Qualitätsmarke Shiatsu-Lehrer*in (Qualified Teacher)

Shiatsu-Lehrer*innen (“qualified teacher”) tragen die Verantwortung für Ausbildungskurse, Ausbildungsabschnitte u.ä.m. Shiatsu-Schulleiter*innen (“qualified senior teacher”) ist es vorbehalten, Shiatsu-Ausbildungen anzubieten und die Verantwortung für die komplette Ausbildung (inhaltlich wie auch methodisch und in Hinblick auf eine Evaluierung des*der zukünftigen Shiatsu-Praktiker*in) zu tragen.

Die Erlangung des Status “qualified teacher” kann im Rahmen einer anerkannten Shiatsu-Schule oder aber außerhalb (bzw. teilweise außerhalb) einer solchen erfolgen.

Die Einhaltung sämtlicher geltender Rechte sowie Richtlinien des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu ist für Shiatsu-Lehrer*innen verpflichtend.

 Lehrer*innen-Ausbildung an einer anerkannten Shiatsu-SchuleLehrer*innen-Ausbildung außerhalb oder nur teilweise in einer anerkannten Shiatsu-Schule
VoraussetzungShiatsu-Praktiker*in mit ÖDS-Diplom[1]Oder ein entsprechender Ausbildungsnachweis.Shiatsu-Praktiker*in mit ÖDS-Diplom[2]Oder ein entsprechender Ausbildungsnachweis.
Ausübungsberechtigunggemäß den geltenden gesetzlichen Kriterien[3]Gemäß den Richtlinien des Wirtschaftsministeriums vom 27. April 1999 (GZ.: 30.599/90-III/AI/99) und der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 (68. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft … weiterlesen)gemäß den geltenden gesetzlichen Kriterien[4]Gemäß den Richtlinien des Wirtschaftsministeriums vom 27. April 1999 (GZ.: 30.599/90-III/AI/99) und der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 (68. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft … weiterlesen)
Mindestdauer3 Jahre3 Jahre
Shiatsu-Praxis1000 Stunden (500 davon dokumentiert[5]Z.B. sollen darin enthalten sein: genaue Anamnese, relevante Symptome, Erscheinungsbild, Körperhaltung, eventuell Zeichnungen, diagnostische Techniken, energetisches Bild, Behandlungsplan, … weiterlesen)1000 Stunden (500 davon dokumentiert[6]Z.B. sollen darin enthalten sein: genaue Anamnese, relevante Symptome, Erscheinungsbild, Körperhaltung, eventuell Zeichnungen, diagnostische Techniken, energetisches Bild, Behandlungsplan, … weiterlesen)
Assistenz400 Stunden[7]Bei Assistenz und Fortbildung geht es um einen Querschnitt durch das gesamte Ausbildungscurriculum des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu (ÖDS). Im Falle von nicht vom ÖDS anerkannten … weiterlesen
Weiterbildung50 Stunden[8]Bei Assistenz und Fortbildung geht es um einen Querschnitt durch das gesamte Ausbildungscurriculum des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu (ÖDS). Im Falle von nicht vom ÖDS anerkannten … weiterlesen
Teilnahme, Assistenz und/oder Fortbildung450 Stunden[9]Im Unterschied zum schulinternen Weg, der 400 Stunden Assistenz und 50 Stunden Fortbildung vorschreibt, können im schulunabhängigen Weg wahlweise Assistenz und/oder Fortbildung im erforderlichen … weiterlesen
Leitung von Übungseinheiten100 Stunden
Eigenständiger Unterricht100 Stunden[10]Der eigenständige Unterricht soll einen Querschnitt durch das gesamte Ausbildungscurriculum des Dachverbandes umfassen – Inhalte aller drei Ausbildungsjahre sollen zu etwa gleichen Teilen … weiterlesen300 Stunden[11]Der eigenständige Unterricht soll einen Querschnitt durch das gesamte Ausbildungscurriculum des Dachverbandes umfassen – Inhalte aller drei Ausbildungsjahre sollen zu etwa gleichen Teilen … weiterlesen [12]Da es für die Struktur des ÖDS unerlässlich ist, dass auch außerhalb von Schulen der Erwerb des Lehrerstatus möglich ist, wird der Begriff des „Querschnitts durch die gesamte Ausbildung“ … weiterlesen
Leitung von Übungseinheiten und/oder eigenständiger Unterricht100 Stunden[13]Bei Assistenz und Fortbildung geht es um einen Querschnitt durch das gesamte Ausbildungscurriculum des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu (ÖDS). Im Falle von nicht vom ÖDS anerkannten … weiterlesen [14]Der eigenständige Unterricht soll einen Querschnitt durch das gesamte Ausbildungscurriculum des Dachverbandes umfassen – Inhalte aller drei Ausbildungsjahre sollen zu etwa gleichen Teilen … weiterlesen
Begleitende Supervisioninnerhalb der Schule[15]Beinhaltet auch die Entwicklung von spezifischen Lehr- und Lernstrategien für Schüler*innen, Schulung von unterstützendem Feedback, Beisitz von Prüfungen u.ä.m.
