Die rechtliche Basis von Shiatsu vor der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 |
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Die gesetzliche Regelung von Shiatsu bis Ende 1998 Shiatsu war in Österreich bis Ende 1998 ein freier
Beruf. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
hatte in einer Anleitung für die rechtliche Einstufung von Tätigkeiten
im Bereich des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater sowie der angrenzenden
Berufszweige (GZ.: 30.599/70-III/I/92 vom 9. 12. 1992 und GZ.: 30.599/38-III/1/96
vom 5. 3. 1996) explizit festgehalten, dass Shiatsu nicht in die Gewerbeordnung
fällt. Die gesetzliche Regelung von Shiatsu zwischen 15. Dezember 1998 und der Massage-Verordnung von 28. Jänner 2003 Mit der Rechtsmeinung aus dem Wirtschaftsministerium vom 15. Dezember 1998 (GZ.: 30.599/251-III/A/I/99) hat sich diese Situation geändert: Shiatsu wird in diesem Schreiben als Teilbereich der gewerblichen Massage betrachtet, und ein eingeschränkter Gewerbeschein für Shiatsu in Aussicht gestellt. Das Ministerium argumentiert in diesem Schreiben, dass "Berührungen an den Reflexzonen bzw. Druck auf Akupunkturpunkte, um damit körperliches Wohlbefinden zu erzeugen, (...) den betreffenden Massagetechniken zuzuordnen" sind. Und weiter heißt es da: "Sowohl Akupunktur- als auch Reflexzonenmassage sind Gegenstand der Ausbildung zum gewerblichen Masseur. Die beschriebenen Shiatsu-Techniken sind daher dem gebundenen Gewerbe der Masseure zuzuordnen. Kann jemand eine Spezialausbildung in den Shiatsu-Techniken nachweisen, so erscheint es möglich, dass ihm diesbezüglich eingeschränkte Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Masseurgewerbe erteilt wird. Ein freies Gewerbe kann jedoch im Hinblick auf die in den übermittelten Unterlagen gegebene Beschreibung der Tätigkeit nicht als gegeben angenommen werden." Diese Ausführungen vom Dezember 1998 wurden am 27. April 1999 (GZ.:
30.599/90-III/AI/99) ergänzt und präzisiert. Shiatsu wird als
eine ganzheitliche Behandlungsform dargestellt, die keinem der bestehenden
Gewerbe vollständig und umfassend zugeordnet werden kann und sich
auch nicht in Massagetechniken erschöpft. Gemäß diesen
Ausführungen kann Shiatsu sowohl von Psychologen/Psychotherapeuten
(freier Beruf), Masseuren (gewerblicher Beruf) wie auch von Sozial- und
Lebensberatern (gewerblicher Beruf) ausgeübt werden. Die gesetzliche Regelung von Shiatsu durch die Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 |
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© Dr. Eduard Tripp,
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