Chronik zu Shiatsu in Österreich

November 2021Der ÖDS-Leitfaden für gendersensible Sprache wurde veröffentlicht.
Oktober 2021Die Generalversammlung beschließt ein neues Leitungsmodell: Anstelle des*der bisherigen Obmannes*Obfrau leitet künftig ein dreiköpfiges Leitungsgremium den Vorstand.

Eduard Tripp wurde (nach seinem Rücktritt als Schul-Vertretung) als Experte für die berufsrechtliche Vertretung und im ESF in den Vorstand gewählt
September/Oktober 2021Die fünften ÖDS-Tage unter dem Motto “Shiatsu berührt” fanden unter Einhaltung der 3G-Regeln statt
Juni 2021Unter Berücksichtigung der Rückmeldung der NQR-Kommisson wurde der Antrag des ÖDS neu eingereicht.
Mai 2021Wegen der Absage der für Mai geplanten ÖDS-Tage (in Präsenz) wurde der 1. ÖDS-Online-Tag abgehalten, für den vier Shiatsu-Lehrende ein Lehrvideo auf dem ÖDS-YouTube-Kanal kostenlos zur Verfügung stellten.

Kurz-Videos auf dem YouTube-Kanal des ÖDS erklären in einfachen Schritten Funktionsweisen der ÖDS-Website, die Erstellung von Smartpages u.a.m.
Oktober 2020Die (elektronische) Aufbewahrungsfrist für Prüfungsprotokolle wurde analog zu den Meister- und Befähigungsprüfungen auf 60 Jahre verlängert.

Einreichung des NQR-Ansuchens.
September 2020Fertigstellung der Richtlinie zum Erwerb der Qualifikation „Qualified Shiatsu Practitioner“ als Basis für das “Ersuchen um Zuordnung einer Qualifikation zum Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR)”
November 2019Als Dank und Wertschätzung für die jahrelange Arbeit und den Einsatz für den ÖDS wurden Eduard Tripp, Roberto Preinreich, Alexander Tavakoli und Christian Schnabl Ehrenurkunden übergeben und die lebenslange Ehrenmitgliedschaft verliehen.
September 2019Beschluss der Generalversammlung auf Basis des bestehenden ÖDS-Shiatsu-Curriculums ein Ansuchen um Anerkennung der Ausbildung im Rahmen des NQR auf Stufe 6 zu entwickeln.
Juni 2019Die vierten ÖDS-Tage fanden primär zum Thema “Forschung” statt und wurden von einer Podiuumsdiskussion zum Thema „Braucht Shiatsu Forschung? Welche Forschung braucht Shiatsu?“ (Fernando Cabo, Achim, Karin, Patrizia Stefanini, Kristina Pfeifer, Eduard Tripp) begleitet. Die Diskussion wurde von Oki-Talk live übertragen und von Mag.a Dr.in Sonia Raviola, MSc. moderiert.
Als Rahmenprogramm gab es einen japanischen Abend mit Teezeremonie und Kimono-Anproben.

Das 1.000ste Mitglied des ÖDS wurde im Rahmen der ÖDS-Tage geehrt.

In der Generalversammlung wurde beschlossen, ein NQR-Ansuchen für die Shiatsu-Ausbildung des ÖDS auf Stufe 6 zu entwickeln.
Oktober 2018Die dritten ÖDS-Tage rund um die Generalversammlung fanden zum Thema „Shiatsu-Vielfalt“ statt. Ergänzend gab es unter dem Motto „ÖDS meets ESF“ eine Veranstaltung mit dem ESF-Vorstand.
Juli 2018Da beim externen Weg für angehende Shiatsu-LehrerInnen Schwierigkeiten bestehen, einen Querschnitt durch alle drei Ausbildungsjahre zu unterrichten, wurde in der Vorstandssitzung am 16. Juli beschlossen, dass in diesem Fall (sofern der/die Ansuchende keine Möglichkeit dazu hatte) auf diese Forderung verzichtet wird.
Dezember 2017Alexandra Gelny, seit August Verbandssprecherin des ÖDS, wurde ergänzend als stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand aufgenommen.
Juli 2017In der Vorstandssitzung im Juli wurde in Hinblick auf die SchülerInnen-Vertretung in ÖDS-anerkannten Schulen (auf Grund von Problemen in einer Schule eine SchülerInnen-VertreterIn zu finden) festgehalten:dass am Prinzip der (verpflichtenden) Schülervertretung festgehalten wird. Wenn sich allerdings an einer Schule trotz Bemühung der Schulleitung keine SchülerInnen-VertreterIn findet, so wirkt sich das nicht auf den Anerkennungsstatus der Schule aus.
Juni 2017Das Wirtschaftsministerium hält in einem Schreiben vom 30. Juni () fest, dass Shiatsu-PraktikerInnen die Berechtigung haben, Schröpfen, Moxibustion und Gua Sha gewerblich auszuüben (und anzubieten):“Sofern bei der Ausübung der im Betreff genannten Anwendungen nicht in den Vorbehaltsbereich insbesondere des ärztlichen Berufes (siehe § 2 Ärztegesetz sowie den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 11 GewO 1994) eingegriffen wird, sind nach Dafürhalten des ho. Bundesministeriums die Anwendungen vom Gewerbeumfang des Gewerbes „Massage eingeschränkt auf das ganzheitlich in sich geschlossene System Shiatsu“ als gedeckt anzusehen. Dies gilt auch für das ganzheitlich in sich geschlossene System Tuina An Mo Praktik”.
April 2017Neuformulierung der Fortbildungsrichtlinien des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu.
Bereitstellung einer Vorlage für Fortbildungsbestätigung.
März 2017Neuformulierung der Ausbildungsrichtlinien (Curriculum) des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu
Februar 2017Die Shiatsu-LehrerInnen-Ausbildung sah in der bislang geltenden Fassung 20 Stunden Supervision vor.Diese Regelung wurde nun dahingegehend abgeändert, dass 10 der Supervisionsstunden als „praktische Überprüfung” bei einer SchulleiterIn (quaified senior teacher) freier Wahl absolviert werden können.Die verbleibenden 10 externen Supervisionsstunden müssen, wie am 28. April 2004 beschlossen, bei einer anerkannten SupervisorIn absolviert werden.
Jänner 2017Bei kommissionellen Prüfungen hat immer eine anerkannte SchulleiterIn (qualified senior teacher) den Prüfungsvorsitz inne. Die Nebenprüfer müssen zumindest LehrerInnen (qualified teacher) sein.
Dezember 2016Eine Geschäftsordnung für Regionalgruppen des ÖDS wurde beschlossen.Der Spesenersatz für Fahrtkosten für Regionalgruppenleiter zu Regionalgruppentreffen wurde reglementiert.
Oktober 2016Neue Büroadressedes ÖDS: Siebensterngasse 42/12, 1070 Wien

