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Shiatsu kann, wie das
Wirtschaftsministeriums ausführt (vgl. Shiatsu
als Beruf), sowohl von
Lebens- und Sozialberatern, Psychologen/Psychotherapeuten wie auch von
gewerblichen Masseuren ausgeübt
werden, und mit der Massage-Verordung vom 28. Jänner 2003 (vgl. Die
rechtliche Basis von Shiatsu)
wurden die Voraussetzungen für
den Massage-Gewerbeschein, eingeschränkt auf Shiatsu klar festgelegt.
In Anlage 3 der Verordnung wird das Ausbildungsprofil für das "ganzheitlich
in sich geschlossene System" Shiatsu festgelegt, wobei die gesamte
theoretisch/praktische Ausbildung mindestens 650 Ausbildungsstunden während
einer Dauer von drei Jahren umfasst.
Unterlagen für das Gewerbeansuchen
Die Anmeldung des Gewerbes erfolgt beim zuständigen
Magistrat (bzw. der zuständigen Bezirkshauptmannschaft; in Wien
beim zuständigen
Magistratischen Bezirksamt), wobei sich die Zuständigkeit nach dem
Standort der geplanten Gewerbeausübung richtet. Das Ansuchen benötigt:
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persönliche
Angaben (Name,
Adresse, Telefonnummer, eventuell Faxnummer und Email, Geburtsdatum,
Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer) |
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Wortlaut der Gewerbeberechtigung:
Gewerbeschein für Massage, eingeschränkt auf Shiatsu (in Wien lautet
die korrekte Formulierung: Antrag zur Feststellung der individuellen
Befähigung für die Ausübung des Gewerbes Massage,
eingeschränkt auf Shiatsu) |
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geplanter Standort |
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Begründung (im
Allgemeinen: Abschluss der Shiatsu-Ausbildung entsprechend der
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen
für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung),
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 68/2003 vom 28. Jänner 2003,
wie er durch das Diplom des Österreichischen Dachverbandes
für Shiatsu vom …. nachgewiesen wird) |
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Dokumente, die angeschlossen
werden müssen:
- Personaldokumente (Geburtsurkunde, bei Namensänderung Heiratsurkunde bzw.
Bescheid über Namensänderung, Nachweis eines allfälligen Titels,
Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Meldebestätigung bzw.
Meldezettel) in Kopie
- Strafregisterbescheinigung, nicht älter als drei Monate (in Wien
nicht erforderlich)
- Nachweis der Befähigung (im Allgemeinen: Abschluss-Diplom des Österreichischen
Dachverbandes für Shiatsu) in Kopie
- bei Neugründung Nachweis über Neugründungsförderung (siehe
Punkt 6) - ansonsten Nachweis über die Entrichtung der Gebühren |
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Als Neugründer/in eines Gewerbebetriebes
(wenn man in dieser oder in einer verwandten Branche – d.h.
Massage, Kosmetik und Fußpflege – noch nie ein Gewerbe
angemeldet hat und am Standort, der angemeldet wird, noch kein
Betrieb der betreffenden Branchen bestanden hat) zahlt man nach
dem Neugründungs-Förderungsgesetz keine Stempelgebühren.
Wenn man diese Begünstigung in Anspruch nehmen will, ist dem Ansuchen auch
eine Erklärung der Neugründung beizulegen. Die entsprechenden Formulare
erhält man beispielsweise in der Wirtschaftskammer Wien (Stubenring 8-10,
Zimmer 78, 1010 Wien, Tel: 514 50-0). |
Die oben und in den Unterlagen für das Gewerbeansuchen
in Wien (siehe untenstehenden Link) beschriebene Vorgangsweise kann eventuell
in den Magistratischen Bezirksämtern
auch anders gehandhabt werden. In einem konkreten Fall hat das Magistratische
Bezirksamt das Anmeldeverfahren - durchaus korrekterweise - in zwei
Schritte gesplittet:
Zuerst wird nur der „Antrag auf Feststellung der individuellen
Befähigung für die Ausübung des Gewerbes Massage, eingeschränkt
auf Shiatsu“ angenommen und an die MA 63 weitergeleitet. Dann erst,
mit der Genehmigung der MA 63, kann das eigentliche Gewerbeansuchen gestellt
werden (wofür dann zusätzlich zur Genehmigung durch die MA
63 die angegebenen Unterlagen notwendig werden).
Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass im Falle einer Ablehnung durch
die MA 63 die für die Gewerbeanmeldung notwendigen Gebühren
(sofern nicht eine Gebührenbefreiung gemäß dem Neugründungs-Förderungsgesetz
vorliegt) nicht umsonst geleistet worden sind.
Formulare und Informationen zum Gewerbeansuchen
in Wien:
Formular
für das Gewerbeansuchen in Wien (pdf-Format)
Erklärungen zum
Gewerbeansuchen in Wien (pdf-Format)
Liste der Magistratischen
Bezirksämter in Wien für
das Gewerbeansuchen (pdf-Format)
Download aller Formulare
für das Gewerbescheinansuchen
in Wien (rtf-Format gezippt)
Sozialversicherung
Mit der Erteilung der Gewerbeberechtigung besteht
Sozialversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft (eine etwaige Umschreibung der Versicherung vom "Neuen Selbständigen" zur
gewerblichen Versicherung erfolgt automatisch).
