Rahmenbedingungen der Erweiterten Haftpflichtversicherung des ÖDS

Präambel

1. Shiatsu ist seit 2003 als eigenständige Methode innerhalb des Gewerbes Massage in Form eines in sich geschlossenen Systems reguliert (68. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage, Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 68/2003). Ein für den Erwerb des auf Shiatsu eingeschränkten Gewerbescheins zur selbständigen beruflichen Ausübung von Shiatsu festgelegtes Ausbildungsprofil, das erfolgreich abgelegt werden muss, ist in Anhang 3 der Massage-Verordnung festgehalten.

2. Im Verständnis des Gesundheitsministeriums (http://www.bmgf.gv.at/home/Gesundheit/Medizin/Komplementaer_Alternativmedizin/Rechtsgrundlagen) handelt es sich bei Gesundheitsberufen um Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden. Shiatsu ist per Definition eine reglementierte Gewerbetätigkeit mit Gesundheitsbezug, die eine „Schnittstelle zur menschlichen Gesundheit aufweist bzw. direkt Tätigkeiten am Menschen durchführt“ (Susanne Weiss, Bundesministerium für Gesundheit Abt. II/A/3 117: Aspekte der rechtlichen Situation der Berufsausübung im Bereich komplementärmedizinischer Methoden, https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:35664c68-8c72-43d7-9d11-4462c44d55b3/117._amtsaerztliche_fortbildungsveranstaltung_6.12.1011_praesentation_weiss.pdf).

Im Gewerbe, so Susanne Weiss, „werden komplementäre Methoden[1]Anmerkung: wie Shiatsu an gesunden Menschen zur Verbesserung des Wohlbefindens, zur Förderung der Gesundheit oder im Bereich Wellness eingesetzt“.

3. Shiatsu kann, so das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten  „keinem Gewerbe vollständig und umfassend zugeordnet werden“ und „erschöpft […] sich nicht in Massagetechniken“ (GZ.: 30.599/90-III/AI/99 vom 27. April). Es ist vielmehr so, „dass Shiatsu eine ganzheitliche Methode ist, die Seele, Geist und Körper einbezieht und nach entsprechender Ausbildung (im Sinne der Richtlinien des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu) als selbständiger Beruf wie folgt ausgeübt werden kann:

  • als Psychologe, der in die Psychologenliste eingetragen ist
  • als Lebens- und Sozialberater auf Grund der entsprechenden Gewerbeberechtigung
  • als Masseur auf Grund der entsprechenden Gewerbeberechtigung, dies kann auch eine auf Shiatsu eingeschränkte Massagegewerbeberechtigung sein“ (GZ.: 30.599/130-III/A/1/99 vom 7. Juni 1999).

 
Allgemeine Bestimmungen 

Die Rahmenvereinbarung für die Berufshaftpflichtversicherung wird für den Unternehmensgegenstand Shiatsu-Praktiker*in („Qualified Practitioner“) gestaltet. 

Voraussetzungen für den Abschluss 

Voraussetzungen für den Abschluss sind eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Gewerbe  Shiatsu oder ein Gewerbeschein für das Vollgewerbe Massage vor dem 28.01.2003 einerseits, sowie die Mitgliedschaft im Dachverband Shiatsu andererseits.  

Vereinbart gilt 

Ein Beitritt zur Rahmenvereinbarung von zumindest 100 Mitgliedern innerhalb der ersten 6 Monate gilt vereinbart. Sollte diese Anzahl nicht erreicht werden, behält sich der Versicherer vor, den Vertrag zum jeweils nächst möglichen Termin zu kündigen bzw. die Prämiengestaltung neu zu verhandeln.  

Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeit der Rahmenvereinbarung 

Diese Rahmenvereinbarung tritt mit 01.01.2017 in Kraft und kann jährlich, erstmals zum 01.01.2018, von beiden Vertragspartnern und unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Inanspruchnahme dieser Kündigungsmöglichkeit berührt jedoch nicht die zum Kündigungszeitpunkt be- stehenden Verträge und die diesen Verträgen zugrunde liegenden Bedingungen.

Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeit der Einzelverträge 

Der Interessent des Einzelvertrages ist Unternehmer im Sinne des §1 KSchG.  Die Vertragsdauer der einzelnen Verträge wird mit 10 Jahren vereinbart. Danach verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn er nicht rechtzeitig – 3 Monate vor Ablauf – gekündigt wird.  