2. ÖDS-Tage rund um die Generalversammlung (unter dem Motto “Zukunftswerkstatt. Chancen – Möglichkeiten – Entwicklungen”), begleitet durch “Shiatsu im Zelt” auf der Mariahilferstraße und der Diskussionsveranstaltung “Das Berufsbild Shiatsu in der Zukunft”.
Juni 2016Die bisherigen Kriterien zur Erlangung der Trainer-Qualifikation (Mindestalter: 22 Jahre, ÖDS-Diplom und Nachweis von mindestens 500 Shiatsu-Behandlungen innerhalb von zumindest zwei Jahren nach Abschluss der Ausbidlung) wurde um 100 Stunden Unterrichtserfahrung erhöht.
Bestehende Qualifikationen sind von der Kriterienänderung unberührt.
 
Künftig sollen Fortbildungskurse auf der Website des ÖDS von Schulen, Senior Teacher, Teacher und Shiatsu-Trainer aufgelistet werden.

Regionalgruppen sollen künftig “offizielle Organe” des Dachverbandes sein, alle Shiatsu-PraktikerInnen eines Bundeslandes einbeziehen und eine LeiterIn als Ansprechperson für den Vorstand haben.
Unabhängig von “offiziellen” Regionalgruppen können PraktikerInnen jederzeit auch andere Gruppierungen bilden und als solche Unterstützung vom ÖDS bekommen.
 
Schul-, PraktikerInnen- und SchülerInnen-Treffen werden künftig regelmäßig als Bestandteil des Verbandes einberufen, teilweise auch mit kurzen Fortbildungsveranstaltungen verknüpft.
Dezember 2015Prüfungsbeisitz kann nur von ordentlichen Mitgliedern des Dachverbandes durchgeführt werden (qualified teacher, senior teacher).
 
