Neues Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Aktuelles vom Gewerbe


Mit dem 1. Jänner 2006 ist das neue Verbandsverantwortlichkeitsgesetz in Kraft getreten, das besagt, dass für strafrechtlich relevante Tatbestände nicht mehr nur natürliche Personen herangezogen bzw. verfolgt werden können, sondern auch Verbände, wobei das Gesetz unter Verbänden Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften, Vereine u.ä.m. versteht.

Als mögliche Straftaten in Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes nennt das Rundschreiben 2/06 der Wirtschaftskammer Wien für Fußpflege, Kosmetik und Massage beispielsweise das Nichteinhalten von Hygienevorschriften oder das Nichtbeachten von Ausübungsregeln und mögliche daraus entstehende Körperverletzungen.

Grundvoraussetzung dafür, dass ein Verband für eine Straftat verantwortlich gemacht werden kann, ist dass die Tat durch eine Sorgfaltsverletzung eines Entscheidungsträgers des Verbandes (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde. Auf ein schuldhaftes Verhalten bei der Tatbegehung durch den Mitarbeiter (z.B. Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge, Schüler) wird nicht Bedacht genommen. Dazu kommt, dass das strafbare Verhalten

 entweder zugunsten des Verbandes erfolgt (d.h. der Verband hat sich damit bereichert oder einen Aufwand erspart) oder
 der Verband eine Pflicht verletzt hat, die ihm obliegt.

Als Strafe sieht das Gesetz Geldbußen vor, die sich nach der Höhe der Ertragskraft des Verbandes richten und in Tagsätzen bemessen werden. Je nach Schwere des Delikts können vom Gericht bis zu 180 Tagsätze verhängt werden, wobei ein Tagsatz ein 360stel des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel unter- oder überschreitet (mindestens jedoch Euro 50.-). Zudem sieht das Gesetz auch die Möglichkeit der Diversion des Verbandes vor.
 


Deshalb sollten sich Verbände – und Shiatsu-Schulen oder ein Zusammenschluss von KollegInnen auf Vereinsbasis lassen sich im Verständnis des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes als Verbände verstehen – sowohl in ihren Darstellungen nach außen, Aussendungen und Websites, in Informationsveranstaltungen und Auskünften wie auch im Unterricht um klare Informationen bemühen:

über den gewerblichen Charakter von Shiatsu bemühen; d.h. dass Shiatsu kein Gesundheitsberuf ist, dass keine Krankheiten behandelt werden dürfen und dass im Krankheitsfalle von KlientInnen mit der behandelnden ÄrztIn Rücksprache gehalten werden muss, ob Shiatsu angewendet werden darf (entsprechend sollen auch die Websites der Schulen diese Information transportieren);
dass Shiatsu nur dann beruflich ausgeübt werden darf, wenn die Zugangsbestimmungen der Massage-Verordnung (68. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage, Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 68/2003) vom 28. Jänner 2003 erfüllt sind, und – darauf beruhend – die Gewerbeberechtigung erteilt wurde; und
über die Ethik-Richtlinien und sonstige Richtlinien des ÖDS (im Detail unter www.shiatsu-verband.at), die für die Ausübung und Vermittlung von Shiatsu einzuhalten sind.
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© Dr. Eduard Tripp, A-1120 Wien, Schönbrunner-Schloss-Str. 21/8, Tel: +43 (1) 815 91 75, tripp@shiatsu-austria.at
www.shiatsu-austria.at