|
Eine Dokumentationspflicht, wie sie für Medizinische MasseurInnen
und HeilmasseurInnen gesetzlich festgeschrieben ist, besteht für
gewerbliche MasseurInnen wie auch Shiatsu-PraktikerInnen derzeit (noch) nicht. Dennoch aber wird auch
gewerblichen MasseurInnen (und analog auch Shiatsu-PraktikerInnen) empfohlen – und es ist als Gegenstand
in der Ausbildungsvorschrift für Massage enthalten, BGB 28.01.2003
68.Verordnung Massage –, neben der Kundendatei Aufzeichnungen über
Befundung und Behandlung zu führen.
Eine Dokumentation
 |
hilft,
z.B. nach längeren Behandlungspausen – besser
auf frühere Informationen zurückgreifen zu können; |
 |
hilft dabei, Behandlungsverläufe (Entwicklungen,
Veränderungen …) besser erfassen zu können; |
 |
belegt die Professionalität
der BehandlerIn; und |
 |
dient als schriftlicher
Beleg (beispielsweise bei Haftungsfällen) dafür, dass die Anwendung des Shiatsu gemäß professionellen
Behandlungsrichtlinien und Qualitätskriterien erfolgte. |
Beschreiben lässt sich die Dokumentation als eine schriftliche
Aufzeichnung für und über eine Behandlung bzw. Behandlungsserie,
die vor allem folgende Informationen beinhaltet bzw. beinhalten sollte:
 |
Angaben
zur Person: Name, Geburtsdatum/Alter … |
 |
medizinische
Informationen:
Bei relevanten Beschwerden der KlientIn dürfen Behandlungen
erst nach Rücksprache mit der behandelnden Ärztin und/oder
TherapeutIn durchgeführt werden. Bei Vorliegen von Beschwerden
ist eine medizinische Abklärung – auch in Hinblick auf
Kontraindikationen – unbedingt erforderlich. |
 |
Befund: In der Massage
wird unter Befund eine gezielte Untersuchung des Körpers verstanden,
bei der der aktuelle Status Quo für eine Shiatsubehandlung
festgehalten wird. Der Befund ist zu unterscheiden von einer ärztlichen
Diagnose, die das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung ist.
Auch subjektive Eindrücke der BehandlerIn und subjektive Beschreibungen
der KlientIn finden hier ihren Platz.
| |
Ärztliche Diagnose
und Befund des Masseurs
Jede funktionelle
Störung oder Erkrankung, die durch
eine ärztliche Diagnose erfasst und benannt wird, führt
zu individuellen Symptomen bei dem betreffenden Menschen.
Dieses individuelle Erscheinungsbild einer Störung oder
Erkrankung wird durch die Befundung der MasseurIn erfasst
und der darauf basierende Behandlungsplan zielt darauf ab,
dieses Erscheinungsbild durch entsprechende Behandlungen
positiv zu beeinflussen. |
|
 |
Behandlungsplan: Überlegungen
und Strategien der BehandlerIn, wie das individuelle Erscheinungsbild
der vorliegenden funktionellen Störung(en) bestmöglich
beeinflusst werden kann. |
 |
Protokollierung
der Behandlung(en): Dokumentation, wie behandelt wurde, welche
Reaktionen aufgetreten sind …
|
Informationen zur Dokumentationspflicht im Sinne des MMHmG 2003
(geltend für Medizinische MasseurInnen und HeilmasseurInnen)
 |
Allgemeine Dokumentationspflicht
und Auskunfterteilung
§ 3. (1)
Medizinische Masseure und Heilmasseure sind
verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene
Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten
Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, die ärztlichen
Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und Umfang
der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber
1. der behandelten Person,
2. der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und
3. der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person
alle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen
gemäß Z 1 bis 3 über Verlangen Einsicht in
die Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz
die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
§ 3. (3)
Die Dokumentation im Sinne des Abs. 1 und 2 ist durch den Dienstgeber
bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur mindestens
zehn Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch im Falle der Niederlegung
der beruflichen Tätigkeit.
§ 3. (5)
Medizinische Masseure und Heilmasseure haben anderen Angehörigen
der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten behandeln
oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. |
 |
Verschwiegenheitspflicht
§ 4. (1)
Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Verschwiegenheit über
alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt
gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
§ 4. (2)
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des medizinischen
Masseurs oder des Heilmasseurs über den Gesundheitszustand
bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
2. Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten
oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für
den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den
medizinischen Masseur oder den Heilmasseur von der Geheimhaltung
entbunden hat,
4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz
höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege
oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. |
 |
Besondere Dokumentationspflicht
§ 34. (1)
Daten der Dokumentation dürfen
1. an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten
oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für
den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie
2. an den anordnenden Arzt, in dessen Behandlung der Patient steht,
mit Zustimmung des Patienten oder der zur gesetzlichen Vertretung
befugten Person übermittelt werden.
§ 34. (2)
Im Falle des Ablebens eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs
ist sein Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des
Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der
Aufbewahrungspflicht entsprechenden Dauer gegen Ersatz der Aufbewahrungskosten
dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem von diesem
Amt benannten Dritten zu übermitteln. |
(Stand 04/2006, Irrtümer vorbehalten)
Kenntnisnahme des gewerblichen Charakters von Shiatsu
|