Die erfüllte Fortbildungspflicht (40 Stunden in 5 Jahren) wird auf der PraktikerInnen-Liste durch ein “grünes Hakerl” angezeigt. 
Wird die Fortbildungspflicht einer 5-Jahres-Periode nicht erfüllt, wird er grüne Haken verborgen und auch die Smartpage auf inaktiv gestellt. Nachfolgend erbrachte Stunden füllen zunächst die fehlenden Stunden aus der vorigen Periode auf.
Der Fortbildungsnachweis (pdf zur Vorlage bei den Behörden) berücksichtigt nur die Fortbildungen, die tatsächlich in der 5-Jahres-Periode erbracht wurden.
Oktober 20151. ÖDS-Tag rund um die Generalversammlung (unter dem Motto “Die Zukunft von Shiatsu. Chancen – Möglichkeiten – Entwicklungen”).
April 2015Die Abschlussarbeiten zur Lehrer- und Schulleiterausbildung sollen künftig – wenn eine Einwilligung der VerfasserInnen vorliegt – auf der Website des ÖDS veröffentlicht werden.
Dezember 2014 Änderungen zum Prüfungsbeisitz: Sollte die PrüfungsbeisitzerIn des Dachverbandes bei einer Abschlussprüfung kurzfristig ausfallen, z.B. infolge von akut auftretender Krankheit, Unfall u.ä.,  dann – so die Bekräftigung des Vorstandes – verliert die Prüfung ihre Gültigkeit für das ÖDS-Diplom. Gleichzeitig hält der Vorstand fest, dass im Falle der kurzfristigen Ersetzung des Beisitzes die üblichen Zeitfristen für die Meldung von Prüfungen und Prüfungsbeisitzen nicht eingehalten werden müssen. Das bedeutet, dass von der Schule kurzfristig ein Ersatzbeisitzer gemäß der Liste des ÖDS herangezogen werden kann.
Die bisherige Regelung für Prüfungsbeisitz (basierend auf der Qualifikation als Teacher oder Senior Teacher und gemäß der Liste des Dachverbandes) wurde aktualisiert und tritt in ihrer Neufassung am 1. Jänner 2015 in Kraft
Dezember 2014Erfolgte die Unkostenerstattung bislang pro Halbtag oder Ganztag (zuzüglich etwaiger Reisekosten), wurde diese auf Stundenbasis (unter Einbeziehung des Reiseaufwandes) umgestellt.
Oktober 2014In der Generalversammlung wurde beschlossen, dass künftig Informationen vom ÖDS – auch die Bekanntgabe von Terminen der Generalversammlung wie auch Einladungen zu diesen – per Email erfolgen können.
Juni 2013Der Österreichische Dachverband für Shiatsu (ÖDS) ist Partner der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) im Rahmen der Gesundheitsvorsorge „Fit zu mehr Erfolg“. Und alle Shiatsu-PraktikerInnen, die die gewerblichen Voraussetzungen (inklusive der gesetzlichen Fortbildungspflicht) erfüllen, können als „Kooperationspartner der SVA“ am Programm „Gesundheitshundert€r“ teilnehmen.
September 2012Das vom Dachverband erstellte Skrpt zur Pathologie wird den Schulen und SchülerInnen kostenlos zur Verfügung gestellt.
Oktober 2011(Westliche) Pathologie ist ab 1. Jänner 2014 verpflichtender Prüfungsstoff zur Shiatsu-Ausbildung -unabhängig vom Beginn der Shiatsu-Ausbildung. Auf Schulbestätigungen für die Ausstellung des Dachverband-Diploms müssen Anfang und Ende der Ausbildung (Datum) angegeben werden, damit sie zur Ausstellung des Diploms angenommen werden. Zudem sind immer auch Kopien der Kursbestätigungen für Erste Hilfe und Hygiene beim Ansuchen um das Dachverbandsdiplom mitzuschicken.
März 2011Reduzierter Dachverband-Mitgliedsbeitrag für Penisionisten in der Höhe von Euro 65.- (gleiche Höhe wie in der Karenzzeit) wurde beschlossen.
Jänner 2011Der Umgang mit der Mitgliedschaft im ÖDS wurde geändert: Anfang des Jahres wird ein Schreiben an die Mitglieder geschickt, in dem – im Normalfall neben anderen Informationen – auch auf den Mitgliedsbeitrag (mit einem Zahlungsziel von 28 Tagen) hingewiesen wird.14 Tage nach Erreichen dieses Zahlungsziels wird, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Mitgliedsbeitrag nicht eingegangen ist, eine Zahlungserinnerung ausgeschickt (mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen).
Wenn der Mitgliedsbeitrag auch innerhalb dieser Frist nicht bezahlt wird, wird eine Mahnung geschickt (und 5 Euro Bearbeitsgebühr verrechnet), mit einem Zahlungsziel von (wieder) 14 Tagen.Bei Verstreichen auch dieser Frist wird die/der Betreffende als Mitglied im Dachverband (und auch aus der Weißliste) gestrichen.

