Fortbildungsverpflichtung für Shiatsu-Praktiker*innen

Mit der Massage-Verordnung 2009 wurde eine Fortbildungsverpflichtung für Shiatsu-Praktiker*innen im Umfang von 40 Stunden in fünf Jahren festgeschrieben.

Wenngleich Details dazu in der Verordnung nicht angeführt sind, erläutert die Rechtsabteilung der Wirtschaftskammer:

  • Der Gewerbetreibende hat den Fortbildungsnachweis zum Stichtag nach 5 Jahren nach Gewerbeanmeldung zu erbringen. Danach beginnt ein neuer 5-Jahreszeitraum.
    (Anmerkung: Der Gesetzgeber vernachlässigt beim Fortbildungsnachweis den Umstand, dass zwischen Ausbildungsabschluss und Gewerbeanmeldung durchaus auch größere Zeiträume liegen können. Es kann allerdings sein, dass bei der Gewerbeanmeldung Auflagen gemacht werden, wenn der Ausbildungsabschluss länger zurückliegt)
  • Die 40 Stunden einschlägiger Fortbildungen sollen möglichst regelmäßig auf den Zeitraum aufgeteilt sind. Man kann allerdings davon ausgehen, dass auch geblockte Veranstaltungen möglich sind. Wichtig aber ist, dass es sich dabei um „mehrere“ Fortbildungen handelt (und nicht nur ein Themenkreis).
  • Gewerbetreibende sind nicht verpflichtet, der Behörde von sich aus den Nachweis über absolvierte Fortbildungen vorzulegen, vielmehr hat ihn die Behörde dazu aufzufordern („Holschuld“ der Behörde).
  • Bei Nichteinhaltung der Fortbildungspflicht wird der Gewerbetreibende unter Nachfristsetzung von der Behörde zur nachträglichen Vorlage der Fortbildungsverpflichtung aufgefordert.
    (Anmerkung: Die bisherigen Erfahrungen zeigen ein kulantes Entgegenkommen bei der Nachfristsetzung. Diese Aussage lässt sich aber nicht generell treffen und ist abhängig von der jeweiligen Behörde – zumal in der Massage-Verordnung keine „Nachfrist“ vorgesehen ist)
  • Wird die Fortbildungspflicht bei sorglosem Verstreichen der Nachfristsetzung nicht eingehalten, ist von der Einleitung eines „Gewerbeentziehungsverfahrens“ auszugehen.
  • „Überschüssige“ Fortbildungsstunden könnten grundsätzlich nicht für die nächste Überprüfungsperiode angerechnet werden.
  • alle jene uneingeschränkten Gewerbeberechtigungen lautend auf „Massage“, die vor der Einführung der in sich geschlossenen Systeme (28. 1. 2003) gelöst wurden, beinhalten auch die in sich geschlossenen Systeme (können also auch Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik und Tuina An Mo Praktik ausüben) und
  • haben deshalb auch die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungen. Das bedeutet, dass sie gesamt (für alle drei in sich geschlossene Systeme) 120 Stunden spezifische Fortbildung nachweisen müssen. Ist ein Gewerbescheininhaber nur in einem der drei in sich geschlossenen Systeme tätig, benötigt er entsprechend nur 40 Stunden Fortbildung.
  • Alternativ wird von den Behörden eine Einschränkung auf „Massagen, ausgeschlossen der in sich geschlossenen Systeme …“ bzw. bei Ausübung einer Methode (und entsprechendem Fortbildungsnachweis) entsprechend angepasst.

Wegen fehlender Details/Richtlinien, was aus der Sicht des Gesetzgebers als Fortbildung zu betrachten ist, hat der ÖDS einen Expertenvorschlag veröffentlicht, den er intern (bei der Kennzeichnung der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung seiner Mitglieder) anwendet.