Reisekostenvergütung, Nächtigungsgeld, Studienreisen und KFZ-Kosten
Informationen zur gewerblichen Praxis


Reisekostenvergütung (Tagesgeld)

Im österreichischen Finanzrecht kann man pro angefangener Stunde, die man mindestens 25 km vom eigenen Betriebsort entfernt beruflich tätig ist, EURO 2,20 (maximal jedoch EURO 26,40 pro Tag) für Mehrkosten absetzen - dies allerdings nur fünf Tage lang.

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Seit 1. Jänner 2008 gibt es durch die Reisekostennovelle 2007 steuerrechtliche Änderungen für den Bezug von Reisekostenvergütungen (Tagesgeldern).

Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin gezahlte Tagesgelder für Dienstreisen bleiben zeitlich unbegrenzt steuer- und abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge), wenn sie aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag) für eine der folgenden Tätigkeiten bezahlt werden:

  • Außendiensttätigkeiten (z.B. Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste)
  • Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes)
  • Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin
  • Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
  • vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde (maximal für sechs Monate steuerfrei)

Weiters sind die Tagesgelder vorsteuerabzugsfähig.
 

Nächtigungsgeld

Nicht beschränkt ist hingegen das Nächtigungsgeld (unter denselben Voraussetzungen wie beim Taggeld) in der Höhe von EURO 15.- (pauschaliert; z.B. wenn man im eigenen Auto, im Flugzeug, bei Bekannten übernachtet) bzw. in Höhe der tatsächlichen Kosten, wenn eine entsprechende Rechnung vorgelegt wird.
 

Studienreisen

Studienreisen (analog dazu auch sprachliche Fortbildungen) sind steuerlich absetzbar, wenn die dort erworbenen Kenntnisse im Beruf konkret verwertet werden können. Das Reiseprogramm sollte deshalb spezifisch auf die berufliche Tätigkeit zugeschnitten sein (Kurs- oder Kongressprogramme zum Nachweis aufheben!). Damit die steuerliche Absetzbarkeit gegeben ist, sollten die Freizeitaktivitäten nur soviel Platz einnehmen, wie auch sonst im Berufsalltag - die Finanzbehörden verstehen darunter einen 8-Stunden-Arbeitstag.

Ideal sind Reisen, die im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation erfolgen. Wenn man hingegen ohne Fremdorganisation beruflich unterwegs ist, braucht man "Beweise" zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung wie z.B. Prospekte, Vorlesungsverzeichnisse, Kursprogramme, Visitenkarten, Korrespondenz rund um die Reise (z.B. Einladung etc.). Für das Finanzamt ist zudem die tatsächliche Tätigkeit vor Ort maßgeblich, die beispielsweise auch durch ein (Tätigkeits-)Tagebuch, Vortragskonzepte, Mitschriften etc. plausibel gemacht werden kann.

Verrechnet werden können für solche Reisen (Seminare, Projekte, Vorträge, Kongresse etc.) Taggeld, Nächtigungsgeld und Kilometergeld. Auch sonstige Reisekosen wie Bahnkarten, Taxibelege etc. gelten als Betriebsausgaben.
 

KFZ-Kosten

Benutzt man den eigenen PKW zu mehr als 50 Prozent betrieblich (Fahrten zu Auftraggebern, Fortbildungen, Einkaufsfahrten etc.) können alle damit verbundenen Ausgaben (z.B. Tankbelege, Service, Parkscheine, Versicherung etc.) aliquot als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Praxis zeigt, dass aliquote Anteile von 60 bis 70 Prozent auch ohne Fahrtenbuch akzeptiert werden, jedoch erfordert ein höherer Prozentsatz ein genau geführtes Fahrtenbuch.

Benutzt man den eigenen PKW weniger als 50 Prozent betrieblich, so kann man auch Kilometergeld (EURO 0,42 pro Kilometer) - bis maximal 30.000 km pro Jahr ((Höchstbetrag 2009: 12.600 Euro).- geltend machen. Kosten wie Reparaturen, Garagenkosten etc. sind im Kilometergeld enthalten. Es ist empfehlenswert, auch dann wenn man Kilometergeld verrechnet, Tankrechnungen u.ä.m. aufzuheben, da vom Finanzamt unter Umständen die Aufforderung kommen könnte, die tatsächlichen Kosten zu belegen.

Auch wenn man einen "fremden" PKW benutzt, kann man für berufliche Fahrten Kilometergeld geltend machen. Günstig ist hier eine schriftliche Vereinbarung mit dem PKW-Besitzer, dass man sich das Auto gegen Kilometergeld ausborgt - für den Eigentümer entsteht daraus kein Gewinn, da die Kosten pauschal ersetzt werden.

Benutzt man das Fahrrad, so kann man entweder die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen oder für das Fahren mit dem Fahrrad Kilometergeld berechnen.

In Österreich gilt folgendes Kilometergeld:

 Motorräder bis 250 ccm € 0,14
 Motorräder über 250 ccm € 0,24
 PKW € 0,42
 MitfahrerIn € 0,05
 Fahrrad € 0,38 (seit 1.1.2011)

(Quellen: Wirtschaftstreuhandkanzlei Mag. Christine Hapala, www.human-money.at
Steuerberatungskanzlei Mag. Veronika Weiss, www.steuerberatung-weiss.at
www.help.gv.at
Stand 03/2009, Irrtümer vorbehalten)

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