Die Aufnahme von 50 Stunden (westlicher) Pathologie ins Curriculum des Dachverbandes wurde beschlossen. Für SchülerInnen, die ihre Ausbildung ab dem 1. September 2011 beginnen, sind 50 Stunden Pathologie (und damit insgesamt 700 Ausbildungsstunden) verpflichtend.  
November 2010Fortbildungsrichtlinien des Dachverbandes (Expertenvorschlag für die gesetzlich, in der Massage-Verordnung festgelegte Fortbildungspflicht) wurden beschlossen.
Juni 2010Für die Anerkennung von Shiatsu-LehrerInnen (“teacher”) und Shiatsu-SchulleiterInnen (“senior teacher”) wurde ergänzend beschlossen: Die Protokolle müssen nachvollziehbar und lesbar (möglichst getippt) in Papierform an das Sekretariat des Dachverbandes gesendet werden. Eine zusätzliche elektronische Übermittlung ist optional.
Die Einreichung der Abschluss-Arbeit (mit einem Shiatsu-relevanten Thema) zur Shiatsu-LehrerIn, zur Shiatsu-SchulleiterIn hat elektronisch (Datei) und einmal ausgedruckt (Papierform) an das Sekretariat des Dachverbandes zu erfolgen.
Eingereichte Arbeiten zur Shiatsu-LehrerIn und -SchulleiterIn werden – mit Zustimmung der Autorin, des Autors – nach Erteilung des LehreInnen-, SchulleiterInnen-Status auf der Website des ÖDS veröffentlicht.
April 2010Ein Änderung hinsichtlich der notwendigen Abschluss-Arbeit für Shiatsu-LehrerInnen und -SchulleiterInnen wurde für 1. 10. 2010 beschlossen: Bei Anträgen zur LehrerIn bzw. SchulleiterIn werden ab diesem Zeitpunkt keine Unterrichtsskripten mehr anstelle der erforderlichen Abschlussarbeit angenommen.
Dezember 2009Hinsichtlich des Prüfungsbeisitzes des Dachverbandes bei Abschluss-Prüfungen wurde festgelegt, dass der Prüfungsbeisitz dann kostenlos ist, wenn:
der Prüfling zum Zeitpunkt der Prüfung Mitglied des Dachverbandes ist, und
zumindest ein weiteres Jahr Mitglied des Dachverbandes war.
Die frühere Festlegung, dass der Prüfling dezidiert die letzten beiden Jahre Mitglied im Dachverband sein musste, wurde damit aufgehoben.
Mai 2009Die 135. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Massage-Verordnung (Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage, BGBl. II Nr. 68/2003) geändert wird; (BGBl. II Nr. 135/2009) tritt am 6. Mai 2009 in Kraft.
Die Änderungen der Massage-Verordnung mit der 135. Verordnung betreffen vor allem die Aufnahme von „Ayurveda Wohlfühlpraktik” und „Tunia An Mo Praktik” als ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, bringen aber auch für für das ganzheitlich in sich geschlossene System Shiatsu Änderungen mit sich:
Zum einen werden die in Anlage 2 (Ausbildungsprofil für Shiatsu) aufgeführten Methoden der energetischen Einschätzung „Haradiagnose, Rückendiagnose, Meridiandiagnose und Zungendiagnose” durch „Harakontrolle, Rückenkontrolle, Meridiankontrolle” ersetzt und zum anderen wird in § 2 (3) eine Fortbildungspflicht eingeführt:
„Ausübungsberechtigte für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren, Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.”
Juli 2008Verpflichtende gesetzliche Hygiene-Vorschriften für die Shiatsu-Praxis sind mit 21. Juli 2008 (262. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende) in Kraft getreten (BGBl. II Nr. 262/2008), die spezielle Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion für Shiatsu festgehalten:
“Nach jeder Benützung der Shiatsumatte muss die Liegefläche gereinigt und mit einem geeigneten alkoholischen Flächendesinfektionsmittel desinfiziert werden (Wischdesinfektion) oder die Auflage (Leintuch) gewechselt werden”.
Die wichtigsten Punkte der neuen Hygienvorschriften, die allgemein für das Massage-Gewerbe gelten, sind:
Einmalhandtücher zur Verfügung stellen
Desinfektionsmittel (mit Armspender)  
Erstellung eines Reinigungs- und Desinfektionsplans  

Neue Logos für den Österreichischen Dachverband für Shiatsu wurden gestaltet.
Juni 2007Eine überarbeitete Ethik für Shiatsu-PraktikerInnen und -LehrerInnen wurde beschlossen.
März 2007Kriterien zur Anerkennung (Anrechnung) von Erste Hilfe- und Hygiene-Kursen wurden beschlossen.
Dezember 2006Der Abschlussbericht der von der European Shiatsu Federation (ESF) in Auftrag gegebenen Studie “The Effects and Experience of Shiatsu: A Cross-European Study” wurde veröffentlicht.
Durchgeführt wurde die Studie von Andrew F. Long (School of Healthcare, University of Leeds) und wurde im Herbst 2005 als eine Dreiländerstudie in Auftrag gegeben. Die Forschungsziele waren Wahrnehmungen von Shiatsu-Empfangenden über kurz- und längerfristige Wirkungen und Erfahrungen mit Shiatsu ebenso wie Einblicke in die individuellen Zugänge von Shiatsu-Praktizierenden.
Durchgeführt wurde die Studie in Österreich, Spanien und Großbritannien in Form einer (longitudinalen) Kohortenstudie.
Juli 2006Schulanerkennungen sind gemäß Beschluss des Vorstandes ab dem Zeitpunkt der Anerkennung zwei Jahre lang gültig. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine dem Antrag entsprechende Ausbildung zustande gekommen sein, muss ein neuerlicher Antrag um Anerkennung als Shiatsu-Schule gestellt werden.
Mai 2006Bezug nehmend auf die Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. und 13. April 2006 (BMWA-30.599/0112-I/7/2006 und BMWA-30.599/0123-I/7/2006) wurde die Übergangsregelung zum Dachverbands-Diplom für PsychologInnen, Lebens- und SozialberaterInnen sowie InhaberInnen des Vollgewerbes Massage angepasst und beschlossen.
April 2006In Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7 April (BMWA-30.599/0112-I/7/2006) und 13. April 2006 (BMWA-30.599/0123-I/7/2006) wurde die Regelung vom 7. Juni 1999 aufgehoben, dass Shiatsu von Lebens- und Sozialberatern ausgeübt werden kann. Das Ministerium führt dazu aus: „Soweit das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung betroffen ist, ist die Ausübung von Shiatsu Massagetechniken durch diese Gewerbetreibenden unzulässig, da jegliche Massagetätigkeiten dem Gewerbe der Masseure vorbehalten sind“.
Festgehalten wurde im Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 13. April 2006 (BMWA-30.599/0123-I/7/2006) auch, dass MasseurInnen, die ihre Gewerbeberechtigung vor dem Inkrafttreten der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 erworben haben, asiatische Massage-Techniken anbieten dürfen, für das Anbieten von Shiatsu im Sinne der Massage-Verordnung jedoch die Feststellung der individuellen Befähigung durch die Gewebebehörde benötigen.
März 2006Detaillierte Richtlinien für PrüferInnen und Prüfungsbeisitz, Abschluss-Prüfungen an vom Dachverband anerkannten Shiatsu-Schulen und Abschluss-Prüfungen an vom Dachverband nicht anerkannten Shiatsu-Schulen wurden beschlossen.
Übergangsregelungen für PsychologInnen und Lebens- und SozialberaterInnen wurden – ergänzend zur bereits bestehenden Übergangsregelung für InhaberInnen des Vollgewerbes Massage – beschlossen.
Juni 2005ÖDS-Kriterien für die Anerkennung Shiatsu-Unterrichtender aus dem Ausland wurden festgelegt.  
März 2005Die Qualitätsstandards für Shiatsu-Schulen im ÖDS werden erweitert: Schulen, die diese Standards erfüllen und Mitglied im ÖDS sind, sind berechtigt das Markenlogo des Dachverbandes mit dem Vermerk “certified school” zu führen. Übergangsregelung für InhaberInnen des Vollgewerbes Massage, die Shiatsu schon vor der neuen Massage-Verordnung gewerblich ausgeübt haben, werden festgelegt.
Dezember 2004  Die Kriterien für die Shiatsu-Ausbildung gemäß den Ausbildungskriterien des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu (ÖDS) werden explizit festgelegt
September 2004 Eine Kenntnisnahme des gewerblichen Charakters von Shiatsu wird als Vorlage zur Verfügung gestellt
Juli 2004 Qualitätsstandards für Shiatsu-Schulen im ÖDS werden festgelegt
Juni 2004 In einem Schreiben vom 4. Juni 2004 (Zahl:30.599/5017-I/7/2004) an den Österreichischen Dachverband für Shiatsu führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) aus, dass für die Erteilung des auf Shiatsu eingeschränkten Gewerbescheins keine Unternehmerprüfung erforderlich ist.

