Unlauterer Wettbewerb

Unlauterer Wettbewerb liegt vor, wenn irreführende Aussagen über die eigenen Leistungen getätigt werden bzw. bestimmte Tatsachen verschwiegen werden, so dass ein falscher Gesamteindruck entsteht. Die Basis (der Rechtssprechung) dazu bildet „das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, der eine dem Anlass angemessene, unter Umständen daher auch bloß flüchtige Aufmerksamkeit aufwendet“.

In einem konkreten Fall (2017 zur Frage der unberechtigten Ausübung von Ernährungsberatung) führt der Oberste Gerichtshof aus: „Das erweckt beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck, die angekündigte Untersuchung und Behandlung verspreche Heilung oder Krankheitslinderung, was den Beklagten und sein Leistungsangebot automatisch in die Nähe reglementierter Tätigkeit von Gesundheitsberufen bringt. Daraus entsteht für den unbefangenen Durchschnittsbetrachter des Angebots jedenfalls der Eindruck, der Beklagte sei zur Erbringung von nur besonders qualifiziertem Personal erlaubten Beratungstätigkeiten, etwa Ernährungs-  und Sportberatung qualifiziert. Eine derartige Qualifikation liegt unstrittigerweise nicht vor (Voraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens  und Sozialberatung, Ernährungsberatung sind nicht erfüllt), ebenso wenig entsprechen die vom Beklagten angewendeten Methoden der von ihm angesprochenen Sport  und Ernährungsmedizin.“[1]https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20171221_OGH0002_0040OB00222_17A0000_000

  • Diese Betrachtung ist auch für Shiatsu-Praktiker*innen zu beachten, z.B. bei der Verwendung des Wortes Therapie in Zusammenhang mit Krankheitsbeschreibungen.