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Die nachfolgenden, vom Österreichischen Dachverband für Shiatsu beschlossenen Weiterbildungsrichtlinien sind ein Expertenvorschlag für die gesetzlich, in der Massage-Verordnung festgelegte Weiterbildungspflicht.
1. Ziel
Weiterbildung hat zum Ziel, die Qualität der Shiatsu-Behandlungen durch die berufliche und persönliche Entwicklung der Shiatsu-Praktikerin / des Shiatsu-Praktikers zu fördern und zu vertiefen.
2. Verpflichtung
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung (GBl. II Nr. 135/2009 vom 6. Mai 2009) 40 Stunden Weiterbildung innerhalb von fünf Jahren zu absolvieren.
3. Anerkennung als Weiterbildung durch den ÖDS
Als Weiterbildung gilt Wissen zur Vertiefung der fachlichen Kompetenz im Bereich von Shiatsu, Heilkunde und Gesundheit, insbesondere:
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Shiatsuspezifische Kurse |
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Kurse, die auf den Prinzipien des Energiesystems nach den Grundlagen der fernöstlichen Medizin und Gesundheitslehre aufbauen |
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Kurse, die auf den Prinzipien der westlichen Medizin aufbauen und die Kenntnisse der Körperarbeit erweitern |
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Kurse, welche das medizinische Grundwissen vertiefen |
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Kurse, welche die Sensibilisierung der Wahrnehmung und Ausrichtung erweitern |
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Kurse, welche die prozessbegleitende Arbeit unterstützen |
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Kurse, welche fachspezifische Kompetenzen stärken |
Es gilt die Auflistung unter Punkt 8.
4. Beschränkte Anerkennung als Weiterbildung
Beschränkt als Weiterbildung werden anerkannt:
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Supervision
Einzelsupervision und/oder Gruppensupervision werden bis maximal 25 % der geforderten Weiterbildungsstunden angerechnet. |
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Lehrtätigkeiten, Assistenzen, Übersetzungstätigkeiten
Shiatsu-PraktikerInnen, welche diese Tätigkeiten in der Aus- und Fortbildung vollständig dokumentieren, können damit maximal 50% der geforderten Weiterbildungsstunden abdecken. Es werden nur Kurse gemäss Anhang anerkannt. |
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Allgemeinbildende Kurse mit Praxisbezug
Allgemeinbildende Kurse mit Bezug zur administrativen Praxistätigkeit werden zu maximal 25% an die geforderten Weiterbildungsstunden angerechnet. |
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Kurse, die die Sensibilisierung der Wahrnehmung und Ausrichtung erweitern (Tages- bis Wochenkurse)
Kurse, die die Sensibilisierung der Wahrnehmung und Ausrichtung erweitern (Tages- bis Wochenkurse) werden zu maximal 50 % an die geforderten Weiterbildungsstunden angerechnet.. |
5. Keine Anerkennung als Fortbildung
Kurse, die nicht als Weiterbildung anerkannt werden:
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fortlaufende Kurse in Meditation, Yoga, Taiji Quan und Qi-Gong, Geistheilung/Fernheilung |
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Vorstandsarbeiten |
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Kommissionsarbeiten |
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Regionalgruppen |
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Übungsgruppen |
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Selbststudium |
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Eigentherapien |
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Shiatsu mit Tieren |
Diese Auflistung ist nicht vollständig..
6. Bemessungsperiode und Anrechnung
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Jede Bemessungsperiode dauert gemäß gesetzlicher Bestimmung 5 Jahre. |
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Es können keine Weiterbildungsstunden auf die nächste Bemessungsperiode übertragen werden. |
7. Anforderungen an KursanbieterInnen
Anerkannte Kursangebote
Für die Weiterbildung werden folgende KursanbieterInnen anerkannt:
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alle Schulen im In- und Ausland, deren Shiatsu-Ausbildungen vom Österreichischen Dachverband für Shiatsu (ÖDS) oder dem jeweiligen Shiatsuverband anerkannt sind |
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von Regionalgruppen öffentlich angebotene Kurse unter der Leitung einer Referentin/eines Referenten |
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öffentlich angebotene Kurse anderer AnbieterInnen |
Anforderungen der Kursbestätigungen
Die Bescheinigungen für den Kursbesuch müssen enthalten:
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Name, Vorname KursteilnehmerIn |
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Name, Vorname ReferentIn |
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Kursbezeichnung und Beschreibung des Kursinhalts |
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Kursdauer in Lernstunden à 60 Minuten |
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Datum der Veranstaltung und Ausstellungsdatum des Dokuments |
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Verantwortliche Organisation inklusive Kontaktadresse |
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Rechtsgültige Unterschrift von OrganisatorIn oder ReferentIn |
Die Kursbestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache vorliegen oder in eine der beiden Sprachen übersetzt sein.
Werbung
Da der Österreichische Dachverband für Shiatsu (ÖDS) Weiterbildungskurse nicht zertifiziert, ist es untersagt, die Bezeichnung „ÖDS-anerkannt“ (oder ähnliches) als Werbung oder in Kursausschreibungen zu verwenden. Kurse werden anerkannt, wenn sie den vorliegenden Richtlinien genügen. Formulierungen wie „entspricht den Anforderungen der Weiterbildungsrichtlinien des ÖDS“ hingegen sind in Kursausschreibungen zulässig..
8. Vom ÖDS anerkannte Weiterbildungen
(diese Auflistung ist nicht vollständig)
I. Shiatsuspezifische Kurse
Shiatsu Aus- und Weiterbildungskurse
II. Kurse, die auf den Prinzipien des Energiesystems nach den Grundlagen der fernöstlichen Medizin und Gesundheitslehre aufbauen
Zum Beispiel: Traditionelle Chinesische Medizin TCM, Ernährungslehre nach den Fünf Wandlungsphasen, Akupressur, Asiatische Körper- und Energiearbeit
III. Kurse, die auf Methoden der Komplementärbehandlung aufbauen
Zum Beispiel: Craniosacraltherapie, Polarity, Biodynamik, Körper- und Atemtherapie, Trager, Alexandertechnik, Feldenkrais, Rolfing, Posturale Integration, Kinesiologie, Fussreflexzonenmassage, Medizinische Massage, Westliche Ernährungslehre
IV. Kurse, die das schul- und erfahrungsmedizinische Grundwissen vertiefen
Zum Beispiel: Anatomie, Physiologie, Pathologie, Erste Hilfe, Naturheilkundliche Kurse
V. Kurse, die die Sensibilisierung der Wahrnehmung und Ausrichtung erweitern (Tages- bis Wochenkurse)
Zum Beispiel: Meditation, Yoga, Taiji Quan, Qi-Gong
VI. Kurse, welche die prozessbegleitende Arbeit unterstützen
Zum Beispiel: Gesprächsführung, Focusing, Kommunikation, Psychologie
VII. Kurse, die die Kompetenzen im Bereich der Komplementärbehandlung stärken
Zum Beispiel: Gesundheitsverständnis, Ethik
VIII. Supervision
Einzelsupervision und Gruppen-Supervision (bezogen auf Themen und Fragen der TeilnehmerInnen in Hinblick auf ihre Tätigkeit als Shiatsu-PraktikerInnen)
(beschlossen am 26. 11. 2010; Irrtümer
vorbehalten)
Die rechtliche Basis von
Shiatsu (Massage-Verordnung)
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