ExpertInnen des Dachverbandes werden österreichweit zu Fachgesprächen in den Innungen beigezogen (lt. persönlicher Mitteilung von BIM Hermann Talowski ist diese Vorgehensweise im Protokoll der letzten Bundesinnungstagung im Juni festgehalten).
April 2004  Shiatsu-LehrerInnen werden erläuternd als “teacher” (“qualified teacher”) und Shiatsu-SchulleiterInnen als “senior teacher” (“qualified senior teacher”) bezeichnet. Richtlinien zur Begleitenden Gesprächsführung im Verständnis des ÖDS und zur Supervision im Verständnis des ÖDS werden beschlossen.
März 2004  Die überarbeitete Definition des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu wird beschlossen. Die Kriterien für die Anerkennung neuer Shiatsu-Schulen des ÖDS wurden detailliert festgelegt.
Februar 2004In einem Schreiben vom 12. Februar 2004 (Zahl: 30.599/47-I/7/04) an den Österreichischen Dachverband für Shiatsu führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) aus, dass Ausbildungen ohne Erfolgskontrolle (also geregelte Prüfungen) nicht dem Standard entsprechen, der den Befähigungsnachweis gemäß der Massage-Verordnung ausmacht.
Die Vorgangsweise der Wiener Landesinnung (siehe unten stehenden Punkt) ist daher, so das Ministerium weiter in seinem Schreiben, als richtig anzusehen, dass bei Vorliegen von Ausbildungen ohne entsprechende Qualitätskontrolle eine Prüfung unter Einbindung des Dachverbandes für Shiatsu stattfindet.

Die neuen Ausbildungskriterien für Shiatsu-LehrerInnen und Shiatsu-SchulleiterInnen, die nun auch einen Ausbildungsweg außerhalb der anerkannten Shiatsu-Schulen vorsehen, werden beschlossen.

Die Shiatsu Schule Kärnten wird als Vollmitglied in den Österreichischen Dachverband für Shiatsu aufgenommen.

Die Wiener Massage-Innung beschließt, dass Prüfungen für die Ausstellung eines auf Shiatsu eingeschränkten Gewerbescheines (wenn ein Ansuchen ohne Diplom des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu vorliegt) künftig von zwei PrüferInnen abgehalten werden. Die eine PrüferIn wird von der Innung gestellt und die zweite PrüferIn ist eine vom Österreichischen Dachverband für Shiatsu nominierte ExpertIn.
Jänner 2004Richtlinien für PrüferInnen und Prüfungsbeisitz werden beschlossen.
November 2003Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beurteilt in einem Schreiben vom 15. November 2003 (Zahl: 30.551/33-I/7/03) die Rechtslage zur Berechtigung des Massagegewerbes zur Ausübung von Shiatsu
September 2003 Der “Dachverband für Traditionelle Chinesische Medizin und verwandte Gesundheitslehren” (DVTCM) wird gegründet. Der Österreichische Dachverband für Shiatsu ist eines der Gründungsmitglieder und Beirat im Vorstand.

