Neues Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
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Mit dem 1. Jänner 2006 ist das neue Verbandsverantwortlichkeitsgesetz in Kraft getreten, das besagt, dass für strafrechtlich relevante Tatbestände nicht mehr nur natürliche Personen herangezogen bzw. verfolgt werden können, sondern auch Verbände, wobei das Gesetz unter Verbänden Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften, Vereine u.ä.m. versteht. Als mögliche Straftaten in Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes nennt das Rundschreiben 2/06 der Wirtschaftskammer Wien für Fußpflege, Kosmetik und Massage beispielsweise das Nichteinhalten von Hygienevorschriften oder das Nichtbeachten von Ausübungsregeln und mögliche daraus entstehende Körperverletzungen. Grundvoraussetzung dafür, dass ein Verband für eine Straftat verantwortlich gemacht werden kann, ist dass die Tat durch eine Sorgfaltsverletzung eines Entscheidungsträgers des Verbandes (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde. Auf ein schuldhaftes Verhalten bei der Tatbegehung durch den Mitarbeiter (z.B. Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge, Schüler) wird nicht Bedacht genommen. Dazu kommt, dass das strafbare Verhalten
Als Strafe sieht das Gesetz Geldbußen vor, die sich nach der Höhe der Ertragskraft des Verbandes richten und in Tagsätzen bemessen werden. Je nach Schwere des Delikts können vom Gericht bis zu 180 Tagsätze verhängt werden, wobei ein Tagsatz ein 360stel des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel unter- oder überschreitet (mindestens jedoch Euro 50.-). Zudem sieht das Gesetz auch die Möglichkeit der Diversion des Verbandes vor. Deshalb sollten sich Verbände – und Shiatsu-Schulen oder ein Zusammenschluss von KollegInnen auf Vereinsbasis lassen sich im Verständnis des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes als Verbände verstehen – sowohl in ihren Darstellungen nach außen, Aussendungen und Websites, in Informationsveranstaltungen und Auskünften wie auch im Unterricht um klare Informationen bemühen:
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© Dr. Eduard Tripp,
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