• Achtung beim Aquirieren von Übungsmodellen auf öffentlichen Plattformen

    Was ist bei der Suche nach Übungsmodellen (im Rahmen der Shiatsu-Ausbildung) auf öffentlichen Plattformen zu beachten? Prinzipiell gibt es kein Verbot auf öffentlichen Plattformen “Übungsmodelle” zu suchen: unter der Voraussetzung, dass dafür kein Honorar verlangt wird bzw. etwaige Kosten (wie z.B. Materialkosten) nur nach  Absprache mit den Modellen aufgeteilt werden. Die Nicht-Empfehlung der Suche nach “Übungsmodellen” auf öffentlichen Plattformen der Landesinnung Oberösterreich (2017) bezieht sich auf eine Eintragung in der Gewerberechtsdatenbank, in der es um eine Fragestellung aus dem Bereich Nageldesign ging. Hierin wird ausgesagt, dass keine Erwerbsmäßigkeit vorliegt (und damit Rechtmäßigkeit der Suche nach “Übungsmodellen” auch über das Internet), wenn tatsächlich nur die Materialkosten verlangt werden. Ergänzend und einschränkend…

  • Einwilligung in die Erfassung personenbezogener Daten. Vorlagen für die Shiatsu-Praxis

    Die nachfolgend zur Verfügung gestellten Informationen und Vorlagen basieren auf Informationen der Wirtschaftskammer, insbesondere https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/leitfaden-dsgvo-fkm.html (Bundesinnung FKM), und haben ausschließlich informativen Charakter. Eine Haftung seitens des Innung oder des Websitebetreibers kann nicht übernommen werden, und sie entbinden keine Shiatsu-PraktikerIn davon, die DSGVO im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu ihrem/seinen Bedürfnissen und Zielsetzungen auszulegen und anzupassen. In der Shiatsu-Praxis werden zur Erstellung einer Kundenkartei, zur Erstellung von Rechnungen oder für die energetische Einschätzung (Diagnostik) und andere Zwecke personenbezogene, teilweise auch sensible Daten erhoben und verarbeitet. Zugrundeliegende Begriffe Unter Verarbeitung sind alle Vorgänge wie das Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden (…) von personenbezogenen Daten zu verstehen – mit oder ohne Hilfe…

  • Rechtliche Beurteilung der Verwendung des Wortes „Therapeut*in”

    Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl 1992/460 haben die zur berufsmäßigen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes – infolge ihrer Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie – berechtigten Personen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut(in)” zu führen. Gemäß § 10 Abs 2 MTD-Gesetz ist unter anderem die Führung gesetzlich zugelassener oder „verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen” durch hiezu nicht berechtigte Personen verboten. Das Wort „Therapeut(in)” allein, so eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes  (OGH 4Ob116/94) vom 08. November 1994 ist als Berufsbezeichnung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gesetzlich allerdings nicht geschützt. Mit der in Ausübung einer Tätigkeit in einem Sport-Institut geführten…

  • Unlauterer Wettbewerb

    Unlauterer Wettbewerb liegt vor, wenn irreführende Aussagen über die eigenen Leistungen getätigt werden bzw. bestimmte Tatsachen verschwiegen werden, so dass ein falscher Gesamteindruck entsteht. Die Basis (der Rechtssprechung) dazu bildet „das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, der eine dem Anlass angemessene, unter Umständen daher auch bloß flüchtige Aufmerksamkeit aufwendet“. In einem konkreten Fall (2017 zur Frage der unberechtigten Ausübung von Ernährungsberatung) führt der Oberste Gerichtshof aus: „Das erweckt beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck, die angekündigte Untersuchung und Behandlung verspreche Heilung oder Krankheitslinderung, was den Beklagten und sein Leistungsangebot automatisch in die Nähe reglementierter Tätigkeit von Gesundheitsberufen bringt. Daraus entsteht für den unbefangenen Durchschnittsbetrachter des Angebots jedenfalls der Eindruck,…

  • Fortbildungsverpflichtung auch bei ruhendem Gewerbe

    Die Ruhendmeldung entbindet, so die Information der rechtspolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer, den Unternehmer nicht von der in der Massage-Verordnung festgelegten Fortbildungsverpflichtung (z.B. auf Grund von Schwanger- und Mutterschaft). Ein Entfall dieser Verpflichtung ist in der Massage-Verordnung nicht vorgesehen, da diese Bestimmung auf eine Sicherung und Verbesserung von Wissen und Können der Gewerbetreibenden abzielt. Aber nicht nur der Zweck der Verordnung, so die rechtspolitische Abteilung weiter, lässt auf eine Verpflichtung schließen, sondern auch die Bezeichnung „Ausübungsberechtigter,“ welche der Gesetzgeber in § 1 Abs 2 gewählt hat. In der Gewerbeordnung besteht keine Betriebspflicht: Ein Unternehmer, der über einen Gewerbeschein verfügt, muss sein Gewerbe nicht unbedingt ausüben und kann jederzeit von seinem Recht…

  • Was ist Supervision und wer darf sie gewerblich anbieten?