Das International Shiatsu Network (ISN) wurde von den nationalen Verbänden Deutschlands (GSD), Frankreichs (FFST), Italiens (FIS, FNSS) und der Schweiz (SGS) – nach dem Ausscheiden aus der ESF –im September 2003 gegründet.
Juli 2003 Die Shenmen Shiatsu-Schule beendet ihre Unterrichtstätigkeit und legt ihre Mitgliedschaft im Österreichischen Dachverband für Shiatsu zurück.
Juni 2003 Die Iokai Shiatsu-Schule wird als Vollmitglied in den Österreichischen Dachverband für Shiatsu aufgenommen.
März 2003 Neue Richtlinien zur Shiatsu-LehrerInnen-Ausbildung werden beschlossen.
Februar/März 2003 Die im Herbst im Zuge der Etablierung des Ausbildungsprofiles für das Teilgewerbe Shiatsu (Stellungnahme des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu zur geplanten Massage-Verordnung) angepassten Ausbildungskriterien werden in Hinblick auf eine vollständige Übereinstimmung mit der neuen Massage-Verordnung neu formuliert.
Jänner 2003 Die neue Massage-Verordnung (68. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage; Bundesgesetzblatt II Nr. 68/2003) tritt mit 28. Jänner 2003 in Kraft und ersetzt die bisherigen Regelungen für Shiatsu als Teilgewerbe der Massage.
Shiatsu ist nunmehr explizit aus den Zugangsvoraussetzungen für das (Voll)Gewerbe Massage herausgenommen und für Shiatsu als Teilgewerbe ist ein eindeutiges und eigenständiges Ausbildungsprofil festgelegt.
Dezember 2002Von September 2001 bis Dezember 2002 wurde von der Health Care Practice R&D Unit, University of Salford im Auftrag der European Shiatsu Federation (ESF) die erste Phase eines europaweiten Forschungsprojektes zu Shiatsu durchgeführt. Das Projekt wurde geleitet von Hannah Mackay und Prof. Andrew Long.
August 2002  Die Naikido Shiatsu Schule veranstaltet unter dem Ehrenschutz des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu und der European Shiatsu Federation den 2. Österreichischen Shiatsu-Kongress zum Thema „Shiatsu: Von der Medizin bis zur Meditation“.
Juli 2002  Das neue Heilmassage-Gesetz (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, MMHmG) wird im Nationalrat am 11. 07. 2002 in dritter Lesung einstimmig angenommen. Mit diesem Gesetz werden die Ausbildung zum Heilmasseur und dessen beruflichen Rechte und Möglichkeiten (z.B. selbständige Arbeit auf Zuweisung eines Arztes) neu definiert. Neu ist auch der Status Medizinischer Masseur. Das Gesetz tritt im Frühjahr 2003 in Kraft, wobei die Übergangsbestimmungen für gewerbliche Masseure nur für das Vollgewerbe Massage gelten, nicht jedoch für das auf Shiatsu eingeschränkte Teilgewerbe.
Juni 2002 Am 13. Juni 2002 wird die Novelle zur Gewerbeordnung beschlossen, die in vielen Bereichen weitgehende Änderungen mit sich bringt für die gewerblichen Berufe, zu denen auch Shiatsu gehört. Für Shiatsu-Praktizierende verändert sich allerdings wenig – abgesehen davon, dass die „Nachsicht vom Befähigungsnachweis, eingeschränkt auf Shiatsu“ ersetzt wird durch den „individuellen Befähigungsnachweis“ gemäß §19 GeWO (neu).
Frühjahr 2002 Die Kiatsu-Schule wird als Vollmitglied in den Österreichischen Dachverband für Shiatsu aufgenommen.
November 2001 Das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen (Gesundheitsministerium) beurteilt die Traditionelle Chinesische Medizin als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Ärztegesetzes 1998. Als die drei Säulen der Traditionellen Chinesischen Medizin werden die Akupunktur, Tuina („chinesische Manualtherapie oder chinesische manuelle Medizin“) und Phytotherapie (Kräuterheilkunde) angeführt. Aber auch Qi Gong, Taijiquan und Feng Shui werden, wenn darunter eine Tätigkeit mit kranken Menschen verstanden wird, als eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit klassifiziert (GZ: 21.100/147-VIII/D/14/01).
Oktober 2001 Eine neue Vorstandsstruktur wird beschlossen: Nunmehr besteht der Vorstand aus 4 Praktiker-VertreterInnen, 3 Schul-VertreterInnen und 2 Schüler-VertreterInnen.
September 2001  Die Naikido-Shiatsu-Schule wird mit ihrer 3-jährigen Shiatsu-Ausbildung als Mitglied im Aufnahmestatus in den Österreichischen Dachverband für Shiatsu aufgenommen.
Juli 2001 Erste Hilfe (30 Stunden) und Hygiene (15 Stunden) werden als verpflichtender Bestandteil der Ausbildung in das Curriculum des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu aufgenommen.
April 2001  Aufnahme der Shiatsu School of Attunement in den Dachverband.
Februar 2001 Beschluss des Vorstandes des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu, dass Erste Hilfe (im Umfang von etwa 30 Stunden) und Hygiene (im Umfang von etwa 15 Stunden) Shiatsu-SchülerInnen verpflichtend sind, die Ihre Ausbildung mit oder nach dem 1. Juli 2001 beginnen.
Juli 2000 Die Ethik für Shiatsu-PraktikerInnen und -SchülerInnen des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu wird in der Vorstandssitzung vom 28. 6. 2000 beschlossen.
Juni 2000 Die Qualitätsmarke “Shiatsu-TrainerIn” wird in der Vorstandssitzung vom 19. Juli 2000 beschlossen.
April 2000  Aufnahme der Naikido-Shiatsu-Schule als Assoziiertes Mitglied mit einer nur einjährigen Ausbildung ohne Berufsberechtigung in den Österreichischen Dachverband für Shiatsu.

