Fortbildungsrichtlinien des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu (ÖDS)

1. Präambel

Die Massage-Verordnung 2009 schreibt für die in sich geschlossenen Systeme eine Fortbildungsverpflichtung von 40 Stunden in fünf Jahren vor. Diese Verpflichtung gilt auch für jene uneingeschränkten Gewerbeberechtigungen lautend auf „Massage“, die vor der Einführung der in sich geschlossenen Systeme (28. 1. 2003) gelöst wurden, und Shiatsu anbieten.

Bei Nichteinhaltung der Fortbildungspflicht wird die/der Gewerbetreibende/r unter Nachfristsetzung von der Behörde zur nachträglichen Vorlage der Fortbildungsverpflichtung aufgefordert. Wird die Fortbildungspflicht bei sorglosem Verstreichen der Nachfristsetzung nicht eingehalten, ist von der Einleitung eines „Gewerbeentziehungsverfahrens“ durch die Behörde auszugehen.

Wird die Fortbildungspflicht erfüllt, werden die Mitglieder des Dachverbandes auf der Website (PraktikerInnen-Suche) entsprechend gekennzeichnet.

Es können keine Fortbildungsstunden auf die nächste Bemessungsperiode übertragen werden.
 

2. Ausbildungsrichtlinien der Massage-Verordnung
(https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002472&ShowPrintPreview=True)
 

  1. Allgemeine Theorie (Verständnis von Ki, Yin und Yang, Fünf Elemente, Grundbegriffe der Traditionellen Fernöstlichen Medizin u.ä.m.)
  2. Spezielle Shiatsu-Theorie (Meridiane, Lokalisation und Indikationen von mindestens 100 Punkten, verbotene Punkte, spezielle Punkte, Umgang mit Schwierigkeiten in Shiatsu-Sitzungen u.ä.m.)
  3. Medizinisches Grundwissen (Anatomie, Physiologie, Kontraindikationen, Hygiene, Erste Hilfe)
  4. Behandlungstechniken (Arbeit aus dem Hara, unterschiedliche Druck- und Shiatsu-Techniken, Arbeit mit den klassischen Meridianen und/oder dem Meridiansystem nach Masunaga, Sedieren und Tonisieren, Meridiandehnungen u.ä.m.)
  5. Energetische Einschätzung des Behandlungsaufbaus (Bo Shin, Bun Shin, Mon Shin, Setsu Shin, Harakontrolle, Rückenkontrolle, Meridiankontrolle, Zungenkontrolle u.ä.m.)
  6. Persönlichkeitsentwicklung und Schulung der Wahrnehmung (Schulung von Selbstreflexion und Wahrnehmung, Persönlichkeitsentwicklung im Sinne der Shiatsu-Begegnung, begleitende Gesprächsführung, ethische Grundlagen u.ä.m.)
  7. Übungspraxis (begleitende Fallanalysen, Supervision)


3. Aufteilung der verpflichtenden Fortbildungsstunden

  • Zumindest 75 Prozent der erfüllten Fortbildungsstunden innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums (zumindest 30 Stunden) sind Shiatsu-relevant im engeren Sinne und entsprechen dem Ausbildungsprofil Shiatsu in der Massage-Verordnung gemäß den dort angeführten Punkten 1, 2, 4 und 5.
  • Maximal 25 Prozent der erfüllten Fortbildungsstunden innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums (maximal 10 Stunden) können aus den nachfolgend angeführten Bereichen besucht werden:

    – Medizinisches Grundwissen (Punkt 3 der Massage-Verordnung),
    – Persönlichkeitsentwicklung und Schulung der Wahrnehmung (Punkt 6),
    – Supervision (Punkt 7) sowie
    – Kaufmännische und/oder rechtliche Kurse.


4. Kriterien für die Fortbildungsbestätigung

Für Fortbildungsstunden im engeren Sinn gemäß den oben angeführten Kriterien (3.) ist bei Veranstaltungen eine verbindliche Bestätigung der KursleiterIn/AusbildungsleiterIn/OrganisatorIn erforderlich, um anerkannt zu werden. Diese benötigt:

  • Name, Vorname der KursteilnehmerIn
  • Name, Vorname der ReferentIn/KursleiterIn
  • Kursbezeichnung (eine Kursbeschreibung, so sie nicht auf der Bestätigung angeführt ist, muss auf Anfrage von der einreichenden Shiatsu-PraktikerIn zur Verfügung gestellt werden können)
  • Kursdauer in Stunden
  • Datum des Kurses und der Ausstellung der Bestätigung
  • Verantwortliche Organisation inklusive Kontaktadresse
  • Unterschrift von OrganisatorIn und/oder ReferentIn/KursleiterIn

Zusätzlich für Shiatsu-relevante Fortbildungen, die in Österreich stattfinden:

  • Bestätigung der Übereinstimmung der Fortbildung mit dem Ausbildungscurriculum der Massage-Verordnung, Punkte 1, 2, 4 und 5.
    (eine Vorlage für die Bestätigung wird vom Dachverband zur Verfügung gestellt)

Zusätzlich für Fortbildungen, die nicht in Österreich stattfinden:

  • Bestätigung der KursleiterIn/AusbildungsleiterIn/OrganisatorIn muss in Deutsch oder Englisch verfasst oder übersetzt sein.


5. Ausschluss

Fachfremde Kurse (gemäß den Ausbildungsrichtlinien der Massage-Verordnung) können nicht anerkannt werden, ebenso fortlaufende Kurse in Meditation, Taiji, Qi Gong u.ä.m.


6. Anmerkung

Für die Aufnahme in den Fortbildungskalender auf der Website des Dachverbandes ist die Erfüllung oben angeführter Kriterien und die Ausstellung der für die Anerkennung als Fortbildungskurs notwendigen „Bestätigung der Übereinstimmung der Fortbildung mit dem Ausbildungscurriculum der Massage-Verordnung , Punkte 1, 2, 4 und 5“ verpflichtend.