Seit 1. Jänner 1999 gibt es zwei Regelungen, die auch
für Shiatsu-PraktikerInnen relevant sein
können:
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eine reduzierte
Anfänger-Mindestbeitrittsgrundlage
und |
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die Möglichkeit für
Kleinstgewerbetreibende, sich von der Pflichtversicherung befreien
zu lassen:
Wenn die jährlichen Einkünfte nicht über
Euro 3.400,22 (Werte von 1999) und die jährlichen Umsätze
nicht über Euro 21.801,85 liegen (werden) - und man in den
letzten 60 Kalenderwochen nicht mehr als 12 Monate nach der GSVG
pflichtversichert war -, so kann man einen "Antrag auf Ausnahme
von der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
(GSVG)" stellen.
Zum Nachweis (Glaubhaftmachung) des Antrages sind - sofern vorhanden - z.B. Einkommenssteuerbescheide,
Umsatzsteuerbescheide, Einkommenssteuererklärungen oder auch eine Erklärung
des Steuerberaters beizulegen.
Zu beachten ist ferner, dass sich
a) die Ausnahme von der Pflichtversicherung nicht auf die Unfallversicherung
erstreckt (der jährliche Unfallversicherungsbeitrag ist jedenfalls zu
bezahlen),
b) die Ausnahme rückwirkend wegfällt und Beiträge nachträglich
vorzuschreiben sind, wenn entweder die Umsätze oder die Einkünfte
des betreffenden Jahres die genannten Grenzwerte überschreiten,
c) bei rückwirkendem Antrag auf Ausnahme (d.h. nach Jahresbeginn) diese
in der Pensionsversicherung und/oder Krankenversicherung nur dann eintreten
kann, wenn im jeweiligen Jahr bis zur Antragsstellung Leistungen aus der Pensions-
und/oder Krankenversicherung nicht bezogen wurden.
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Steuernummer
Wer schon eine Steuernummer als "Neuer Selbständiger" hat,
braucht sich darum nicht weiter zu kümmern, ansonsten muss eine
Steuernummer beantragt werden.
Zu beachten ist, dass bei einem jährlichen Umsatz (nicht Gewinn!) über
Euro 26.162,22 eine Umsatzsteuererklärung erstellt
werden muss. Bei Umsätzen unter Euro 26.162,22 gilt
die "unechte Mehrwertsteuerbefreiung" (es ist keine Umsatzsteuererklärung
erforderlich und es wird auch keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt – "brutto
gleich netto" -, allerdings kann auch bei den Ausgaben keine Mehrwertsteuer
geltend gemacht werden). Bei hohen anfänglichen Investitionen kann
jedoch auch eine Umsatzsteuererklärung bei einem Umsatz unter Euro
26.162,22 sinnvoll sein (bitte sich im Zweifelsfalle
am besten vom Steuerberater beraten lassen).
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Grenzen für Kleinunternehmer
Unternehmer (d.h. auch selbständige Shiatsu-PraktikerInnen),
deren Umsätze pro Jahr den Betrag von Euro 21.801,85 nicht überschreiten, gelten als sogenannte "Kleinunternehmer",
die aus ihren Einnahmen keine Umsatzsteuer abführen müssen
(aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind). Entsprechend
darf auf den ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
gesondert ausgewiesen werden, da der Kleinunternehmer ansonsten
dem Finanzamt diese Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung schuldet.
Ein Verzicht auf diese "unechte Mehrwertsteuerbefreiung" ist
möglich, bindet den Kleinunternehmer jedoch für mindestens
fünf Kalenderjahre. Im Falle des Verzichts sind die Einnahmen
des Kleinunternehmers umsatzsteuerpflichtig und es wird gleichzeitig
das Recht auf Vorsteuerabzug begründet.
Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze
um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren ist
für die Einstufung des Kleinunternehmers ohne Auswirkungen.
Wurde die Umsatzgrenze von Euro 21.801,85 von der
Finanzverwaltung bislang als "Bruttogrenze" angesehen,
hat der Verwaltungsgerichtshof kürzlich festgestellt, dass
die Umsatzgrenze von Euro 21.801,85 eine "Nettogrenze" ist.
Daher können Kleinunternehmer (selbständige Shiatsu-PraktikerInnen),
deren Umsätze im Fall der Steuerpflicht mit dem Normalsteuersatz
von 20 % besteuert werden, nunmehr Gesamteinnahmen von bis zu Euro
26.162,22 pro Kalenderjahr erzielen, ohne die Steuerbefreiung
zu verlieren. |
Sollten nach der Anmeldung des Gewerbes die zu erwartenden
Gewinne denn doch unter den festgelegten monatlichen Umsatzgrenzen liegen
oder aber die Berufsausübung
vorübergehend unterbrochen werden, besteht die Möglichkeit,
das Gewerbe ruhen zu lassen. In diesem Fall fallen nur die Kosten der
Kammerumlage an. Der Gewerbeschein kann danach jederzeit wieder aktiviert
werden.
(Stand 3/2003; Irrtümer vorbehalten)
Download des Anmeldeformulars und der ergänzenden Erklärungen
für Wien
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