Die Rechte und Pflichten der Schüler-VertreterInnen werden in der Vorstandssitzung vom 26. 4. 2000 erstmals definitiv festgelegt.
März 2000  Richtlinien zu Ansuchen um das Dachverbands-Diplom von Shiatsu-Ausübenden, die nicht den regulären Abschluss einer vom Dachverband anerkannten Schule besitzen, werden erstellt sowie Richtlinien zur Kommissionellen Prüfung für die Erlangung des Dachverbands-Diploms.
Februar 2000  Das neue Markenlogo des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu wird für Shiatsu-PraktikerInnen während ihrer Mitgliedschaft für die Darstellung nach außen (unter Beachtung des Markenschutzes) freigegeben.
Jänner 2000  Aufnahme der Kiatsu-Schule als Assoziiertes Mitglied im Aufnahmestatus in den Österreichischen Dachverband für Shiatsu.
Dezember 1999  Erste Richtlinien zur Shiatsu-LehrerInnen-Ausbildung werden beschlossen.
Oktober 1999 Das Konfliktmanagement des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu (in seiner ursprünglichen Fassung vom Dezember 1998) wird ergänzt und erweitert.
September 1999  In der Generalversammlung vom 22. September 1999 wird die Aufnahme einer dritten Praktiker-VertreterIn und einer zweiten Schüler-VertreterIn in den Vorstand beschlossen.

Der 1. Österreichische Shiatsu-Kongress zum Thema „Integration ins Gesundheitswesen“ wird in Wien veranstaltet.
Juni 1999  Auf Anfrage des Dachverbandes um Beurteilung von Shiatsu aus der Sicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegen schreibt Dr. Koprivnikar am 7. Juni (GZ.: 30.599/130-III/A/1/99), dass Shiatsu als ganzheitliche Methode, die Seele, Geist und Körper einbezieht, nach entsprechender Ausbildung (im Sinne der Richtlinien des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu) als selbständiger Beruf ausgeübt werden kann:als Psychologe, der in die Psychologenliste eingetragen ist,als Lebens- und Sozialberater auf Grund der entsprechenden Gewerbeberechtigung, und als Masseur auf Grund der entsprechenden Gewerbeberechtigung, dies kann auch eine auf Shiatsu eingeschränkte Massagegewerbeberechtigung sein.
All diejenigen Shiatsu-PraktikerInnen, die keinem der oben angeführten Quellberufe zugehören, können Shiatsu in Zukunft unter dem auf Shiatsu eingeschränkten Massage-Gewerbeschein ausüben.
Der Abschluss der Ausbildung gemäß den Richtlinien des Dachverbandes (und damit das Dachverbands-Diplom) berechtigt zum Ansuchen um den eingeschränkten Gewerbeschein für Shiatsu. Es gibt keine Auflagen, die über das für das Gewerbe Übliche hinausgehen. Dem Ansuchen auf Nachsicht (Dispens) wird unter diesen Voraussetzungen stattgegeben.
Mai 1999 Die neue Definition für Shiatsu wird vom Österreichischen Dachverband für Shiatsu beschlossen.
April 1999  Die Ausführungen vom Dezember werden ergänzt und präzisiert, wobei Shiatsu als eine ganzheitliche Behandlungsform dargestellt wird, die keinem der bestehenden Gewerbe vollständig und umfassend zugeordnet werden kann und sich auch nicht in Massagetechniken erschöpft.
Gemäß diesen Ausführungen GZ.: 30.599/90-III/AI/99) vom 27. April kann Shiatsu sowohl von Psychologen, Masseuren wie auch von Sozial- und Lebensberatern ausgeübt werden.
Dezember 1998Shiatsu wird in der Rechtsmeinung des Wirtschaftsministeriums (GZ.: 30.599/251-III/A/I/99) vom 15. Dezember nun als Teilbereich der gewerblichen Massage betrachtet, und ein eingeschränkter Gewerbeschein für Shiatsu in Aussicht gestellt.  Dr. Koprivnikar argumentiert in diesem Schreiben, dass „Berührungen an den Reflexzonen bzw. Druck auf Akupunkturpunkte, um damit körperliches Wohlbefinden zu erzeugen, (…) den betreffenden Massagetechniken zuzuordnen“ sind.
Und weiter heißt es da: „Sowohl Akupunktur- als auch Reflexzonenmassage sind Gegenstand der Ausbildung zum gewerblichen Masseur. Die beschriebenen Shiatsu-Techniken sind daher dem gebundenen Gewerbe der Masseure zuzuordnen. Kann jemand eine Spezialausbildung in den Shiatsu-Techniken nachweisen, so erscheint es möglich, dass ihm diesbezüglich eingeschränkte Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Masseurgewerbe erteilt wird. Ein freies Gewerbe kann jedoch im Hinblick auf die in den übermittelten Unterlagen gegebene Beschreibung der Tätigkeit nicht als gegeben angenommen werden.“