    Die Frage, was Supervision ist und wer sie im gewerblichen Bereich anbieten dar, wurde in der Gewerbereferententagung 2018 angesprochen und vom Wirtschaftsministerium dahingehend beantwortet, dass Supervision als Form von Beratung definiert wird, „die darauf abzielt, das berufliche Handeln von Menschen in Organisationen bzw. Unternehmen zu prüfen und zu verbessern. Dabei kann es um die Bearbeitung von Fällen aus der beruflichen Praxis, um Rollen- und Funktionsklärungen von Einzelnen, von Teams und von Führungskräften sowie um Konflikte innerhalb von Organisationen, Unternehmen bzw. Organisationseinheiten gehen“ (https://www.bmdw.gv.at/Nationale%20Marktstrategien/Gewerbe/Documents/GRT_2018_Protokoll_barrierefrei.pdf). Für Supervision, so das Wirtschaftsministerium, gilt wie für alle anderen gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten die Gewerbeordnung (es sei denn, sie wird nicht im Rahmen…

  • Nebenrechte im Gewerbe

    Gesetzliche Bestimmungen Die Nebenrechte (“sonstige Rechte von Gewerbetreibenden”), festgehalten in § 32 der Gewerbeordnung, räumen Gewerbetreibenden das Recht ein, bestimmte Tätigkeiten anderer Gewerbetreibender auszuüben, ohne dass hiefür eine zusätzliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Sie stehen allen Gewerbetreibenden zu, bei ihrer Ausübung müssen allerdings der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.[1]Wenn es aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Werden die Nebenrechte überschritten, liegt eine unbefugte Gewerbeausübung vor.[2]Wenn die Überschreitung durch Ausübung freier Gewerbe erfolgt, hat die Behörde vor einer Bestrafung den Gewerbetreibenden aufzufordern, die erforderlichen Anzeigen innerhalb von 3 Wochen zu … weiterlesen Leistungsumfang Leistungen aus anderen Gewerben dürfen…

  • SVS-Gesundheitshunderter

    Die  SVS  (Sozialversicherung der  gewerblichen  Wirtschaft)  unterstützt  ihre  Versicherten  beim  eigenverantwortlichen Umgang mit der persönlichen Gesundheit. Vorteile für SVS-Versicherte Versicherte, die aktiv zum Erhalt ihrer Gesundheit beitragen und ihre Gesundheitsziele  des Programms  „Selbständig  gesund“ erfüllen (im Mittelpunkt des Programms stehen fünf Parameter, die von den Versicherten selbst beeinflusst werden können: Blutdruck, Gewicht, Bewegung, Tabak und Alkohol), zahlen  nur  den  halben  Selbstbehalt (siehe https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.817082&portal=svsportal) [1]Siehe auch die Broschüre “Selbständig Gesund & Nachhaltig Gesund” https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.764046&version=1644221174). Zur Unterstützung bei der Erreichung der Gesundheitsziele bietet die SVS im Rahmen von “Bonus für Ihre Gesundheit”  verschiedene  Angebote  an,  die  bei  der  Lebensstil-Änderung  helfen sollen. Ein Angebot davon ist der Gesundheitshunderter, durch den Versicherte jährlich einen…

  • Moxibustion, Schröpfen & Gua Sha dürfen von Shiatsu-Praktiker*innen im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübt werden

    Auch wenn Moxibustion, Schröpfen und Gua Sha nicht explizit im Ausbildungsprofil der Massage-Verordnung angeführt sind, dürfen sie von Shiatsu-Praktiker*innen (eine entsprechende Ausbildung vorausgesetzt) angewendet und angeboten werden. Das Ministerium schreibt dazu am 30. Juni 2017: “Sofern bei der Ausübung der im Betreff genannten Anwendungen nicht in den Vorbehaltsbereich insbesondere des ärztlichen Berufes (siehe § 2 Ärztegesetz sowie den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 11 GewO 1994) eingegriffen wird, sind nach Dafürhalten des ho. Bundesministeriums die Anwendungen vom Gewerbeumfang des Gewerbes „Massage eingeschränkt auf das ganzheitlich in sich geschlossene System Shiatsu“ als gedeckt anzusehen. Dies gilt auch für das ganzheitlich in sich geschlossene System Tuina An Mo Praktik”.

  • Verrechnung von Gutscheinen und Behandlungsserien

    Verrechnung von Gutscheinen Bei Gutscheinen muss man zwischen Wertgutscheinen und sonstigen Gutscheinen (für konkrete Leistungen) unterscheiden. Bei Wertgutscheinen ist der Zeitpunkt des Barverkaufes der Wertgutscheine (§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO) für die Erfassung des Bareingangs maßgeblich. Dabei handelt es sich noch nicht um einen registrierkassen- und belegerteilungspflichtigen Barumsatz. Allerdings ist die Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse zweckmäßig, weil damit eine lückenlose und sicherheitstechnische Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet werden kann. Zudem erübrigt sich damit eine zusätzliche Aufzeichnung dieser Bareingänge. Bei Erfassung des Verkaufs von Wertgutscheinen in der Registrierkasse ist die Barzahlung mit Bezeichnung „Bonverkauf“ als Null %-Umsatz bzw. nicht als Barumsatz zu behandeln. Der Wertgutschein ist als Barumsatz im Zeitpunkt der Einlösung…