April 2006 |
Shiatsu-Ausübungsberechtigung für InhaberInnen des Gewebes
der Lebens- und Sozialberatung aufgehoben
In einem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom
4. April 2006 (BMWA-30.599/0112-I/7/2006) wurde die Regelung vom 7. Juni 1999
aufgehoben, dass Shiatsu von Lebens- und Sozialberatern aufgeübt werden
kann. Das Ministerium führt dazu aus: „Soweit das reglementierte Gewerbe
der Lebens- und Sozialberatung betroffen ist, ist die Ausübung von Shiatsu
Massagetechniken durch diese Gewerbetreibenden unzulässig, da jegliche Massagetätigkeiten
dem Gewerbe der Masseure vorbehalten sind“... <Details>
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November 2003 |
Shiatsu-Ausübungsberechtigung für Inhaber des Vollgewerbes
Massage
Mit der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 ist Shiatsu
als eigenständiges Teilgewerbe der Massage geregelt worden.
Unklar blieb jedoch vielfach bei Shiatsu-PraktikerInnen wie auch
bei MasseurInnen, wie es um die Ausübung von Shiatsu für
MasseurInnen mit dem Vollgewerbe bestellt ist, da das Gewerberecht
grundsätzlich davon ausgeht, dass Inhaber eines Vollgewerbes
alle Teilgewerbe ausüben dürfen.
Ein Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
(Zahl: 30.551/33-I/7/03) vom 12. November 2003 zur Berechtigung
des Massagegewerbes zur Ausübung von Shiatsu hat jetzt diese
Fragen rechtlich klargestellt ... <Details>
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Jänner 2003 |
Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003
Die "Massage-Verordnung" (68. Verordnung des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen
für das reglementierte Gewerbe der Massage) tritt am 28. Jänner
2003 in Kraft. Für Shiatsu, das damit explizit aus den Zugangsvoraussetzungen
für Massage herausgenommen ist, wurde ein eigenständiges
Ausbildungsprofil (das dem des Dachverbandes entspricht) in der
Verordnung festgehalten ... <Details>
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Oktober 2002 |
Stellungnahme des ÖDS zur Massage-Verordnung
Der Österreichische Dachverband für Shiatsu gibt eine
Stellungnahme zur "Massage-Verordnung" ab, deren Ziel
es ist, Shiatsu in einer eigenständigen Position innerhalb
des Massage-Gewerbes zu etablieren.
Gespräche zwischen Vertretern des Wirtschaftsministeriums
(SCh. Dr. Koprivnikar, Dr. Trojer), der Bundesinnung der Fußpfleger,
Kosmetiker und Masseure (BIM KR Talowski, Mag. Muth) und des Österreichischen
Dachverbandes für Shiatsu (Dr. Tripp, Mag. Schnabl) führen
zu einem gemeinsamen Neuentwurf der "Massage-Verordnung",
in dem Shiatsu explizit aus den Zugangskriterien für die
Gewerbeprüfung in Massage herausgenommen wird und Ausbildungskriterien
für Shiatsu (entsprechend den Richtlinien des Dachverbandes)
festgeschrieben werden.
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Juni 2002 |
Novelle zur Gewerbeordnung
Am 13. Juni 2002 wurde die Novelle zur Gewerbeordnung beschlossen,
die in vielen Bereichen weitgehende Änderungen mit sich bringt
für die gewerblichen Berufe, zu denen auch Shiatsu gehört.
Bis zum In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle hatten
die Paragraphen 29 und 30 des (alten) Gewerbegesetzes große
Bedeutung und Auswirkung auf die berufspolitische Situation von
Shiatsu, da sie im wesentlichen bestimmten, dass Inhaber des
Vollgewerbes Massage (Masseure, die das „Gewerbe im vollen
Umfang“ ausüben) alle Teilgewerbe - und damit auch
Shiatsu - ausüben dürfen. Dies auch dann, wenn
sie keine oder nur geringfügige Ausbildung in Shiatsu vorweisen
können.
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§ 30 (1) unter „Fachübergreifende
Leistungen“:
„Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem
verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden,
die zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt,
die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene
Gewerbe zusammensetzt.“
Ergänzend wird dazu erläutert:
Mit dieser Bestimmung wird die Durchlässigkeit der Gewerbeumfänge entscheidend
erhöht. Innerhalb der Gewerbe, die zusammen ein verbundenes Gewerbe bilden,
dürfen Leistungen in allen Gewerben erbracht werden, aus denen sich das
verbundene Gewerbe zusammensetzt. Es müssen lediglich zwei Voraussetzungen
erfüllt sein: Der Unternehmer muss erstens zur Ausübung eines der dem
verbundenen Gewerbe eingeordneten Gewerbe berechtigt sein, zweitens muss der
Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe in vollem Umfang erbracht
worden sein.“ |
Diese Gesetzeslage sollte, so § 112 (1) im Entwurf zur
Novelle der Gewerbeordnung, wie folgt abgeändert werden:
„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für
bestimmte Massagearten, die nicht ausdrücklich Gegenstand
des in einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 festgelegten
Befähigungsnachweises sind, durch Verordnung festlegen, auf
Grund welcher Belege der Befähigungsnachweis für solche
Massagen zu erbringen ist.“
Dieser Passus, der eine klare Trennung zwischen dem Vollgewerbe
der Massage und dem Teilgewerbe Shiatsu ermöglicht hätte,
ist allerdings aus dem Entwurf herausgestrichen worden und damit
ermöglicht das Gewerberecht weiterhin die Ausübung
aller Teilgewerbe durch Inhaber des Vollgewerbes.
Für Shiatsu-Praktizierende hat durch die neue Gesetzeslage
wenig an der bisherigen Situation verändert - abgesehen
davon, dass die „Nachsicht vom Befähigungsnachweis,
eingeschränkt auf Shiatsu“ ersetzt wird durch den „individuellen
Befähigungsnachweis“ gemäß §19 GeWO
(neu): "Dieser ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
festzustellen und das sollte bei einer Shiatsu-Ausbildung gemäß der
Dachverbands-Vorgaben kein Problem sein" (SCh. Dr. Koprivnkar,
Wirtschaftsministerium am 12. 7. 2002).
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