Wer darf Shiatsu (als Beruf) ausüben?

Am 7. Juni 1999 hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (Geschäftszahl 30.599/130-III/A/1/99) festgehalten, dass Shiatsu eine ganzheitliche Methode ist, die Seele, Geist und Körper einbezieht und nach entsprechender Ausbildung (im Sinne der Richtlinien des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu) als selbständiger Beruf wie folgt ausgeübt werden:

  • als Psycholog*in, der*die in die Psychologenliste eingetragen ist
  • als Lebens- und Sozialberater*in auf Grund der entsprechenden Gewerbeberechtigung
  • als Masseur*in auf Grund der entsprechenden Gewerbeberechtigung, dies kann auch eine auf Shiatsu eingeschränkte Massagegewerbeberechtigung sein.


Shiatsu als ganzheitlich in sich geschlossenes System

Mit der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 (68. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage, Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 68/2003) wurde für Shiatsu in Anlage 3 ein eindeutiges und eigenständiges Ausbildungsprofil festgelegt: “Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System Shiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.[1]Siehe Die gewerberechtliche Basis von Shiatsu


Ausübung von Shiatsu als Lebens- und Sozialberater*in

In einem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. April 2006 (BMWA-30.599/0112-I/7/2006) wurde die eingangs ausgeführte Regelung vom 7. Juni 1999 dahingehend präzisiert, dass Shiatsu von Lebens- und Sozialberatern nur unter nachfolgender Einschränkung ausgeübt werden kann:

  • „Soweit das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung betroffen ist, ist die Ausübung von Shiatsu Massagetechniken durch diese Gewerbetreibenden unzulässig, da jegliche Massagetätigkeiten dem Gewerbe der Masseure vorbehalten sind“.

Und ergänzend in einem Schreiben vom 13. April 2006 (BMWA-30.599/0123-I/7/2006):

  • „So umfasst das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater beispielsweise die Persönlichkeitsberatung, Konfliktberatung, Ehe- Partnerschafts- und Familienberatung sowie die Berufsberatung. Hinsichtlich der Methodik der Beratungstätigkeit besteht keine gesetzliche Bindung hinsichtlich der vom Gewerbetreibenden gewählten Techniken und ist eine solche auch nicht beabsichtigt. Dies bedeutet, dass sofern im Bereich des Shiatsu auch beratende Tätigkeiten möglich sind, die ohne Anwendung von Shiatsu-Massagetechniken durchgeführt werden können, diese Methodik auch von Lebens- und Sozialberatern bei den von ihnen praktizierten Beratungen zur Anwendung gebracht werden können“.


Ausübung von Shiatsu als Psycholog*in, der*die in die Psychologenliste eingetragen ist

Ähnlich wie für Lebens- und Sozialberater*innen dürfte – rechtlich betrachtet – die Situation hinsichtlich der Ausübung von Shiatsu “als Psycholog*in, der*die in die Psychologenliste eingetragen ist”, sein.


Ausübung von Shiatsu als (Vollgewerbe-)Masseur*in

Generell gilt:

  • Masseur*innen, die ihre Berechtigung nach dem Inkrafttreten der Massage-Verordnung am 29. 01. 2003 erlangt haben, dürfen Shiatsu nur dann ausüben, wenn sie das in der Verordnung festgelegte Ausbildungsprofil für Shiatsu erfüllen.
  • Masseur*innen, die ihre Berechtigung vor dem Inkrafttreten der Massage-Verordnung am 29. 01. 2003 erlangt haben, dürfen Shiatsu grundsätzlich auch ohne die Erfüllung des in der Massage-Verordnung festgelegten Ausbildungsprofils für Shiatsu ausüben.
  • Masseur*innen, die ihre Berechtigung vor dem Inkrafttreten der Massage-Verordnung am 29. 01. 2003 erlangt haben, werden im Schreiben des Bundesministeriums ausdrücklich auf die Bestimmung des § 6 UWG betreffend Irreführung hingewiesen: “Als Irreführung wird wohl anzusehen sein, wenn weder der Gewerbeinhaber noch ein(e) von ihm mit der Durchführung von Shiatsu betraute(r) Mitarbeiter(in) über eine dem § 1 Abs. 3 Massage-V entsprechende Ausbildung oder dieser gleichkommenden Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Die Absolvierung eines im krassen Missverhältnis zu Umfang und Dauer dieser Ausbildung stehenden „Schnellsiederkurses“ wird daher keine geeignete Grundlage darstellen, um dem Vorwurf der Irreführung entgegen treten zu können.”


