Steuerliche Abzugsfähigkeit für Aus- und Weiterbildung |
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§ 4 Abs. 4 Z 7: "7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. ... Keine Betriebsausgaben stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen." Abzugsfähig sollen in Zukunft sowohl Aus- als auch Fortbildungsmaßmahmen des Steuerpflichtigen sein, wenn sie einer weiteren Berufsentwicklung in dessen ausgeübtem oder in einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf dienen. Im Vergleich zur bisherigen Abzugsfähigkeit von Bildungsmaßnahmen ergeben sich daher folgende Erweiterungen:
Als Aus- und Fortbildungskosten sind insbesondere Kurskosten, Kosten für Lernbehelfe, Nächtigungskosten und Fahrtkosten anzusehen. In Hinblick auf die im Überschneidungsbereich zur privaten Lebensführung vorzunehmende Angemessenheitsprüfung sind Aufwendungen für Nächtigungen höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe zu berücksichtigen. Fahrtkosten sind im tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 durch Verkehrsabsetzbetrag bzw. Pendlerpauschale abgegolten sind (Aufwendungen für zusätzliche Wegstrecken). Ebenso abzugsfähig sind Aufwendungen für Fachhochschulstudien (einschließlich postgradueller Lehrgänge), wenn sie im Zusammenhang mit der ausgeübten bzw. einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen. Nach wie vor nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen sowie Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben. (November 1999; Irrtümer vorbehalten, die Zusammenstellung folgt der von Christian Prem in den ÖKV-AUSTRIA-NEWS 10/99) |
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© Dr. Eduard Tripp,
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