Shiatsu als Beruf
Beurteilungen des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. Juni 1999, 7.  und 13. April 2006


Auf Anfrage des Dachverbandes um die Beurteilung von Shiatsu aus der Sicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegen schreibt das Bundesministerium (Geschäftszahl 30.599/130-III/A/1/99) am 7. Juni 1999:

Unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage betreffend die Beurteilung von Shiatsu als Beruf teilt Ihnen das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten folgendes mit:

Ausgehend davon, dass Shiatsu eine ganzheitliche Methode ist, die Seele, Geist und Körper einbezieht, kann Shiatsu nach entsprechender Ausbildung (im Sinne der Richtlinien des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu) als selbständiger Beruf wie folgt ausgeübt werden:

 als Psychologe, der in die Psychologenliste eingetragen ist
 als Lebens- und Sozialberater auf Grund der entsprechenden Gewerbeberechtigung
 als Masseur auf Grund der entsprechenden Gewerbeberechtigung, dies kann auch eine auf Shiatsu eingeschränkte Massagegewerbeberechtigung sein.

In einem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. April 2006 (BMWA-30.599/0112-I/7/2006) wurde die Regelung vom 7. Juni 1999 aufgehoben, dass Shiatsu von Lebens- und Sozialberatern aufgeübt werden kann:

 „Soweit das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung betroffen ist, ist die Ausübung von Shiatsu Massagetechniken durch diese Gewerbetreibenden unzulässig, da jegliche Massagetätigkeiten dem Gewerbe der Masseure vorbehalten sind“.

Und ergänzend in einem Schreiben vom 13. April 2006 (BMWA-30.599/0123-I/7/2006):

 „So umfasst das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater beispielsweise die Persönlichkeitsberatung, Konfliktberatung, Ehe- Partnerschafts- und Familienberatung sowie die Berufsberatung. Hinsichtlich der Methodik der Beratungstätigkeit besteht keine gesetzliche Bindung hinsichtlich der vom Gewerbetreibenden gewählten Techniken und ist eine solche auch nicht beabsichtigt. Dies bedeutet, dass sofern im Bereich des Shiatsu auch beratende Tätigkeiten möglich sind, die ohne Anwendung von Shiatsu-Massagetechniken durchgeführt werden können, diese Methodik auch von Lebens- und Sozialberatern bei den von ihnen praktizierten Beratungen zur Anwendung gebracht werden können“.

(Stand 04/2006; Irrtümer vorbehalten)


Die rechtliche Basis von Shiatsu in Österreich
Die Ausbildungs- und Qualitätskriterien des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu

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