Hygiene-Vorschriften für die Shiatsu-Praxis
Aktuelles aus dem Dachverband


In der 262. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende (Anlage 1, § 2 Abs. 1) vom 21. Juli 2008 (BGBl. II Nr. 262/2008) werden spezielle Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion für Shiatsu festgehalten:

"Nach jeder Benützung der Shiatsumatte muss die Liegefläche gereinigt und mit einem geeigneten alkoholischen Flächendesinfektionsmittel desinfiziert werden (Wischdesinfektion) oder die Auflage (Leintuch) gewechselt werden".
 

Die wichtigsten Punkte der neuen Hygienvorschriften, die allgemein für das Massage-Gewerbe gelten, sind:

 Einmalhandtücher zur Verfügung stellen
 Desinfektionsmittel (mit Armspender)
 Erstellung eines Reinigungs- und Desinfektionsplans

 

Der vollständige Gesetzestext ist nachzulesen unter http://www.shiatsu-austria.at/download/documents/Gesetzblatt_262_2008.pdf, Informationen zu den Desinfektionsmitteln (Expertenliste des ÖGHMP) unter http://www.oeghmp.at/download/expertisen/verzeichnis_2009_01.pdf

(auch www.shiatsu-austria.at/beruf/beruf_23.htm)

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