Externe Supervision20 Stunden[16]Bei anerkanntem*er Supervisior*in (siehe Supervision im Verständnis des ÖDS). [17]10 der 20 Supervisionsstunden können als “praktische Überprüfung” bei einem*er Schulleiter*in (qualified senior teacher) freier Wahl absolviert werden. Die verbleibenden 10 … weiterlesen30 Stunden[18]Bei anerkanntem*er Supervisior*in (siehe Supervision im Verständnis des ÖDS).
Didaktik und Pädagogik30 Stunden[19]Vortragstechniken, Unterrichtsaufbau etc.
Gruppendynamik und Selbsterfahrung50 Stunden[20]Erfahrung im Erkennen von und Umgehen mit gruppendynamischen und persönlichen Prozessen.50 Stunden[21]Erfahrung im Erkennen von und Umgehen mit gruppendynamischen und persönlichen Prozessen.
Shiatsu-Selbsterfahrung15 Stunden[22]Bei PraktikerIn mit ÖDS-Diplom.15 Stunden[23]Bei PraktikerIn mit ÖDS-Diplom.
Befürwortungdurch ausbildende Schule (mit Begründung)durch 3 ÖDS anerkannte LehrerInnen (mit Begründung)
Abschluss-Arbeitmindestens 40 Seiten[24]Format: 12pt, Zeilenabstand: 1,5 (Inkl.: Inhalts-, Abbildungs- und Literatur-Verzeichnis). Das Thema der Abschluss-Arbeit soll vorweg mit dem ÖDS abgesprochen werden.mindestens 40 Seiten[25]Format: 12pt, Zeilenabstand: 1,5 (Inkl.: Inhalts-, Abbildungs- und Literatur-Verzeichnis). Das Thema der Abschluss-Arbeit soll vorweg mit dem ÖDS abgesprochen werden.
Antragan den ÖDS mit entsprechenden (ausführlichen) Unterlagen[26]Inklusive einer Beschreibung des Werdeganges.an den ÖDS mit entsprechenden (ausführlichen) Unterlagen[27]Inklusive einer Beschreibung des Werdeganges.
Kommissionelle PrüfungInhalte sind die geltenden Rechtsgrundlagen, ÖDS-Richtlinien und EthikInhalte sind die geltenden Rechtsgrundlagen, ÖDS-Richtlinien und Ethik

Anmerkungen

Anmerkungen
1, 2 Oder ein entsprechender Ausbildungsnachweis.
3, 4 Gemäß den Richtlinien des Wirtschaftsministeriums vom 27. April 1999 (GZ.: 30.599/90-III/AI/99) und der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 (68. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage, Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 68/2003
5, 6 Z.B. sollen darin enthalten sein: genaue Anamnese, relevante Symptome, Erscheinungsbild, Körperhaltung, eventuell Zeichnungen, diagnostische Techniken, energetisches Bild, Behandlungsplan, Sitzungsverlauf, Reaktionen etc. Aus Gründen des Datenschutzes sollen die Protokolle anonymisiert sein. Die für die Anerkennung als Shiatsu-Trainer*in erforderlichen 500 Behandlungsprotokolle können für das Ansuchen zu Shiatsu-Lehrer*in angerechnet werden.
