Anwendung der Hygiene-Vorschriften in der Shiatsu-Praxis
Aktuelles aus dem Dachverband


In der 262. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende (Anlage 1, § 2 Abs. 1) vom 21. Juli 2008 (BGBl. II Nr. 262/2008) werden spezielle Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion für Shiatsu festgehalten. Die für die Anwendung von Shiatsu besonders herauszuhebenden Punkte sind:

 Einmalhandtücher zur Verfügung stellen bzw. Stoffhandtücher einmalig verwenden und täglich kochend waschen
 Händedesinfektionsmittel (mit Ellbogenspender)
 Wischdesinfektionsmittel bei Bedarf / Verunreinigungen
 Einen Reinigungs- und Desinfektionsplan erstellen, v.a. wenn mehrere Personen in den Räumen arbeiten
 Leintücher nach jeder Behandlung wechseln

Der vollständige Gesetzestext ist nachzulesen unter http://www.shiatsu-austria.at/download/documents/Gesetzblatt_262_2008.pdf, Informationen zu den Desinfektionsmitteln (Expertenliste des ÖGHMP) unter http://www.oeghmp.at/download/expertisen/verzeichnis_2009_01.pdf

(Irrtümer vorbehalten)

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© Dr. Eduard Tripp, A-1120 Wien, Schönbrunner-Schloss-Str. 21/8, Tel: +43 (1) 815 91 75, tripp@shiatsu-austria.at
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