 
Deckungsumfang 

Versichert gilt sowohl die selbstständige praktische Tätigkeit des*der Shiatsu-Praktiker*in als auch der selbständige theoretische und praktische Unterricht bzw. die selbständige theoretische und praktische  Lehrtätigkeit des*der Shiatsu-Praktiker*in im Rahmen seiner*ihrer Befugnisse. 

Für die unselbstständige Tätigkeit der Shiatsu-Praktiker*innen gilt diese Versicherung subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. 

Versicherungssumme 

Die Pauschalversicherungssumme beträgt EUR 1.500.000,- 

Örtlicher Geltungsbereich 

Als örtlicher Geltungsbereich gilt EUROPA im geografischen Sinn. 

Prämie 

Die Bruttoprämie beträgt EUR 55,- jährlich je Einzelvertrag. 

Die Prämienvorschreibung erfolgt jährlich im Vorhinein. 

Treuebonusregelung (A35)

Aufgrund der vereinbarten mehrjährigen Vertragslaufzeit wird ein laufzeitabhängiger Prämiennachlass auf die Tarifgrundprämie eingeräumt, der in der vereinbarten Prämie bereits berücksichtigt ist. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung entfallen die Voraussetzungen für den Nachlass. Für diesen Fall verpflichtet sich der Versicherungsnehmer zur Zahlung einer Nachschussprämie gemäß nachstehender Berechnung. 

Die Höhe der Nachschussprämie beträgt bei einer vereinbarten Vertragslaufzeit von mindestens 10 Jahren und einem Nachlass von 20 % bei einer Beendigung innerhalb der beiden ersten Jahre der vereinbar- ten Laufzeit 90 %, innerhalb des 3. Jahres 80 %, innerhalb des 4. Jahres 70 %, innerhalb des 5. Jahres 60 %, innerhalb des 6. Jahres 50 %, innerhalb des 7. Jahres 40 %, innerhalb des 8. Jahres 30 %, innerhalb des 9. Jahres 20 %, innerhalb des 10. Jahres 10 % der Bemessungsgrundlage. 

Im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Risikowegfall ist die Nachschussprämie nie höher als die Differenz zwischen der tatsächlich bezahlten Prämie und der Prämie, die der Versicherer hätte erhe- ben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

Eine Nachschussprämie ist nicht zu bezahlen, wenn der Versicherer den Vertrag aufgrund des Eintritts eines Versicherungsfalls kündigt, ohne dass der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person einen weiteren Anlass zu Kündigung gegeben hat, wie etwa Verzug mit der Prämienzahlung oder Verletzung einer Obliegenheit. Ferner ist die Nachschussprämie nicht zu bezahlen, wenn bei vorzeitiger Vertragsauflösung durch den*die Versicherungsnehmer*in der Versicherer Anlass zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund gegeben hat.

Deckungskonzept 

Versichert gelten im Rahmen dieses Vertrages berechtigte Schadenersatzverpflichtungen aus Sach- und Personenschäden sowie abgeleiteten Vermögenschäden. 

Der Deckungsumfang ergibt sich aus den, dieser Rahmenvereinbarung zugrundeliegenden Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB / EHVB 2004 – H940 Fassung 01/2016), der Bedingung G532 Umweltsanierungskostenversicherung – USKV, sowie der nach- folgend im Volltext angeführten Bedingung RA01.            


RA01 – Besondere Bedingung zur Rahmenvereinbarung ÖDS für Shiatsu-Praktiker*innen

Abschnitt A, Z1 und Z3 EHVB finden Anwendung. 

1. Urlaubsvertreter

Die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters sowie des Vertreters im Krankheitsfall ist mitversichert soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 

2. Vermögensschäden

Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtun- gen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,-. 

3. Mietsachschäden

Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Feuer- oder Leitungswasserschäden an für betriebliche Zwecke (auch anlässlich von Dienstreisen) gemieteten (nicht geleasten) oder gepachteten Gebäuden oder Räumlichkeiten 

4. Auslandsdeckung für Europa

Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art.3, Pkt.1 AHVB auch auf das europäische Aus- land. Er gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht. Betreffend Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten  gilt Art. 13 AHVB.

Der Begriff Europa ist geographisch zu verstehen.

Für Betriebsrisiken finden die Bestimmungen gemäß Abschnitt A, Z 1, Pkt. 4 EHVB auch für den in Pkt. 4. definierten örtlichen Geltungsbereich Anwendung. 