7 Bei Assistenz und Fortbildung geht es um einen Querschnitt durch das gesamte Ausbildungscurriculum des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu (ÖDS). Im Falle von nicht vom ÖDS anerkannten Schulen bzw. Lehrer*innen hat der ÖDS das Recht, die Lehrinhalte und die Qualität des Unterrichtes zu überprüfen und entsprechend den Ergebnissen der Überprüfung die beantragten Stunden anzuerkennen oder auch abzulehnen. Bei der schulinternen Ausbildung können nach Absprache mit der Ausbildungsleitung auch „externe Ausbildungsteile“ (an anderen Schulen, bei anderen Lehrer*innen) angerechnet werden. Teilnahme bedeutet sich inhaltlich nicht in den Unterricht einbringen („Hospitieren“), den Inhalt und Ablauf der Kurse/Seminare zu protokollieren und den jeweiligen Lehrer*innen gegebenenfalls in allgemeinen Aufgaben zu unterstützen. Die Intention der Teilnahme ist es, das Wissen in den entsprechenden Fachgebieten zu vertiefen. Assistenz bedeutet insbesondere die Beobachtung des Unterrichtsablaufes und die Mitbetreuung von Schüler*innen und Lehrer*innen, wobei die Initiative auf Aufforderung des*der jeweiligen Lehrer*in bzw. in Absprache mit ihm erfolgt). Inhalt und Ablauf der Kurse/Seminare und der erfolgten Assistenz muss protokolliert werden. Die Intention der Assistenz ist das Einfinden in die zukünftige Verantwortung als eigenständige*r Shiatsu-Lehrer*in.
8 Bei Assistenz und Fortbildung geht es um einen Querschnitt durch das gesamte Ausbildungscurriculum des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu (ÖDS). Im Falle von nicht vom ÖDS anerkannten Schulen bzw. LehrerInnen hat der ÖDS das Recht, die Lehrinhalte und die Qualität des Unterrichtes zu überprüfen und entsprechend den Ergebnissen der Überprüfung die beantragten Stunden anzuerkennen oder auch abzulehnen. Bei der schulinternen Ausbildung können nach Absprache mit der Ausbildungsleitung auch „externe Ausbildungsteile“ (an anderen Schulen, bei anderen Lehrer*innen) angerechnet werden. Teilnahme bedeutet sich inhaltlich nicht in den Unterricht einbringen („Hospitieren“), den Inhalt und Ablauf der Kurse/Seminare zu protokollieren und den jeweiligen Lehrer*innen gegebenenfalls in allgemeinen Aufgaben zu unterstützen. Die Intention der Teilnahme ist es, das Wissen in den entsprechenden Fachgebieten zu vertiefen. Assistenz bedeutet insbesondere die Beobachtung des Unterrichtsablaufes und die Mitbetreuung von Schüler*innen und Lehrer*innen, wobei die Initiative auf Aufforderung des*der jeweiligen Lehrer*in bzw. in Absprache mit ihm erfolgt). Inhalt und Ablauf der Kurse/Seminare und der erfolgten Assistenz muss protokolliert werden. Die Intention der Assistenz ist das Einfinden in die zukünftige Verantwortung als eigenständige*r Shiatsu-Lehrer*in.
9 Im Unterschied zum schulinternen Weg, der 400 Stunden Assistenz und 50 Stunden Fortbildung vorschreibt, können im schulunabhängigen Weg wahlweise Assistenz und/oder Fortbildung im erforderlichen Ausmaß absolviert werden.
10, 11, 14 Der eigenständige Unterricht soll einen Querschnitt durch das gesamte Ausbildungscurriculum des Dachverbandes umfassen – Inhalte aller drei Ausbildungsjahre sollen zu etwa gleichen Teilen unterrichtet werden. Als Unterricht anerkannt werden:
– Ausbildungsteile innerhalb einer Shiatsu-Schule (ganze Kurse, Teile von Kursen …),
– eigenständige Kurse innerhalb der Ausbildung in der Shiatsu-Schule und
– eigenständige Kurse außerhalb der Shiatsu-Schule.
