Zur rechtlichen
Situation der Ausübung von Shiatsu in Deutschland
Bruno Endrich
|


|
1. Shiatsu ist ein eigenständiges System der
Förderung und Begleitung von Menschen in ihren spezifischen Lebenssituationen
durch Anregung ihres selbstregulativen Energie-Systems (Ki) mittels shiatsuspezifischer
Berührung in gleichwertigen Praxisfeldern.
2. In den unterschiedlichen Praxisfeldern gibt
es entsprechende gesetzliche Bestimmungen.
3. a) Wer Shiatsu zur Behandlung von Krankheiten
einsetzen will, bedarf dazu der Bestallung als Arzt oder der Zulassung
als Heilpraktiker.
b) Shiatsu in der Gesundheitsförderungspraxis zur Unterstützung
der Lebens- und Gesundheitskräfte fällt nicht unter diese gesetzlichen
Bestimmungen, weil und insofern die PraktikerIn Krankheiten weder diagnostiziert
noch behandelt, sondern Ki anregt. Dabei wird der “ganze Mensch” einbezogen
und angesprochen, ihm wird in möglichst allen seinen Aspekten Raum
gelassen, Raum eröffnet. Diese Praxis ersetzt keine notwendige medizinische
Behandlung.
c) Shiatsu in den verschiedenen Institutionen – von Wellnesseinrichtungen über
Kindergärten bis zu Altenheimen – hat jeweils spezifische
Zusatzregelungen. Häufig kommen hier berufliche Vor-Qualifikationen
zum Einsatz.
4. Zur Werbung gibt es einschränkende gesetzliche
Bestimmungen.
a) Heilungsversprechen dürfen generell nicht gegeben werden, insbesondere
nicht unter Nennung bestimmter Krankheiten.
b) HeilpraktikerInnen / Ärzte dürfen mit “fremd- und
fachsprachlichen” Bezeichnungen nur unter Hinzufügung erläuternder
Erklärungen werben.
c) Shiatsu wird immer bekannter. Deshalb berichten auch die Medien immer öfter
darüber. Allerdings wird Shiatsu nicht in erster Linie als Folge
dieser Berichte bekannter, sondern weil immer mehr Menschen ihre positiven
Erfahrungen sicher, aber langsam weitergeben...
d) Unsere Selbst-Darstellung sollte stets Shiatsu angemessen sein, Raum
und Bewegung öffnen, Energie und Ideen anregen... Die Geschäftsstelle
unterstützt Sie gerne, wenn Sie hierzu Fragen haben – lieber
vorher als nachher.
5. Es gibt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 2.3.2004
[BverfG, 1 BvR 784/03], das einem Heiler das Heilen (in diesem Fall: “Aktivierung
der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch Handauflegen”)
ohne Heilpraktikerprüfung erlaubt. Es ist zwar nicht unmittelbar
auf Shiatsu übertragbar, doch es enthält für die Fragen
der Ausübung von Shiatsu in der Gesundheitspraxis wichtige Argumente:
Im Fall dieses Heilers seien ärztliche Fachkenntnisse nicht erforderlich,
zumal er “unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch
Handauflegen” handele; den Eindruck des Heilpraktikers [eines nach
heilkundlichen Maßstäben Geprüften] möchte der Heiler
gerade nicht erwecken (es entspreche nicht seinem Berufsbild), und er
sollte es auch gar nicht: je weiter sich sein Erscheinungsbild von medizinischer
Behandlung entferne, desto geringer werde das Gefährdungspotential:
wer einen Heilpraktiker aufsuche, werde den Arzt eher für entbehrlich
halten; und dieser Gefahr, der Vernachlässigung notwendiger ärztlicher
Behandlung, könne der Beschwerdeführer entgegenwirken, indem
er zu Beginn des Besuchs ausdrücklich darauf hinweise, dass er eine ärztliche
Behandlung nicht ersetze – etwa durch einen gut sichtbaren Hinweis
in seinen Räumen oder durch zur Unterschrift vorgelegte Merkblätter.
Das Gericht würdigt das Grundrecht der freien Berufswahl, und es
stellt ausdrücklich fest: “Es ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes,
die Inanspruchnahme eines ‚dritten Weges‘ zu unterbinden.”
6. Für die Beurteilung der rechtlichen Fragen der Ausübung
von Shiatsu in der Gesundheitspraxis kann uns dieses Urteil zwar nicht
von allen Unsicherheiten befreien; Shiatsu steht der medizinischen Heilkunde
sicher näher als Heilen durch Handauflegen. Wir sind aber mit der
Entwicklung eines Berufsbildes “Shiatsu in der Gesundheitsförderung” auf
dem richtigen Weg. Wir werden den Unterschied zur ärztlichen Tätigkeit
herausstellen, indem wir deutlich machen, dass Shiatsu keine ärztlichen
Fachkenntnisse erfordert, und dass es frei von gesundheitlichen Risiken
für die EmpfängerIn praktiziert wird.
|
 |
|
|
© Bruno Endrich ist Mitglied
im GSD-Vorstand; gemeinsam mit seiner Frau Anna Christa Endrich leitet
er das E.S.I. Heidelberg, esi-heidelberg@shiatsu.de (veröffentlicht im
Shiatsu Journal Nr. 38, Sommer 2004)

Shiatsu-Magazin der Shiatsu-Ausbildungen Austria www.shiatsu-austria.at
|