135. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Massage-Verordnung (Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage, BGBl. II Nr. 68/2003) geändert wird
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Die Änderungen der Massage-Verordnung vom 6. Mai 2009 betreffen vor allem (und das war auch der Anlass) die Aufnahme von „Ayurveda-Wohlfühlpraktik“ und „Tuina An Mo Praktik“ als eigenständige und ganzheitliche in sich geschlossene Systeme in die Anlagen 4 und 5. Geändert wurde auch das „Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme“ (nunmehr Anlage 6), in dem eine klare Richtlinie für künftige in sich geschlossene Systeme festgelegt wird. Die Anlage 3, in der die Zugangsbestimmungen für Shiatsu festgelegt sind, blieb weitestgehend unverändert. Die wesentlichsten Änderungen sind:
Anmerkung: Genau dieses Schema der 170 Stunden „Einführung, Schulmedizinische Grundlagen, Anatomie, Physiologie und Allgemeine Pathologie, Hygiene und Erste Hilfe“ kam bei den neuen in sich geschlossenen Systemen „Ayurveda-Wohlfühlpraktik“ und „Tuina An Mo Praktik“ zur Anwendung. (Irrtümer vorbehalten) |
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© Dr. Eduard Tripp,
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