Gewerbliche Anmeldung von Shiatsu


Shiatsu kann, wie das Wirtschaftsministeriums ausführt (vgl. Shiatsu als Beruf), sowohl von Lebens- und Sozialberatern, Psychologen/Psychotherapeuten wie auch von gewerblichen Masseuren ausgeübt werden, und mit der Massage-Verordung vom 28. Jänner 2003 (vgl. Die rechtliche Basis von Shiatsu) wurden die Voraussetzungen für den Massage-Gewerbeschein, eingeschränkt auf Shiatsu klar festgelegt. In Anlage 3 der Verordnung wird das Ausbildungsprofil für das "ganzheitlich in sich geschlossene System" Shiatsu festgelegt, wobei die gesamte theoretisch/praktische Ausbildung mindestens 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren umfasst.
 

Unterlagen für das Gewerbeansuchen

Die Anmeldung des Gewerbes erfolgt beim zuständigen Magistrat (bzw. der zuständigen Bezirkshauptmannschaft; in Wien beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt), wobei sich die Zuständigkeit nach dem Standort der geplanten Gewerbeausübung richtet. Das Ansuchen benötigt:

persönliche Angaben (Name, Adresse, Telefonnummer, eventuell Faxnummer und Email, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer)
Wortlaut der Gewerbeberechtigung: Gewerbeschein für Massage, eingeschränkt auf Shiatsu (in Wien lautet die korrekte Formulierung: Antrag zur Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes Massage, eingeschränkt auf Shiatsu)
geplanter Standort
Begründung (im Allgemeinen: Abschluss der Shiatsu-Ausbildung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 68/2003 vom 28. Jänner 2003, wie er durch das Diplom des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu vom …. nachgewiesen wird)
Dokumente, die angeschlossen werden müssen:
- Personaldokumente (Geburtsurkunde, bei Namensänderung Heiratsurkunde bzw. Bescheid über Namensänderung, Nachweis eines allfälligen Titels, Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Meldebestätigung bzw. Meldezettel) in Kopie
- Strafregisterbescheinigung, nicht älter als drei Monate (in Wien nicht erforderlich)
- Nachweis der Befähigung (im Allgemeinen: Abschluss-Diplom des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu) in Kopie
- bei Neugründung Nachweis über Neugründungsförderung (siehe Punkt 6) - ansonsten Nachweis über die Entrichtung der Gebühren
Als Neugründer/in eines Gewerbebetriebes (wenn man in dieser oder in einer verwandten Branche – d.h. Massage, Kosmetik und Fußpflege – noch nie ein Gewerbe angemeldet hat und am Standort, der angemeldet wird, noch kein Betrieb der betreffenden Branchen bestanden hat) zahlt man nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz keine Stempelgebühren.
Wenn man diese Begünstigung in Anspruch nehmen will, ist dem Ansuchen auch eine Erklärung der Neugründung beizulegen. Die entsprechenden Formulare erhält man beispielsweise in der Wirtschaftskammer Wien (Stubenring 8-10, Zimmer 78, 1010 Wien, Tel: 514 50-0).

Die oben und in den Unterlagen für das Gewerbeansuchen in Wien (siehe untenstehenden Link) beschriebene Vorgangsweise kann eventuell in den Magistratischen Bezirksämtern auch anders gehandhabt werden. In einem konkreten Fall hat das Magistratische Bezirksamt das Anmeldeverfahren - durchaus korrekterweise - in zwei Schritte gesplittet:
Zuerst wird nur der „Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes Massage, eingeschränkt auf Shiatsu“ angenommen und an die MA 63 weitergeleitet. Dann erst, mit der Genehmigung der MA 63, kann das eigentliche Gewerbeansuchen gestellt werden (wofür dann zusätzlich zur Genehmigung durch die MA 63 die angegebenen Unterlagen notwendig werden).
Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass im Falle einer Ablehnung durch die MA 63 die für die Gewerbeanmeldung notwendigen Gebühren (sofern nicht eine Gebührenbefreiung gemäß dem Neugründungs-Förderungsgesetz vorliegt) nicht umsonst geleistet worden sind.
 

Formulare und Informationen zum Gewerbeansuchen in Wien:

Formular für das Gewerbeansuchen in Wien (pdf-Format)
Erklärungen zum Gewerbeansuchen in Wien (pdf-Format)
Liste der Magistratischen Bezirksämter in Wien für das Gewerbeansuchen (pdf-Format)

Download aller Formulare für das Gewerbescheinansuchen in Wien (rtf-Format gezippt)
 

Sozialversicherung

Mit der Erteilung der Gewerbeberechtigung besteht Sozialversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (eine etwaige Umschreibung der Versicherung vom "Neuen Selbständigen" zur gewerblichen Versicherung erfolgt automatisch).

