• Wer darf Shiatsu (als Beruf) ausüben?

    Am 7. Juni 1999 hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (Geschäftszahl 30.599/130-III/A/1/99) festgehalten, dass Shiatsu eine ganzheitliche Methode ist, die Seele, Geist und Körper einbezieht und nach entsprechender Ausbildung (im Sinne der Richtlinien des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu) als selbständiger Beruf wie folgt ausgeübt werden: als Psycholog*in, der*die in die Psychologenliste eingetragen ist als Lebens- und Sozialberater*in auf Grund der entsprechenden Gewerbeberechtigung als Masseur*in auf Grund der entsprechenden Gewerbeberechtigung, dies kann auch eine auf Shiatsu eingeschränkte Massagegewerbeberechtigung sein. Shiatsu als ganzheitlich in sich geschlossenes System Mit der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 (68. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage, Bundesgesetzblatt…

  • Die gewerberechtliche Basis von Shiatsu (Massage-Verordnung)

    Mit der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 (68. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage, Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 68/2003) wurde für Shiatsu in Anlage 3 ein eindeutiges und eigenständiges Ausbildungsprofil festgelegt: “Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System Shiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.”[1]Geltende Fassung der Massage-Verordnung § 2 Mit der Massage-Verordnung vom 6. Mai 2009 (BGBl. II Nr. 135/2009) wurde das Wort “Diagnose” (im Kontext von Haradiagnose, Zungendiagnose etc.) durch “Kontrolle” ersetzt.[2]Also statt “Haradiagnose” (2003) heißt es nun “Harakontrolle” (2009) oder statt “Zungendiagnose” nun “Zungenkontrolle“. Neu dazugekommen…

  • Das Ausbildungs-Curriculum des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu (ÖDS)

    Das Curriulum des ÖDS geht über das Ausbildungsprofil der Massage-Verordnung hinaus. Die wesentlichen (zusätzlichen) Erfordernisse sind Pathologie (50 Stunden), berufliche und ethische Grundlagen (16 Stunden), unternehmerische Grundlagen (16 Stunden), die Erstellung von 3 Fallstudien, 15 Eigensitzungen (Shiatsu-Selbsterfahrung) und eine Facharbeit im Umfang von zumindest 20 Seiten. Mindeststundenausmaß Fachtheoretische Ausbildung – Allgemeine Theorie – Spezielle Shiatsu-Theorie 120 Stunden – 40 Stunden – 80 Stunden Grundlagen aus medizinischen Disziplinen – Medizinisches Grundwissen (Anatomie, Physiologie) – Hygiene – Erste Hilfe – Pathologie 155 Stunden – 60 Stunden – 15 Stunden – 30 Stunden – 50 Stunden Fachpraktische Ausbildung – Energetische Einschätzung des Behandlungsaufbaus  – Behandlungstechniken – Persönlichkeitsentwicklung 395 Stunden  – 115 Stunden –…