Der gewerbliche Charakter von Shiatsu

In einem Schreiben vom Anfang Mai 2004 empfiehlt die allgemeine Fachgruppe des Gewerbes der Wirtschaftskammer Niederösterreich – ausgehend von einem Urteil des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 19/04d) – gewerblichen Berater*innen (und das gilt sinngemäß auch für gewerbliche Behandler*innen), ihre Kund*innen deutlich darauf hinzuweisen, dass ihre Behandlungen und Beratungen den Arztbesuch nicht ersetzen können, denn:

  • “Wer als Nichtarzt Untersuchungen – welcher Art immer – in der erkennbaren Absicht vornimmt, einem Ratsuchenden dadurch Auskünfte über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten oder krankhaften Störungen, Behinderungen oder Missbildungen zu erteilen, oder wer als Nichtarzt solche Auskünfte in Form einer Diagnose – auf Grund welcher Erkenntnisquelle immer – erteilt, erweckt den Anschein, ein Arztbesuch sei entbehrlich” und verstößt damit gegen das Ärztevorbehaltsgesetz.

Der Österreichische Dachverband empfiehlt deshalb, den gewerblichen Charakter von Shiatsu klar darzustellen (auf der Internetpräsenz, auf Foldern…) und gegebenenfalls zur bestmöglichen Absicherung auch durch Unterzeichnung einer “Kenntnisnahme des gewerblichen Charakters von Shiatsu” durch den*die Kund*in.