5. Ansprüche mitversicherter Personen untereinander (Arbeitsunfälle)

Abweichend von Abschnitt A, Z 1, Pkt. 3.2 EHVB gelten Personenschäden, auch wenn es sich um Ar- beitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes handelt, als mitversichert, wenn der unfallbedingte Krankenstand der geschädigten Person 14 Tage übersteigt.

Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Sozialversicherungsregresse. 

6. Isotopen-Risiko

Abweichend von Art. 7, Pkt. 4. AHVB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzver- pflichtungen gemäß Atomhaftungsgesetz (AtomHG) in der jeweils geltenden Fassung aus der Inneha- bung von Ionisations-Rauchgasmeldern sowie Mess- und Prüfgeräten.

Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche aus genetischen Schäden (z. B. Schädigung des Erbgu- tes). 

7. Privathaftpflichversicherung anlässlich von Dienstreisen

Mitversichert ist die erweiterte Privathaftpflicht gemäß Abschnitt B, Z 16 EHVB für Firmenangehörige anlässlich von Dienstreisen. Der Versicherungsschutz besteht jedoch nur insoweit, als hierfür nicht an- derweitig Versicherungsschutz besteht. 

8. Eingestellte Fahrzeuge von Arbeitnehmern und Besuchern

Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Fahrzeuge, 

  • die Arbeitnehmer*innen oder Besucher*innen des*der Versicherungsnehmer*in gehören und
  • die innerhalb des versicherten Betriebsgeländes auf den hierfür vorgesehenen Plätzen mit Zustimmung des*der Versicherungsnehmer*in oder der für ihn handelnden Personen ausschließlich zum Zweck des Haltens oder Parkens abgestellt sind. 

Sie gelten nicht für Luftfahrzeuge.  

Versicherungsschutz für die in diesem Punkt als versichert angeführten Fahrzeuge:

Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 sowie Art. 7, Punkte 5.3 und 10.1 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhan- denkommen.

Darüber hinaus bezieht sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen aus

  • Inbetriebsetzen, Fahren oder Verschieben
  • sowie  unbefugten Gebrauch durch Arbeitnehmer des*der Versicherungsnehmer*in oder Betriebsfremde (Schwarzfahrt); soweit hierfür nicht Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Für Ansprüche auf Ersatz des Malusschadens gegen den*die versicherte*n Schädiger*in besteht Versicherungsschutz. Art. 7, Pkt. 10.2 ist für Schäden am Fahrzeug nicht anzuwenden. 

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:

  • innere Betriebs- und Bruchschäden;
  • Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen und Fahrzeugzubehör;
  • Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung. Wasserfahrzeuge auf Bootsanhängern gelten nicht als Fahrzeugladung. 

Der*die Versicherungsnehmer*in ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG – verpflichtet, im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens eines Fahrzeuges unverzüglich bei der zuständi- gen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten.

Klarstellung: Schadenzahlungen des Versicherers setzt Haftung des versicherten Schädigers voraus. 

9. Verwahrung von beweglichen Sachen

Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art.7, Pkt. 10.1 AHVB auch auf Schadenersatz- verpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen aus dem Titel der Verwahrung, und zwar auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung. Schäden an diesen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen, bleiben gemäß Art. 7, Pkt. 10.2 AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 

Die Höchsthaftungssumme für solche Schäden beträgt EUR 3500,- im Rahmen der Pauschalversiche- rungssumme. 

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie elektronische Datenverarbeitungsanlagen bleiben von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen. 

10. Tätigkeitsschäden an beweglichen Sachen

Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.2 AHVB sind Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an bewegli- chen Sachen bei oder infolge einer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen vom Versicherungsschutz umfasst, und zwar auch dann, wenn der*die Versicherungsnehmer*in oder die für ihn handelnden Personen diese Sachen in Verwahrung – sei es auch Verwahrung als Nebenverpflichtung – genommen hatten. 

Die Höchsthaftungssumme für solche Schäden beträgt EUR 3500,- im Rahmen der Pauschalversiche- rungssumme. 

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie elektronische Datenverarbeitungsanlagen bleiben von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen. 

11. Umweltstörung

Die Besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 AHVB ist getroffen. 

12. Umwletsanierungskosten – USKV

Versicherungsschutz aus der Umweltsanierungskostenversicherung besteht im Umfang der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingung G532 

13. Gewerbliche Befugnisse

Ansprüche aus Schäden durch Behandlungen oder Eingriffe, die eine Überschreitung der gewerblichen Befugnisse darstellen, sind von der Versicherung ausgeschlossen.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Anmerkung: wie Shiatsu