Bei der Ausbildung außerhalb (oder nur teilweise innerhalb) einer anerkannten Shiatsu-Schule („schulexterner Weg“) können 100 der insgesamt 300 erforderlichen Unterrichtsstunden „niederschwellig“ sein (d.h. für Laien und sonstige Interessierte wie z.B. Einführungskurse). Die restlichen 200 Stunden müssen „hochschwellig“ (im Sinne eines berufs- oder weiterbildenden Unterrichtes). Der Unterricht muss beim schulexternen Weg nachvollziehbar dokumentiert werden (Unterrichtsaufbau, Inhalte, Verlauf etc.). Es wird empfohlen, vorab mit dem ÖDS über Umfang und Inhalt der Unterrichtsmodule in Hinblick auf die Anerkennung Rücksprache zu halten.
12 Da es für die Struktur des ÖDS unerlässlich ist, dass auch außerhalb von Schulen der Erwerb des Lehrerstatus möglich ist, wird der Begriff des „Querschnitts durch die gesamte Ausbildung“ für Ansuchende außerhalb von Schulen „weich“ ausgelegt. Dieser „weiche“ Zugang gilt allerdings nicht für den Schulleiterstatus. Hier ist der nachweisliche „Querschnitt durch die gesamte Ausbildung“ (also alle Bereiche des Shiatsu) unbedingt erforderlich (ÖDS-Beschluss 16.7.2028).
13 Bei Assistenz und Fortbildung geht es um einen Querschnitt durch das gesamte Ausbildungscurriculum des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu (ÖDS). Im Falle von nicht vom ÖDS anerkannten Schulen bzw. LehrerInnen hat der ÖDS das Recht, die Lehrinhalte und die Qualität des Unterrichtes zu überprüfen und entsprechend den Ergebnissen der Überprüfung die beantragten Stunden anzuerkennen oder auch abzulehnen. Bei der schulinternen Ausbildung können nach Absprache mit der Ausbildungsleitung auch „externe Ausbildungsteile“ (an anderen Schulen, bei anderen Lehrer*innen) angerechnet werden. Teilnahme bedeutet sich inhaltlich nicht in den Unterricht einbringen („Hospitieren“), den Inhalt und Ablauf der Kurse/Seminare zu protokollieren und den jeweiligen Lehrer*innen gegebenenfalls in allgemeinen Aufgaben zu unterstützen. Die Intention der Teilnahme ist es, das Wissen in den entsprechenden Fachgebieten zu vertiefen. Assistenz bedeutet insbesondere die Beobachtung des Unterrichtsablaufes und die Mitbetreuung von Schüler*innen und Lehrer*innen, wobei die Initiative auf Aufforderung des*der jeweiligen Lehrer*in bzw. in Absprache mit ihm*ihr erfolgt). Inhalt und Ablauf der Kurse/Seminare und der erfolgten Assistenz muss protokolliert werden. Die Intention der Assistenz ist das Einfinden in die zukünftige Verantwortung als eigenständige*r Shiatsu-Lehrer*in.
15 Beinhaltet auch die Entwicklung von spezifischen Lehr- und Lernstrategien für Schüler*innen, Schulung von unterstützendem Feedback, Beisitz von Prüfungen u.ä.m.
16 Bei anerkanntem*er Supervisior*in (siehe Supervision im Verständnis des ÖDS).
17 10 der 20 Supervisionsstunden können als “praktische Überprüfung” bei einem*er Schulleiter*in (qualified senior teacher) freier Wahl absolviert werden. Die verbleibenden 10 Supervisionsstunden müssen, wie am 28. April 2004 beschlossen, bei einem*er anerkannten Supervisor*in absolviert werden.
18 Bei anerkanntem*er Supervisior*in (siehe Supervision im Verständnis des ÖDS).
19 Vortragstechniken, Unterrichtsaufbau etc.
20, 21 Erfahrung im Erkennen von und Umgehen mit gruppendynamischen und persönlichen Prozessen.
22, 23 Bei PraktikerIn mit ÖDS-Diplom.
24, 25 Format: 12pt, Zeilenabstand: 1,5 (Inkl.: Inhalts-, Abbildungs- und Literatur-Verzeichnis). Das Thema der Abschluss-Arbeit soll vorweg mit dem ÖDS abgesprochen werden.
26, 27 Inklusive einer Beschreibung des Werdeganges.