Hygiene-Vorschriften für die Shiatsu-Praxis
(BGBl. II Nr. 262/2008)


In der 262. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende vom 21. Juli 2008 (BGBl. II Nr. 262/2008) werden Richtlinien (Ausübungsregeln) für die Massage festgehalten. In Anlage 1 (§ 2 Abs. 1) regelt ein eigener Punkt (S. 9) die speziellen Anforderungen für die Shiatsu-Praxis.

"Spezielle Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion für Shiatsu:

Nach jeder Benützung der Shiatsumatte muss die Liegefläche gereinigt und mit einem geeigneten alkoholischen Flächendesinfektionsmittel desinfiziert werden (Wischdesinfektion) oder die Auflage (Leintuch) gewechselt werden."
 

Die wichtigsten Punkte der neuen Hygienvorschriften, die allgemein für das Massage-Gewerbe gelten, sind:

 Einmalhandtücher zur verfügung stellen
 Desinfektionsmittel (mit armspender)
 Einen reinigungs- und desinfektionsplan erstellen

 

Der vollständige Gesetzestext ist nachzulesen unter http://www.shiatsu-austria.at/download/documents/Gesetzblatt_262_2008.pdf, Informationen zu den Desinfektionsmitteln (Expertenliste des ÖGHMP) unter http://www.oeghmp.at/download/expertisen/verzeichnis_2009_01.pdf

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(Jänner 2009; Irrtümer vorbehalten)

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