Kenntnisnahme") zur Verfügung, die als Word-Dokument (gezippt) unter http://www.shiatsu-austria.at/download/Kenntnisnahme.zip bzw. als pdf-Dokument unter http://www.shiatsu-austria.at/Dokumente/Kenntnisnahme.pdf heruntergeladen werden kann. |
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© Dr. Eduard Tripp,
A-1120 Wien, Schönbrunner-Schloss-Str. 21/8, Tel: +43 (1) 815
91 75, tripp@shiatsu-austria.at www.shiatsu-austria.at |