Sind Kenntnisse in Unternehmensführung für die Erlangung des auf Shiatsu eingeschränkten Gewerbescheins erforderlich?

Auf die Frage, ob die Unternehmerprüfung für das Teilgewerbe Shiatsu als verpflichtend betrachtet werden kann, erläutert das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) in einem Schreiben vom 04. Juni 2004 (Geschäftszahl: 30.599/5017-I/7/2004):

  • “Wer den Befähigungsnachweis dadurch erbringt, dass er eine Ausbildung gemäß Anlage 2 der Massage-Verordnung BGBl. II Nr. 68/2003 nachweist, bedarf zur Gewerbebegründung des auf Shiatsu eingeschränkten Massage-Gewerbes keiner Unternehmerprüfung. Sie ist – schlicht und einfach gesagt – in der Massage-Verordnung für ein derart eingeschränktes Massage-Gewerbe nicht vorgesehen und kann daher vom Gewerbeanmelder nicht verlangt werden.
  • Erfolgt eine individuelle Feststellung der Befähigung nach § 19 GewO 1994 für das auf Shiatsu eingeschränkte Massage-Gewerbe, so hat sich die Beurteilung nur danach zu richten, ob jemand eine gleichwertige Ausbildung wie die in der Anlage 2 zur Massage-Verordnung festgelegte Ausbildung hat. Da die Anlage 2 keine der Unternehmerprüfung entsprechenden Ausbildungsinhalte enthält, wäre auch ein Verlangen nach der Unternehmerprüfung bei der Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 verfehlt.”

Nichtsdesotweniger empfiehlt Der Österreichische Dachverband für Shiatsu

Kenntnisse in Unternehmungsführung

Auf eine Anfrage des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu, ob die Unternehmerprüfung für das Teilgewerbe Shiatsu als verpflichtend betrachtet werden kann, erläutert das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) in einem Schreiben vom 04. Juni 2004 (Geschäftszahl: 30.599/5017-I/7/2004):

  • Wer den Befähigungsnachweis dadurch erbringt, dass er eine Ausbildung gemäß Anlage 2 der Massage-Verordnung BGBl. II Nr. 68/2003 nachweist, bedarf zur Gewerbebegründung des auf Shiatsu eingeschränkten Massage-Gewerbes keiner Unternehmerprüfung. Sie ist – schlicht und einfach gesagt – in der Massage-Verordnung für ein derart eingeschränktes Massage-Gewerbe nicht vorgesehen und kann daher vom Gewerbeanmelder nicht verlangt werden.
  • Erfolgt eine individuelle Feststellung der Befähigung nach § 19 GewO 1994 für das auf Shiatsu eingeschränkte Massage-Gewerbe, so hat sich die Beurteilung nur danach zu richten, ob jemand eine gleichwertige Ausbildung wie die in der Anlage 2 zur Massage-Verordnung festgelegte Ausbildung hat. Da die Anlage 2 keine der Unternehmerprüfung entsprechenden Ausbildungsinhalte enthält, wäre auch ein Verlangen nach der Unternehmerprüfung bei der Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 verfehlt.

Der Österreichische Dachverband für Shiatsu empfiehlt angehenden Shiatsu-Praktiker*innen, sich Grundkenntnisse der Unternehmensführung anzueignen und bietet einen speziell auf die Erfordernisse von Shiatsu-PraktikerInnen zugeschnittenen Unternehmungsgründungskurs an, der für die Erlangung des ÖDS-Diploms verpflichtend ist.