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Auf Anfrage des Dachverbandes um die
Beurteilung von Shiatsu aus der Sicht des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegen schreibt das Bundesministerium (Geschäftszahl
30.599/130-III/A/1/99) am 7. Juni 1999:
Unter Bezugnahme auf Ihre
Anfrage betreffend die Beurteilung von Shiatsu als Beruf teilt
Ihnen das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
folgendes mit:
Ausgehend davon, dass Shiatsu eine ganzheitliche
Methode ist, die Seele, Geist und Körper einbezieht, kann
Shiatsu nach entsprechender Ausbildung (im Sinne der Richtlinien
des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu) als selbständiger
Beruf wie folgt ausgeübt werden:
als
Psychologe, der in die Psychologenliste eingetragen ist
als
Lebens- und Sozialberater auf Grund der entsprechenden Gewerbeberechtigung
als
Masseur auf Grund der entsprechenden Gewerbeberechtigung, dies
kann auch eine auf Shiatsu eingeschränkte Massagegewerbeberechtigung
sein.
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In einem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit vom 7. April 2006 (BMWA-30.599/0112-I/7/2006) wurde die Regelung
vom 7. Juni 1999 aufgehoben, dass Shiatsu von Lebens- und Sozialberatern
aufgeübt werden kann:
„Soweit
das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung betroffen
ist, ist die Ausübung von Shiatsu Massagetechniken durch diese
Gewerbetreibenden unzulässig, da jegliche Massagetätigkeiten
dem Gewerbe der Masseure vorbehalten sind“.
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Und ergänzend in einem Schreiben vom
13. April 2006 (BMWA-30.599/0123-I/7/2006):
„So
umfasst das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater beispielsweise
die Persönlichkeitsberatung, Konfliktberatung, Ehe- Partnerschafts- und
Familienberatung sowie die Berufsberatung. Hinsichtlich der Methodik
der
Beratungstätigkeit besteht keine gesetzliche Bindung hinsichtlich
der vom
Gewerbetreibenden gewählten Techniken und ist eine solche auch
nicht
beabsichtigt. Dies bedeutet, dass sofern im Bereich des Shiatsu auch
beratende
Tätigkeiten möglich sind, die ohne Anwendung von Shiatsu-Massagetechniken
durchgeführt werden können, diese Methodik auch von Lebens-
und Sozialberatern
bei den von ihnen praktizierten Beratungen zur Anwendung gebracht
werden
können“.
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(Stand 04/2006; Irrtümer vorbehalten)
Die rechtliche
Basis von Shiatsu in Österreich
Die Ausbildungs- und Qualitätskriterien
des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu
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