Heilmassage-Gesetz (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, MMHmG)
Aktuelles vom Gewerbe


Juli 2002
Annahme des Heilmassage-Gesetzes (MMHmG)
 
Das neue Heilmassage-Gesetz (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, MMHmG) wurde im Nationalrat am 11. 07. 2002 in dritter Lesung einstimmig angenommen. Mit diesem Gesetz werden die Ausbildung zum Heilmasseur und dessen beruflichen Rechte und Möglichkeiten (z.B. selbständige Arbeit auf Zuweisung eines Arztes) neu definiert. Neu ist auch der Status Medizinischer Masseur.
 
Das Gesetz tritt mit 1. März 2003 in Kraft, wobei die Übergangsbestimmungen für gewerbliche Masseure nur für das Vollgewerbe Massage gelten, nicht jedoch für das auf Shiatsu eingeschränkte Teilgewerbe.
 
Juni 2002
Gespräche im Gesundheitsministerium
 
Gespräche von Vertretern des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu (Dr. Tripp, Dr. Flick) im Gesundheitsministerium (Gesundheitsstaatssekretär Dr. Waneck, Gesundheitsminister Haupt), in denen von Seiten des Ministeriums deutlich herausgestellt wird, dass eine Einbeziehung von Shiatsu in das Heilmassage-Gesetz nicht angestrebt wird.
 
Mai 2002
Entwurf des Heilmassage-Gesetzes
 
Der vorliegende Entwurf des Heilmassage-Gesetzes enthält keine Möglichkeit, dass auch Shiatsu auf Anweisung des Arztes als "Heilanwendung" ausgeübt werden kann. Voraussetzung für die Arbeit im Gesundheitsbereich bildet das Vollgewerbe Massage und die entsprechenden, im Entwurf festgesetzten Kriterien.
 
Der Österreichische Dachverband ist bestrebt eine Möglichkeit zu finden, dass auch Shiatsu in Zukunft als "Heilberuf" ausgeübt werden kann.
 
Dezember 2001
Stellungnahme des Bundesministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten zum neuen Heilmassage-Gesetz
 
Die Stellungnahme des Bundesministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten (BMWA) zum neuen Heilmassage-Gesetz (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, MMHmG) reklamiert die Möglichkeit weiterer Behandlungsmethoden in den Entwurf hinein:
 
 
„Die Zusatzqualifikationen bauen auf dem Beruf des Heilmasseurs auf und setzen die Absolvierung der gesamten Ausbildung zum Heilmasseur voraus. Diese Regelung erschwert eine Berücksichtigung von Ausbildungen, die sich zum Beispiel auf östliche Heilmassagetechniken erstrecken. Es müsste auch möglich sein, dass der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft verwandte bzw. besondere Qualifikationen unabhängig von der Ausbildung zum Heilmasseur für spezielle Anwendungen festlegt. Personen, die eine solche Sonderqualifikation erworben haben, müsste eine darauf abgestimmte Berufsberechtigung mit einer entsprechenden Berufsbezeichnung verliehen werden."
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