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Mit der Massage-Verordnung (68. Verordnung
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen
für
das reglementierte Gewerbe der Massage, Bundesgesetzblatt Teil II Nr.
68/2003) vom 28. Jänner 2003 hat Shiatsu eine eigenständige Position
innerhalb des Massage-Gewerbes. Die wesentlichsten Änderungen, die
die Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 mit sich bringt, sind:
Shiatsu
ist explizit aus den Zugangsvoraussetzungen für
das (Voll-)Gewerbe Massage herausgenommen
"Durch die folgenden Belege ist die fachliche
Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994),
ausgenommen Shiatsu und andere ganzheitlich in sich geschlossene
Systeme, als erfüllt anzusehen ... "
"... Unter einer fachlichen Tätigkeit im
Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen
eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung
im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese
Beschäftigung muss überwiegend klassische Massage sowie
Reflexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage),
Akkupunktmassage nach Penzel und Lymphdrainage nach Dr. Vodder
zum Gegenstand haben." |
Für Shiatsu als Teilgewerbe ist ein eindeutiges und
eigenständiges Ausbildungsprofil festgelegt
| "Für eine auf das ganzheitlich in
sich geschlossene System Shiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit
ist die erfolgreiche Absolvierung des in derAnlage 3 festgelegten
Ausbildungsprofiles erforderlich." |
Anlage 3: Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich
geschlossene System Shiatsu
Gegenstand
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Mindestzahl
der Stunden
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| Allgemeine Theorie (Verständnis von
Ki, Yin und Yang, Fünf Elemente, Grundbegriffe der Traditionellen
Fernöstlichen Medizin u.ä. mehr) |
40 |
| Spezielle Shiatsu-Theorie (Meridiane, Lokalisation
und Indikationen von mindestens 100 Punkten, verbotene Punkte,
spezielle Punkte, Umgang mit Schwierigkeiten in Shiatsu-Sitzungen
u.ä. mehr) |
80 |
| Medizinisches Grundwissen |
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| Anatomie, Physiologie,
Kontraindikationen |
60 |
| Hygiene |
15 |
| Erste Hilfe |
30 |
| Behandlungstechniken (Arbeit aus dem Hara,
unterschiedliche Druck- und Shiatsu-Techniken, Arbeit mit den
klassischen Meridianen und/oder dem Meridiansystem nach Masunaga,
Sedieren und Tonisieren, Meridiandehnungen uä. mehr) |
180 |
| Energetische Einschätzung des Behandlungsaufbaus
(Bo Shin, Bun Shin, Mon Shin, Setsu Shin, Harakontrolle1), Rückenkontrolle1),
Meridiankontrolle1), Zungenkontrolle1) u.ä. mehr) |
115 |
| Persönlichkeitsentwicklung und Schulung
der Wahrnehmung (Schulung von Selbstreflexion und Wahrnehmung,
Persönlichkeitsentwicklung im Sinne der Shiatsu-Begegnung,
begleitende Gesprächsführung, ethische Grundlagen
u.ä. mehr) |
100 |
| Übungspraxis (begleitende Fallanalysen,
Supervision) |
30 |
Die gesamte theoretisch/praktische
Ausbildung umfasst mindestens 650 Ausbildungsstunden während
einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150
Shiatsu-Sitzungen protokolliert nachgewiesen werden. |
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Am 6. Mai 2009 ist die 135. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in Kraft getreten, mit der die Massage-Verordnung (Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage, BGBl. II Nr. 68/2003) geändert wird (BGBl. II Nr. 135/2009).
Änderungen der Massage-Verordnung vom 6. Mai 2009
1) Die neue Sprachregelung des Ministeriums besagt, dass das Wort "Diagnose" (im Kontext von Haradiagnose, Zungendiagnose etc.) durch "Kontrolle" ersetzt werden:
| "In der Anlage 3 werden die Worte „Haradiagnose, Rückendiagnose, Meridiandiagnose, Zungendiagnose“ durch die Worte „Harakontrolle, Rückenkontrolle, Meridiankontrolle“ ersetzt." |
2) Eine Weiterbildungspflicht in der Höhe von 40 Stunden innerhalb von 5 Jahren wird in §2 (3) verpflichtend eingeführt:
"Ausübungsberechtigte für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind zur Vertiefung der in
der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren, Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.." |
Rechtslage zur Berechtigung von MasseurInnen, Shiatsu auszuüben
Die Rechtslage zur Berechtigung von MasseurInnen,
Shiatsu auszuüben,
wurde in einem Schreiben des Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit vom 12. November 2003 (Zahl: 30.551/33-I/7/03) dargelegt. Kurz
gefasst besagt das Schreiben, dass:
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MasseurInnen,
die ihre Berechtigung nach dem Inkrafttreten der Massage-Verordnung
am 29. 1. 2003 erlangt haben, dürfen Shiatsu nur dann ausüben, wenn sie das
in der Verordnung festgelegte Ausbildungsprofil für Shiatsu
erfüllen. |
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MasseurInnen, die ihre Berechtigung vor dem Inkrafttreten
der Massage-Verordnung am 29. 1. 2003 erlangt haben, dürfen
Shiatsu grundsätzlich auch ohne die Erfüllung des in
der Massage-Verordnung festgelegten Ausbildungsprofils für
Shiatsu ausüben.