Erläuterungen des Ministeriums zur Ausübung von Shiatsu durch (Vollgewerbe-)Masseur*innen, die ihr Gewerbe nach dem 28. Jänner 2003 eworben haben

Die Frage der Berechtigung von (Vollgewerbe-) MasseurInnen zur Ausübung von Shiatsu wurde in einem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit von SCh. Dr. Koprivnikar (Zahl: 30.551/33-I/7/03) vom 12. November 2003 dargelegt.

  • “§ 1 Abs. 1 Einleitungssatz der Massage-Verordnung, BGBl. II Nr. 68/2003, legt fest, dass die in Abs. 1 Z. 1 und Z 2 angeführten Belege nur die die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme vermitteln”, so SCh.. Dr. Koprivnikar (Zahl: 30.551/33-I/7/03) in einem Schreiben am 12. November 2003: “Auch die Übergangsregelung des § 2 der Massage-V reiht die bisherigen Befähigungsprüfungen nur unter § 1 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ein, gesteht ihnen daher nicht die Qualifikation auch für Shiatsu und sonstige ganzheitlich in sich geschlossene Systeme zu.
  • Mangels der Erlassung einer auf § 22 Abs. 1 GewO 1994 idF GewONov 2002 gestützten PrüfungsV der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure ist die BefähigungsnachweisV für Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, gemäß § 375 Z 74 GewO 1994 als Bundesgesetz weiter in Kraft. Dies aber nur insoweit, als nicht in Folge der Erlassung einer Verordnung nach § 18, 21 oder 22…..GewO 1994 , die bisherige BefähigungsnachweisV zur Gänze oder zum Teil außer Kraft gesetzt wurde. Durch oben zitierte eindeutige Regelung des § 1 Abs. 1 Einleitungssatz Massage-V und gemäß § 1 Abs. 3 leg.cit erfolgte die Festlegung eigener Ausbildungsprofile für die ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme (Shiatsu und sonstige). Daher ist § 2 Abs. 3 und 4 der hinsichtlich der Prüfung noch geltenden Masseur-BefähigungsnachweisV insoweit außer Kraft getreten, als der dort angeführte Prüfungsgegenstand “asiatische Massagetechniken (z.B. Akupunktmassage)” sich jedenfalls nicht mehr auf Shiatsu und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme erstreckt bzw. erstrecken darf! Dem entspricht im Übrigen auch der Entwurf der Prüfungsordnung der BI der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, welcher in § 3 Abs. 7 Z. 5 nur mehr die “Akupunktmassage nach Penzel” vorsieht, nicht mehr jedoch allgemein “asiatische Massagetechniken”.


Erläuterungen zur Ausübung von Shiatsu durch (Vollgewerbe-)Masseur*innen, die ihr Gewerbe vor dem 28. Jänner 2003 eworben haben

Die Rechtslage zur Berechtigung von MasseurInnen, Shiatsu auszuüben, wurde in einem Schreiben des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vom 12. November 2003 (Zahl: 30.551/33-I/7/03) dargelegt.

