Unterstützungsleistungen der SVS für Gewerbetreibende in Notfällen

Unterstützung in Notfällen erhalten SVS-Versicherte durch Krankengeld, Unterstützungsleistung und Betriebshilfe (https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816736&portal=svsportal).


Krankengeld

Eine längere Krankheit kann finanzielle Schwierigkeiten mit sich bringen. Dieses Risiko kann durch eine freiwillige Zusatzversicherung mit der Leistung Krankengeld reduziert werden.

Der Beitrag beträgt 2,5 % der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung, wobei der monatliche Mindestbeitrag EUR 30,77 beträgt. Für den Abschluss muss man unter 60 Jahre alt sein


Unterstützungsleistung

Die Unterstützungsleistung ist eine Geldleistung, die Gewerbetreibenden bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zusteht, wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • selbständig erwerbstätig und in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) versichert sind,
  • regelmäßig keinen oder weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen,
  • die Aufrechterhaltung des Betriebes von Ihrer persönlichen Arbeitsleistung abhängt und
  • der behandelnde Arzt festgestellt hat, dass Sie wegen einer Krankheit nicht arbeitsfähig sind.

Anspruch auf Unterstützungsleistung besteht immer nur bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit von mehr als 42 Tagen und sobald jemand durchgehend mehr als 42 Tage lang arbeitsunfähig ist, erhkält er die Leistung rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit – für maximal 20 Wochen.

Die Dauer hängt davon ab, wie lange man arbeitsunfähig ist. Wenn dieselbe Krankheit innerhalb von 26 Wochen wieder auftritt, werden die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zusammengerechnet. Ist die maximale Bezugsdauer von 20 Wochen ausgeschöpft, hat man aufgrund dieser Krankheit zunächst ab der 21. Woche keinen Leistungsanspruch mehr. Erst nach einer Wartezeit von 26 weiteren Wochen kann man aufgrund derselben Krankheit wieder die Unterstützungsleistung beziehen.

Mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit endet der Anspruch auf Unterstützungsleistung. Das ist daher umgehend der SVS mitzuteilen.


Betriebshilfe bei Arbeitsunfähigkeit

Der krankheits- oder unfallbedingte Ausfall der Arbeitskraft eines Unternehmers zieht oft erhebliche finanzielle Verluste nach sich. Aus diesem Grund werden bei Vorliegen von sozialer Schutzbedürftigkeit von der SVS Betriebshilfeleistungen erbracht werden. Dabei handelt es sich um freiwillige Leistungen.

Das bedeutet, dass dem*der Selbständigen während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine Person zur Seite gestellt wird, die ihn*sie während der Abwesenheit in seinem*ihrem Beruf ersetzt. Ziel ist, dass das Unternehmen des*der Versicherten weitergeführt werden kann, damit es in solchen Notfällen nicht zur Gefährdung oder gar Schließung von Betrieben kommen muss.

Voraussetzungen sind:

  • Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
  • Notwendigkeit der Betriebshilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes und
  • eine mehr als 14 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit, eines Unfalles, insbesondere wegen einer entsprechenden Anstaltspflege, eines anschließenden Heilverfahrens (medizinische Rehabilitation) in einer Sonderkrankenanstalt bzw. in einem Rehabilitationszentrum oder eines Genesungsaufenthaltes oder wegen der Pflege eines behinderten Kindes.

Zusätzlich zu den Voraussetzungen dürfen die versicherungspflichtigen und anderen Einkünften den Betrag von EUR 21.869,28 (Wert 2022) jährlich nicht überschreiten. Dieser Betrag bleibt jedoch außer Betracht bei (nachweislichen oder glaubhaften) erhöhten Aufwendungen oder wesentlichen Beeinträchtigungen der Einkommensverhältnisse.