Betriebshilfe bei Krankheit, Unfall und Mutterschutz

Um finanzielle Schwierigkeiten infolge von Krankheiten, Unfällen oder Schwangerschaften abzumildern, leistet die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zusammen mit den Wirtschaftskammern Betriebshilfe.


Voraussetzungen

  • Krankenversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
  • Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer (aufrechte Gewerbeberechtigung),
  • eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mehr als 14 Tagen,  
  • jährliche Gesamteinkünfte unter € 19.666,92 (Wert für 2015; für den Fall der Mutterschaft ist keine Einkommensgrenze vorgesehen) und  
  • dass die Betriebshilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist.[1]https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Sozialversicherung/Betriebshilfe/Betriebshilfe.html

Generell ist zu beachten, dass weder auf eine Sachleistung noch auf eine Geldleistung ein Rechtsanspruch besteht.


Betriebshilfe als Sachleistung

Die SVS gewährt in Kooperation mit den Wirtschaftskammern in allen Bundesländern Betriebshilfe als „Sachleistung“. Dies stellt eine freiwillige Leistung dar, begründet jedoch keinen Rechtsausspruch auf die Inanspruchnahme. Die Sachleistung besteht in der Beistellung von kostenlosen Betriebshelfer*innen für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber für 70 Einsatztage pro Kalenderjahr, bei Pflege eines behinderten Kindes einmalig höchstens für 90 Einsatztage.


Betriebshilfe als Geldleistung

Bei der Betriebshilfe als Geldleistung beschäftigt der Unternehmer wegen seiner Notlage eine*n zusätzliche*n Mitarbeiter*in. Diese*r zusätzliche Mitarbeiter*in wird – im Gegensatz zur Betriebshilfe als Sachleistung – nicht vom Betriebshilfeverein, sondern direkt vom*von der Unternehmer*in bezahlt.

In so einem Fall kann die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Zuschuss zum Mehraufwand leisten, der durch die Beschäftigung des*der zusätzlichen Mitarbeiter*in (Betriebshelfe*ins) entsteht.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu € 10 pro Stunde (Wert 2022), höchstens aber € 80 pro Tag (Wert 2022) und ist mit 80 % der anfallenden Kosten begrenzt. Der Zuschuss wird – wie die Sachleistung – bis zu einer Höchstdauer von 70 Tagen pro Kalenderjahr gewährt. Bei Pflege eines behinderten Kindes bezahlt die SVS den Zuschuss für höchstens 90 Tage. Er gebührt einmalig zum Zeitpunkt der Feststellung der Behinderung des Kindes.