  • Anders zu beurteilen ist die Frage, ob und inwieweit auf Grund bereits vor Inkrafttreten der Massage-V am 29.1.2003 erlangte Berechtigungen für das Gewerbe Massage asiatische Massagetechniken mit dem Anspruch eines ganzheitlich in sich geschlossenen Systems ausgeübt werden dürfen. Dies ist zu bejahen, weil die GewONovelle 2002 jedenfalls keine Einschränkung des Umfangs bestehender Berechtigungen für das Gewerbe Massage vorsieht und auch die im Jahr 1995 über das BMWA notifizierte Tätigkeitsbeschreibung (“Job-Description”) für das Masseurgewerbe in Z.7 ausdrücklich die “Anwendung asiatischer Massagetechniken” enthält.
  • Hinsichtlich des Anbietens von Shiatsu bzw. sonstiger ganzheitlich in sich geschlossener Systeme durch die vorgenannten Gewerbetreibenden ist aber vorsorglich auf die Bestimmung des § 6 UWG betreffend Irreführung über die aufgrund der Verwendung des Begriffs zu erwartende Leistung hinzuweisen. Als Irreführung wird wohl anzusehen sein, wenn weder der Gewerbeinhaber noch ein(e) von ihm mit der Durchführung von Shiatsu betraute(r) Mitarbeiter(in) über eine dem § 1 Abs. 3 Massage-V entsprechende Ausbildung oder dieser gleichkommenden Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Die Absolvierung eines im krassen Missverhältnis zu Umfang und Dauer dieser Ausbildung stehenden „Schnellsiederkurses“ wird daher keine geeignete Grundlage darstellen, um dem Vorwurf der Irreführung entgegen treten zu können.
  • Bei Anwendung des § 17 Abs. 1 GewO 1994 ist davon auszugehen, dass der Befähigungsnachweis nur im Umfang des § 1 Abs. 1 Massage-V entfällt, weil durch § 1 Abs. 3 bzw. § 2 “ausdrücklich anderes bestimmt worden ist”. Kann in einem derartigen Fall der Nachweis entsprechend § 1 Abs. 3 der Massage-V oder der Nachweis gemäß § 19 GewO 1994 für diese(n) Tätigkeitsbereich(e) nicht erbracht werden, so ergibt sich die Notwendigkeit, die Berechtigung bei der Gewerbeanmeldung derart einzuschränken, dass Shiatsu und andere in sich geschlossene Systeme nicht davon erfasst werden.

In einem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. April 2006 (BMWA-30.599/0112-I/7/2006) wird nochmals die Ausübung asitatischer Massagetechniken für InhaberInnen des Vollgewerbes, die ihre Gewebeberechtigung vor dem 29. Jänner 2003 erworben haben, festgehalten:

  • „Die vor Inkrafttreten der oben angeführten Massage – Verordnung in Geltung befindliche Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, sah sowohl im Lehrgang als auch im Rahmen der Befähigungsprüfung den Bereich der asiatischen Massagetechniken vor. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass vor dem 29. Jänner 2003 erlangte Gewerbeberechtigungen auch zur Durchführung von asiatischen Massagetechniken (zB auch Shiatsu-Massage) berechtigen, da im oben angeführten Lehrgang entsprechende Kenntnisse vermittelt und diese auch im Rahmen der Befähigungsprüfung abverlangt wurden. Auch sah die Gewerbeordnung vor der Massage – Verordnung BGBl. II Nr. 68/2003 keine Einschränkung hinsichtlich des Umfanges für das Gewerbe der Massage vor.“

Und ergänzend in einem Schreiben vom 13. April 2006 (BMWA-30.599/0123-I/7/2006) wird ausgeführt, dass MasseurInnen, die ihre Gewerbeberechtigung vor dem Inkrafttreten der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 erworben haben, asiatische Massage-Techniken anbieten dürfen, für das Anbieten von Shiatsu im Sinne der Massage-Verordnung jedoch die Feststellung der individuellen Befähigung durch die Gewebebehörde benötigen:

