§ 1 Abs. 1 Einleitungssatz
der Massage-Verordnung, BGBl. II Nr. 68/2003, legt fest, dass die
in Abs. 1 Z. 1 und Z 2 angeführten Belege nur die die fachliche
Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994),
ausgenommen Shiatsu und andere ganzheitlich in sich geschlossene
Systeme vermitteln. Auch die Übergangsregelung des § 2
der Massage-V reiht die bisherigen Befähigungsprüfungen
nur unter § 1 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ein, gesteht ihnen daher
nicht die Qualifikation auch für Shiatsu und sonstige ganzheitlich
in sich geschlossene Systeme zu.
Mangels der Erlassung einer auf § 22 Abs. 1
GewO 1994 idF GewONov 2002 gestützten PrüfungsV der Bundesinnung
der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure ist die BefähigungsnachweisV
für Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, gemäß § 375
Z 74 GewO 1994 als Bundesgesetz weiter in Kraft. Dies aber nur
insoweit, als nicht in Folge der Erlassung einer Verordnung nach § 18,
21 oder 22.....GewO 1994 , die bisherige BefähigungsnachweisV
zur Gänze oder zum Teil außer Kraft gesetzt wurde. Durch
oben zitierte eindeutige Regelung des § 1 Abs. 1 Einleitungssatz
Massage-V und gemäß § 1 Abs. 3 leg.cit erfolgte
die Festlegung eigener Ausbildungsprofile für die ganzheitlich
in sich geschlossenen Systeme (Shiatsu und sonstige). Daher ist § 2
Abs. 3 und 4 der hinsichtlich der Prüfung noch geltenden Masseur-BefähigungsnachweisV
insoweit außer Kraft getreten, als der dort angeführte
Prüfungsgegenstand "asiatische Massagetechniken (z.B.
Akupunktmassage)" sich jedenfalls nicht mehr auf Shiatsu und
andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme erstreckt bzw.
erstrecken darf! Dem entspricht im Übrigen auch der Entwurf
der Prüfungsordnung der BI der Fußpfleger, Kosmetiker
und Masseure, welcher in § 3 Abs. 7 Z. 5 nur mehr die "Akupunktmassage
nach Penzel" vorsieht, nicht mehr jedoch allgemein "asiatische
Massagetechniken".
Anders zu beurteilen ist die Frage, ob und inwieweit
auf Grund bereits vor Inkrafttreten der Massage-V am 29.1.2003
erlangte Berechtigungen für das Gewerbe Massage asiatische
Massagetechniken mit dem Anspruch eines ganzheitlich in sich geschlossenen
Systems ausgeübt werden dürfen. Dies ist zu bejahen,
weil die GewONovelle 2002 jedenfalls keine Einschränkung des
Umfangs bestehender Berechtigungen für das Gewerbe Massage
vorsieht und auch die im Jahr 1995 über das BMWA notifizierte
Tätigkeitsbeschreibung ("Job-Description") für
das Masseurgewerbe in Z.7 ausdrücklich die "Anwendung
asiatischer Massagetechniken" enthält.
Hinsichtlich des Anbietens von Shiatsu bzw. sonstiger
ganzheitlich in sich geschlossener Systeme durch die vorgenannten
Gewerbetreibenden ist aber vorsorglich auf die Bestimmung des § 6
UWG betreffend Irreführung über die aufgrund der Verwendung
des Begriffs zu erwartende Leistung hinzuweisen. Als Irreführung
wird wohl anzusehen sein, wenn weder der Gewerbeinhaber noch ein(e)
von ihm mit der Durchführung von Shiatsu betraute(r) Mitarbeiter(in) über
eine dem § 1 Abs. 3 Massage-V entsprechende Ausbildung oder
dieser gleichkommenden Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.
Die Absolvierung eines im krassen Missverhältnis zu Umfang
und Dauer dieser Ausbildung stehenden „Schnellsiederkurses“ wird
daher keine geeignete Grundlage darstellen, um dem Vorwurf der
Irreführung entgegen treten zu können.
Bei Anwendung des § 17 Abs. 1 GewO 1994 ist
davon auszugehen, dass der Befähigungsnachweis nur im Umfang
des § 1 Abs. 1 Massage-V entfällt, weil durch § 1
Abs. 3 bzw. § 2 "ausdrücklich anderes bestimmt worden
ist". Kann in einem derartigen Fall der Nachweis entsprechend § 1
Abs. 3 der Massage-V oder der Nachweis gemäß § 19
GewO 1994 für diese(n) Tätigkeitsbereich(e) nicht erbracht
werden, so ergibt sich die Notwendigkeit, die Berechtigung bei
der Gewerbeanmeldung derart einzuschränken, dass Shiatsu und
andere in sich geschlossene Systeme nicht davon erfasst werden. |