Der erste Entwurf eines Konfliktmanagements für den Österreichischen Dachverband für Shiatsu wird beschlossen.
Juli 1998 Neue Ausbildungskriterien (mindestens drei Jahre Ausbildung und mindestens 600 Stunden Unterricht) werden beschlossen und gelten ab diesem Zeitpunkt (spätestens jedoch mit 1. Jänner 1999) für neue Ausbildungslehrgänge. Für eine bereits begonnene Shiatsu-Ausbildung gelten Übergangsbestimmungen.
Mai 1997  Der Report zur nicht-konventionellen Medizin, dessen Grundlage der Lannoye-Report (später Collins-Report) ist, wird vom Europäischen Parlament mit einer Zweidrittelmehrheit am 27. Mai verabschiedet.
Diese jetzt beschlossene Version unterscheidet sich zwar in einigen Punkten deutlich von Lannoye´s ursprünglicher Präsentation, es werden damit jedoch erstmals komplementärmedizinische und alternative Behandlungsmethoden formell anerkannt.
Grundsätzlich folgt die Entschließung der Auffassung, dass sich klassische und komplementäre Behandlungsmethoden und Zugangsweisen zu Gesundheit und Krankheit nicht ausschließen, vielmehr ergänzend sein können. Im Vordergrund steht die Sicherstellung der bestmöglichen Wahl an Therapien, ein Maximum an Sicherheit und eine möglichst genaue Information über Wirkung, Qualität und Risiken der jeweiligen Therapiemethoden.
Forschungsgeld für Studien und Untersuchungen im Bereich der nicht-konventionellen Medizin (und damit auch für Shiatsu) wird beschlossen und im Rahmen des Fünften Framework-Programms zur Verfügung gestellt.
März 1997 Der Bericht zur Rechtsstellung der nichtkonventionellen Medizinrichtungen des Ausschlusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Union (Lannoye-Report) wird am 6. März 1997 vorgelegt.
Aus dem breiten Spektrum nichtkonventioneller medizinischer Disziplinen werden acht Methoden aufgelistet, die bereits eine rechtliche Anerkennung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten genießen, eine organisatorische Struktur auf europäischer Ebene aufweisen und selbstregulierende Maßnahmen organisiert haben. Diese acht Methoden sind Chiropraktik, Homöopathie, Anthroposophische Medizin, TCM (inklusive Akupunktur), Shiatsu, Natropathie, Osteopathie und Phytotherapie.
Dezember 1996  Auf der Generalversammlung des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu am 12. Dezember wird die Aufnahme von Shiatsu-PraktikerInnen als Ordentliche Mitglieder und die Öffnung des Vorstandes für zwei Praktiker-VertreterInnen und eine Schüler-VertreterIn beschlossen.
März 1996  In einem Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 5. März an alle Ämter der Landesregierungen, Gewerbeabteilungen (GZ.: 30.599/38-III/I/96) wird der nicht-gewerbliche Status von Shiatsu, wie er 1992 ausgeführt wurde, erneut bestätigt.
Februar 1994  Die European Shiatsu Federation (ESF), der europäische Dachverband für Shiatsu, wird – mit Österreich als Gründungsmitglied – ins Leben gerufen. Primäre Ziele der ESF sind die europaweite Etablierung von Shiatsu als eigenständiger Beruf, gemeinsame Ausbildungsrichtlinien und die gegenseitige Anerkennung der nationalen Shiatsu-Ausbildungen.
September 1993  Die damals sieben Shiatsu-Schulen Österreichs (fünf in Wien, eine in Graz, eine in Salzburg), die eine vollständige Shiatsu-Ausbildung anbieten, gründen den Österreichischen Dachverband für Shiatsu.
Vorrangiges Ziel ist die Etablierung von Shiatsu als Beruf. Ein erster wesentlicher Schritt auf diesem Weg ist die Erarbeitung von verbindlichen Ausbildungskriterien, die mit 1. Jänner 1994 in Kraft treten. Das Dachverbands-Diplom garantiert mit diesen verbindlichen Ausbildungsrichtlinien (mindestens 300 Ausbildungsstunden und mindestens 2 1/2 Jahre Ausbildung) eine qualitative Shiatsu-Ausbildung.
Dezember 1992  Shiatsu wird vom Wirtschaftsministerium in einem Schreiben vom 9. Dezember an alle Landeshauptmänner über die „Rechtliche Einstufung im Bereich der Lebens- und Sozialberater sowie der angrenzenden Berufszweige“ (GZ.: 30.599/70-III/I/92) als freier Beruf eingestuft. Shiatsu wird hier – gemeinsam in einem Punkt mit Tanzmeditation, Tai Chi, Qi Gong, Feldenkrais, Rolfing und Yoga – unter „3. Folgende Tätigkeiten fallen nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973 (Privatunterricht, Medizin, Psychotherapie)“ angeführt. Im gleichen Schreiben steht unter Punkt 4: „Die Akupunktmassage ist Gegenstand des gebundenen Gewerbes der Masseure (§ 103 Abs.I lit.b Z 34 GeWO 1973).“