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MasseurInnen, die ihre Berechtigung vor dem Inkrafttreten
der Massage-Verordnung am 29. 1. 2003 erlangt haben, werden im Schreiben
des Bundesministeriums ausdrücklich auf die Bestimmung des § 6
UWG betreffend Irreführung hingewiesen:
Als Irreführung wird wohl anzusehen sein, wenn weder der Gewerbeinhaber
noch ein(e) von ihm mit der Durchführung von Shiatsu betraute(r) Mitarbeiter(in) über
eine dem § 1 Abs. 3 Massage-V entsprechende Ausbildung oder dieser gleichkommenden
Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Die Absolvierung eines im krassen Missverhältnis
zu Umfang und Dauer dieser Ausbildung stehenden „Schnellsiederkurses“ wird
daher keine geeignete Grundlage darstellen, um dem Vorwurf der Irreführung
entgegen treten zu können.
Der volle Wortlaut des Schreibens
("Rechtslage zur Berechtigung des Massagegewerbes zur Ausübung
von Shiatsu") ist nachzulesen unter http://www.shiatsu-austria.at/beruf/recht_2.htm
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In einem Schreiben des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit vom 7. April 2006 (BMWA-30.599/0112-I/7/2006)
wird nochmals die Ausübung asitatischer Massagetechniken für InhaberInnen
des Vollgewerbes, die ihre Gewebeberechtigung vor dem 29. Jänner
2003 erworben haben, festgehalten:
 „Die
vor Inkrafttreten der oben angeführten Massage – Verordnung
in Geltung
befindliche Verordnung über den Befähigungsnachweis
für das gebundene Gewerbe
der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, sah sowohl im Lehrgang als
auch im Rahmen
der Befähigungsprüfung den Bereich der asiatischen
Massagetechniken vor. Es kann
daher davon ausgegangen werden, dass vor dem 29. Jänner
2003 erlangte
Gewerbeberechtigungen auch zur Durchführung von asiatischen
Massagetechniken
(zB auch Shiatsu-Massage) berechtigen, da im oben angeführten
Lehrgang
entsprechende Kenntnisse vermittelt und diese auch im Rahmen
der
Befähigungsprüfung abverlangt wurden. Auch sah die
Gewerbeordnung vor der
Massage – Verordnung BGBl. II Nr. 68/2003 keine Einschränkung
hinsichtlich des
Umfanges für das Gewerbe der Massage vor.“ |
Und ergänzend in einem Schreiben vom 13. April 2006 (BMWA-30.599/0123-I/7/2006)
wird ausgeführt, dass MasseurInnen, die ihre Gewerbeberechtigung
vor dem Inkrafttreten der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003
erworben haben, asiatische Massage-Techniken anbieten dürfen, für
das Anbieten von Shiatsu im Sinne der Massage-Verordnung jedoch
die Feststellung der individuellen Befähigung durch die Gewebebehörde
benötigen:
 „Hinsichtlich
der gewerblichen Masseure, die ihre Gewerbeberechtigung vor
Inkrafttreten der Massage-Verordnung, BGBl. II Nr. 68/2003,
erlangt haben, wird auf
das ho. Schreiben vom 7. April 2006 (BMWA-30.599/0112-I/7/2006)
verwiesen, das
vollinhaltlich aufrechterhalten bleibt. Nach ho. Dafürhalten
dürfen die gewerblichen
Masseure, die ihre Gewerbeberechtigung vor dem oben angeführten
Zeitpunkt
erlangt haben, lediglich asiatische Massagetechniken anbieten.
Für das Anbieten
von Shiatsu im Sinne der Massage-Verordnung, BGBl. II Nr. 68/2003,
durch den
genannten Personenkreis bedarf es jedenfalls einer Gewerbeberechtigung
lautend
auf Massage eingeschränkt auf Shiatsu. Sofern seitens
des Antragstellers die
Ausübung der Tätigkeit des Shiatsu beabsichtigt ist,
dieser zwar über eine (alte)
Massagegewerbeberechtigung verfügt (so.), nicht jedoch
einen Nachweis gem. § 1
Abs. 3 iVm. Anlage 3 der Massage-Verordnung erbringen kann,
besteht die
Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung
durch die Gewerbebehörde
gem. § 19 GewO 1994. Die Gewerbebehörde hat hierbei
das Vorliegen der
individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die
beigebrachten Beweismittel
die für die Ausübung des Gewerbes der Massage (hier:
eingeschränkt auf Shiatsu)
erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
nachgewiesen werden. Eine
Bindung an bestimmte Beweismittel besteht nicht. Es können
daher als Beweismittel
auch Zeugnisse (zB des Dachverbandes für Shiatsu) herangezogen
werden. Die
inhaltliche Prüfung der Beweismittel obliegt den Gewerbebehörden.“ |
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(Stand 04/2006; Irrtümer vorbehalten)
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[1] Die Worte „Haradiagnose, Rückendiagnose, Meridiandiagnose, Zungendiagnose“ der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 wurden durch die 128. Verordnung vom 6. Mai 2009 (BGBl. II Nr. 135/2009 ) durch die Worte „Harakontrolle, Rückenkontrolle, Meridiankontrolle und Zungenkontrolle ersetzt.
Die gesetzliche Regelung von Shiatsu
vor der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003
Kenntnisnahme des gewerblichen Charakters von Shiatsu
Weiterbildungsrichtlinien des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu
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