  • „Hinsichtlich der gewerblichen Masseure, die ihre Gewerbeberechtigung vor Inkrafttreten der Massage-Verordnung, BGBl. II Nr. 68/2003, erlangt haben, wird auf das ho. Schreiben vom 7. April 2006 (BMWA-30.599/0112-I/7/2006) verwiesen, das vollinhaltlich aufrechterhalten bleibt. Nach ho. Dafürhalten dürfen die gewerblichen Masseure, die ihre Gewerbeberechtigung vor dem oben angeführten Zeitpunkt erlangt haben, lediglich asiatische Massagetechniken anbieten. Für das Anbieten von Shiatsu im Sinne der Massage-Verordnung, BGBl. II Nr. 68/2003, durch den genannten Personenkreis bedarf es jedenfalls einer Gewerbeberechtigung lautend auf Massage eingeschränkt auf Shiatsu. Sofern seitens des Antragstellers die Ausübung der Tätigkeit des Shiatsu beabsichtigt ist, dieser zwar über eine (alte) Massagegewerbeberechtigung verfügt (so.), nicht jedoch einen Nachweis gem. § 1 Abs. 3 iVm. Anlage 3 der Massage-Verordnung erbringen kann, besteht die Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung durch die Gewerbebehörde gem. § 19 GewO 1994. Die Gewerbebehörde hat hierbei das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes der Massage (hier: eingeschränkt auf Shiatsu) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Eine Bindung an bestimmte Beweismittel besteht nicht. Es können daher als Beweismittel auch Zeugnisse (zB des Dachverbandes für Shiatsu) herangezogen werden. Die inhaltliche Prüfung der Beweismittel obliegt den Gewerbebehörden.“
  • Mangels der Erlassung einer auf § 22 Abs. 1 GewO 1994 idF GewONov 2002 gestützten PrüfungsV der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure ist die BefähigungsnachweisV für Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, gemäß § 375 Z 74 GewO 1994 als Bundesgesetz weiter in Kraft. Dies aber nur insoweit, als nicht in Folge der Erlassung einer Verordnung nach § 18, 21 oder 22…..GewO 1994 , die bisherige BefähigungsnachweisV zur Gänze oder zum Teil außer Kraft gesetzt wurde. Durch oben zitierte eindeutige Regelung des § 1 Abs. 1 Einleitungssatz Massage-V und gemäß § 1 Abs. 3 leg.cit erfolgte die Festlegung eigener Ausbildungsprofile für die ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme (Shiatsu und sonstige). Daher ist § 2 Abs. 3 und 4 der hinsichtlich der Prüfung noch geltenden Masseur-BefähigungsnachweisV insoweit außer Kraft getreten, als der dort angeführte Prüfungsgegenstand “asiatische Massagetechniken (z.B. Akupunktmassage)” sich jedenfalls nicht mehr auf Shiatsu und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme erstreckt bzw. erstrecken darf! Dem entspricht im Übrigen auch der Entwurf der Prüfungsordnung der BI der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, welcher in § 3 Abs. 7 Z. 5 nur mehr die “Akupunktmassage nach Penzel” vorsieht, nicht mehr jedoch allgemein “asiatische Massagetechniken”.


Erläuterungen zur Fortbildungsverpflichtung für (Vollgewerbe-)Masseur*innen, die ihr Gewerbe vor dem 28. Jänner 2003 eworben haben

Für alle Inhaber uneingeschränkter Gewerbeberechtigungen lautend auf „Massage“, die vor der Einführung der in sich geschlossenen Systeme (28. 1. 2003) gelöst wurden, gilt (wie oben ausgeführt), dass sie auch die in sich geschlossenen Systeme ausüben dürfen (also auch Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik und Tibetische Jamche-Kunye Praktik). Und sie unterliegen damit auch der Fortbildungsverpflichtung.

Das bedeutet, dass ein*e solche Inhaber*in des Vollgewerbes gesamt (für alle drei in sich geschlossene Systeme) 120 Stunden spezifische Fortbildung (in fünf Jahren) nachweisen muss. Ist ein*e Gewerbescheininhaber*in nur in einem der drei in sich geschlossenen Systeme tätig, benötigt er*sie in diesem Zeitraum entsprechend nur 40 Stunden Fortbildung.

Anmerkungen