Seit 1. Jänner 1999 gibt es zwei Regelungen, die auch für Shiatsu-PraktikerInnen relevant sein können:

eine reduzierte Anfänger-Mindestbeitrittsgrundlage und
die Möglichkeit für Kleinstgewerbetreibende, sich von der Pflichtversicherung befreien zu lassen:

Wenn die jährlichen Einkünfte nicht über Euro 3.400,22 (Werte von 1999) und die jährlichen Umsätze nicht über Euro 21.801,85 liegen (werden) - und man in den letzten 60 Kalenderwochen nicht mehr als 12 Monate nach der GSVG pflichtversichert war -, so kann man einen "Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)" stellen.
Zum Nachweis (Glaubhaftmachung) des Antrages sind - sofern vorhanden - z.B. Einkommenssteuerbescheide, Umsatzsteuerbescheide, Einkommenssteuererklärungen oder auch eine Erklärung des Steuerberaters beizulegen.

Zu beachten ist ferner, dass sich
a) die Ausnahme von der Pflichtversicherung nicht auf die Unfallversicherung erstreckt (der jährliche Unfallversicherungsbeitrag ist jedenfalls zu bezahlen),
b) die Ausnahme rückwirkend wegfällt und Beiträge nachträglich vorzuschreiben sind, wenn entweder die Umsätze oder die Einkünfte des betreffenden Jahres die genannten Grenzwerte überschreiten,
c) bei rückwirkendem Antrag auf Ausnahme (d.h. nach Jahresbeginn) diese in der Pensionsversicherung und/oder Krankenversicherung nur dann eintreten kann, wenn im jeweiligen Jahr bis zur Antragsstellung Leistungen aus der Pensions- und/oder Krankenversicherung nicht bezogen wurden.

 
Steuernummer

Wer schon eine Steuernummer als "Neuer Selbständiger" hat, braucht sich darum nicht weiter zu kümmern, ansonsten muss eine Steuernummer beantragt werden.

Zu beachten ist, dass bei einem jährlichen Umsatz (nicht Gewinn!) über Euro 26.162,22 eine Umsatzsteuererklärung erstellt werden muss. Bei Umsätzen unter Euro 26.162,22 gilt die "unechte Mehrwertsteuerbefreiung" (es ist keine Umsatzsteuererklärung erforderlich und es wird auch keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt – "brutto gleich netto" -, allerdings kann auch bei den Ausgaben keine Mehrwertsteuer geltend gemacht werden). Bei hohen anfänglichen Investitionen kann jedoch auch eine Umsatzsteuererklärung bei einem Umsatz unter Euro 26.162,22 sinnvoll sein (bitte sich im Zweifelsfalle am besten vom Steuerberater beraten lassen).

 

Grenzen für Kleinunternehmer

Unternehmer (d.h. auch selbständige Shiatsu-PraktikerInnen), deren Umsätze pro Jahr den Betrag von Euro 21.801,85 nicht überschreiten, gelten als sogenannte "Kleinunternehmer", die aus ihren Einnahmen keine Umsatzsteuer abführen müssen (aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind). Entsprechend darf auf den ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gesondert ausgewiesen werden, da der Kleinunternehmer ansonsten dem Finanzamt diese Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung schuldet.

Ein Verzicht auf diese "unechte Mehrwertsteuerbefreiung" ist möglich, bindet den Kleinunternehmer jedoch für mindestens fünf Kalenderjahre. Im Falle des Verzichts sind die Einnahmen des Kleinunternehmers umsatzsteuerpflichtig und es wird gleichzeitig das Recht auf Vorsteuerabzug begründet.

Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren ist für die Einstufung des Kleinunternehmers ohne Auswirkungen.

Wurde die Umsatzgrenze von Euro 21.801,85 von der Finanzverwaltung bislang als "Bruttogrenze" angesehen, hat der Verwaltungsgerichtshof kürzlich festgestellt, dass die Umsatzgrenze von Euro 21.801,85 eine "Nettogrenze" ist. Daher können Kleinunternehmer (selbständige Shiatsu-PraktikerInnen), deren Umsätze im Fall der Steuerpflicht mit dem Normalsteuersatz von 20 % besteuert werden, nunmehr Gesamteinnahmen von bis zu Euro 26.162,22 pro Kalenderjahr erzielen, ohne die Steuerbefreiung zu verlieren.

Sollten nach der Anmeldung des Gewerbes die zu erwartenden Gewinne denn doch unter den festgelegten monatlichen Umsatzgrenzen liegen oder aber die Berufsausübung vorübergehend unterbrochen werden, besteht die Möglichkeit, das Gewerbe ruhen zu lassen. In diesem Fall fallen nur die Kosten der Kammerumlage an. Der Gewerbeschein kann danach jederzeit wieder aktiviert werden.
 


(Stand 3/2003; Irrtümer vorbehalten)

Download des Anmeldeformulars und der ergänzenden Erklärungen für Wien

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© Dr. Eduard Tripp, A-1120 Wien, Schönbrunner-Schloss-Str. 21/8, Tel: +43 (1) 815 91 75, tripp@shiatsu-austria.at
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