Hygiene-Vorschriften für die Shiatsu-Praxis
|
|
|
In der 262. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende (Anlage 1, § 2 Abs. 1) vom 21. Juli 2008 (BGBl. II Nr. 262/2008) werden spezielle Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion für Shiatsu festgehalten: "Nach jeder Benützung der Shiatsumatte muss die Liegefläche gereinigt und mit einem geeigneten alkoholischen Flächendesinfektionsmittel desinfiziert werden (Wischdesinfektion) oder die Auflage (Leintuch) gewechselt werden". Die wichtigsten Punkte der neuen Hygienvorschriften, die allgemein für das Massage-Gewerbe gelten, sind:
Der vollständige Gesetzestext ist nachzulesen unter http://www.shiatsu-austria.at/download/documents/Gesetzblatt_262_2008.pdf, Informationen zu den Desinfektionsmitteln (Expertenliste des ÖGHMP) unter http://www.oeghmp.at/download/expertisen/verzeichnis_2009_01.pdf |
|
© Dr. Eduard Tripp,
A-1120 Wien, Schönbrunner-Schloss-Str. 21/8, Tel: +43 (1) 815
91 75, tripp@shiatsu-austria.at www.shiatsu-austria.at |