Gewerberechtsnovelle und Massage-Verordnung
Aktuelles vom Gewerbe


April 2006
Shiatsu-Ausübungsberechtigung für InhaberInnen des Gewebes der Lebens- und Sozialberatung aufgehoben
 
In einem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 4. April 2006 (BMWA-30.599/0112-I/7/2006) wurde die Regelung vom 7. Juni 1999 aufgehoben, dass Shiatsu von Lebens- und Sozialberatern aufgeübt werden kann. Das Ministerium führt dazu aus: „Soweit das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung betroffen ist, ist die Ausübung von Shiatsu Massagetechniken durch diese Gewerbetreibenden unzulässig, da jegliche Massagetätigkeiten dem Gewerbe der Masseure vorbehalten sind“... <Details>
 
November 2003
Shiatsu-Ausübungsberechtigung für Inhaber des Vollgewerbes Massage
 
Mit der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 ist Shiatsu als eigenständiges Teilgewerbe der Massage geregelt worden. Unklar blieb jedoch vielfach bei Shiatsu-PraktikerInnen wie auch bei MasseurInnen, wie es um die Ausübung von Shiatsu für MasseurInnen mit dem Vollgewerbe bestellt ist, da das Gewerberecht grundsätzlich davon ausgeht, dass Inhaber eines Vollgewerbes alle Teilgewerbe ausüben dürfen.
 
Ein Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Zahl: 30.551/33-I/7/03) vom 12. November 2003 zur Berechtigung des Massagegewerbes zur Ausübung von Shiatsu hat jetzt diese Fragen rechtlich klargestellt ... <Details>
 
Jänner 2003
Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003
 
Die "Massage-Verordnung" (68. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage) tritt am 28. Jänner 2003 in Kraft. Für Shiatsu, das damit explizit aus den Zugangsvoraussetzungen für Massage herausgenommen ist, wurde ein eigenständiges Ausbildungsprofil (das dem des Dachverbandes entspricht) in der Verordnung festgehalten ... <Details>
 
Oktober 2002
Stellungnahme des ÖDS zur Massage-Verordnung
 
Der Österreichische Dachverband für Shiatsu gibt eine Stellungnahme zur "Massage-Verordnung" ab, deren Ziel es ist, Shiatsu in einer eigenständigen Position innerhalb des Massage-Gewerbes zu etablieren.

Gespräche zwischen Vertretern des Wirtschaftsministeriums (SCh. Dr. Koprivnikar, Dr. Trojer), der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure (BIM KR Talowski, Mag. Muth) und des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu (Dr. Tripp, Mag. Schnabl) führen zu einem gemeinsamen Neuentwurf der "Massage-Verordnung", in dem Shiatsu explizit aus den Zugangskriterien für die Gewerbeprüfung in Massage herausgenommen wird und Ausbildungskriterien für Shiatsu (entsprechend den Richtlinien des Dachverbandes) festgeschrieben werden.
 

Juni 2002
Novelle zur Gewerbeordnung
 
Am 13. Juni 2002 wurde die Novelle zur Gewerbeordnung beschlossen, die in vielen Bereichen weitgehende Änderungen mit sich bringt für die gewerblichen Berufe, zu denen auch Shiatsu gehört.

Bis zum In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle hatten die Paragraphen 29 und 30 des (alten) Gewerbegesetzes große Bedeutung und Auswirkung auf die berufspolitische Situation von Shiatsu, da sie im wesentlichen bestimmten, dass Inhaber des Vollgewerbes Massage (Masseure, die das „Gewerbe im vollen Umfang“ ausüben) alle Teilgewerbe - und damit auch Shiatsu - ausüben dürfen. Dies auch dann, wenn sie keine oder nur geringfügige Ausbildung in Shiatsu vorweisen können.

 
§ 30 (1) unter „Fachübergreifende Leistungen“:
„Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.“
 
Ergänzend wird dazu erläutert:
Mit dieser Bestimmung wird die Durchlässigkeit der Gewerbeumfänge entscheidend erhöht. Innerhalb der Gewerbe, die zusammen ein verbundenes Gewerbe bilden, dürfen Leistungen in allen Gewerben erbracht werden, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt. Es müssen lediglich zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Unternehmer muss erstens zur Ausübung eines der dem verbundenen Gewerbe eingeordneten Gewerbe berechtigt sein, zweitens muss der Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe in vollem Umfang erbracht worden sein.“

Diese Gesetzeslage sollte, so § 112 (1) im Entwurf zur Novelle der Gewerbeordnung, wie folgt abgeändert werden: 
„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für bestimmte Massagearten, die nicht ausdrücklich Gegenstand des in einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 festgelegten Befähigungsnachweises sind, durch Verordnung festlegen, auf Grund welcher Belege der Befähigungsnachweis für solche Massagen zu erbringen ist.“
 
Dieser Passus, der eine klare Trennung zwischen dem Vollgewerbe der Massage und dem Teilgewerbe Shiatsu ermöglicht hätte, ist allerdings aus dem Entwurf herausgestrichen worden und damit ermöglicht das Gewerberecht weiterhin die Ausübung aller Teilgewerbe durch Inhaber des Vollgewerbes.
 
Für Shiatsu-Praktizierende hat durch die neue Gesetzeslage wenig an der bisherigen Situation verändert - abgesehen davon, dass die „Nachsicht vom Befähigungsnachweis, eingeschränkt auf Shiatsu“ ersetzt wird durch den „individuellen Befähigungsnachweis“ gemäß §19 GeWO (neu): "Dieser ist von der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen und das sollte bei einer Shiatsu-Ausbildung gemäß der Dachverbands-Vorgaben kein Problem sein" (SCh. Dr. Koprivnkar, Wirtschaftsministerium am 12. 7. 2002).

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© Dr. Eduard Tripp, A-1120 Wien, Schönbrunner-Schloss-Str. 21/8, Tel: +43 (1) 815 91 75, tripp@shiatsu-austria.at
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