• FAQs zur Erweiterten Haftpflichtversicherung des Dachverbandes

    Was sind die Voraussetzungen für den Abschluss der erweiterten Haftpflichtversicherung? Voraussetzungen sind ein aktiver Gewerbeschein für Shiatsu (oder aber ein Gewerbescheins für das Vollgewerbe Massage vor dem 28. Jänner 2003) und die Mitgliedschaft im Österreichischen Dachverband für Shiatsu. Was beinhaltet die Versicherung? Pauschalversicherungssumme: € 1.500.000,- ohne Selbstbehalt Prämie je Mitglied: € 55,-/Jahr Versichert sind Sach-, Vermögens- und Personenschäden sowie Verwahrungsschäden (die Vermögensschadendeckung ist nur abgeleitet) Deckung aller Haftungsfälle aus einem Verschulden des Versicherungsnehmers, die sich aus der Anwendung von Shiatsu im Rahmen der Massage ergeben, d.h. der direkten Arbeit mit Kunden auf der Matte, dem Behandlungstisch, dem Behandlungssessel oder ähnlichen Arbeitsbehelfen. Mehrere Standorte, auch Landesgrenzen überschreiten, werden mit der Versicherung…

  • Rahmenbedingungen der Erweiterten Haftpflichtversicherung des ÖDS

    Präambel 1. Shiatsu ist seit 2003 als eigenständige Methode innerhalb des Gewerbes Massage in Form eines in sich geschlossenen Systems reguliert (68. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage, Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 68/2003). Ein für den Erwerb des auf Shiatsu eingeschränkten Gewerbescheins zur selbständigen beruflichen Ausübung von Shiatsu festgelegtes Ausbildungsprofil, das erfolgreich abgelegt werden muss, ist in Anhang 3 der Massage-Verordnung festgehalten. 2. Im Verständnis des Gesundheitsministeriums (http://www.bmgf.gv.at/home/Gesundheit/Medizin/Komplementaer_Alternativmedizin/Rechtsgrundlagen) handelt es sich bei Gesundheitsberufen um Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im…

  • Erweiterte Haftpflichtversicherung des ÖDS

    Seit Beginn 2017 gibt es die “erweiterte Haftpflichtversicherung” des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu, die – über die Haftpflichtversicherung der Innungen hinaus – auch Lehr- und Unterrichtstätigkeiten von Shiatsu-PraktikerInnen abdeckt. Die wichtigsten Punkte sind: Voraussetzungen sind ein aktiver Gewerbeschein für Shiatsu (oder aber ein Gewerbescheins für das Vollgewerbe Massage vor dem 28. Jänner 2003) und die Mitgliedschaft im Österreichischen Dachverband für Shiatsu. Pauschalversicherungssumme: € 1.500.000,- ohne Selbstbehalt Prämie je Mitglied: € 55,-/Jahr Versichert sind Sach-, Vermögens- und Personenschäden sowie Verwahrungsschäden. Deckung aller Haftungsfälle, die sich aus der Anwendung von Shiatsu im Rahmen der Massage ergeben, d.h. der direkten Arbeit mit Kunden auf der Matte, dem Behandlungstisch, dem Behandlungssessel oder ähnlichen Arbeitsbehelfen.…

  • Datenschutzrichtlinien

    Die geltenden Datenschutzrichtlinien sind am 25. Mai 2018 in Kraft getreten und generell wird dabei in der Gesetzgebung zwischen „normalen“ personenbezogenen Daten (wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankdaten u.a.m.) und „sensiblen“ Daten (wie rassische oder ethische Zugehörigkeit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gesundheitsdaten, sexuelle Orientierung u.a.m.), deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist, unterschieden. Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten  Für die Verarbeitung personenbezogener Daten (das gilt für das Anlegen von Karteikarten in gleicher Weise wie für die elektronische Verarbeitung) ist eine Zustimmung der betroffenen Person unbedingt erforderlich.[1]Die Grundlage der neuen österreichischen Datenschutzrichtlinien ist die Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO). Diese Zustimmung kann schriftlich, elektronisch oder auch mündlich erfolgen, z.B. auch durch das Anklicken eines Kästchens auf einer…

  • Wie und wo melde ich mein Shiatsu-Gewerbe an?

    Shiatsu kann auf Basis der Massage-Verordung gewerblich ausgeübt werden. In Anlage 3 der Verordnung wird das Ausbildungsprofil für das “ganzheitlich in sich geschlossene System” Shiatsu festgelegt, wobei die gesamte theoretisch/praktische Ausbildung mindestens 650 Ausbildungsstunden (gemäß den Kriterien des Dachverbandes 700 Ausbildungsstunden) während einer Dauer von (zumindest) drei Jahren umfasst. Zuständige Behörde Die Anmeldung des Gewerbes erfolgt beim Magistrat der Stadt, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, oder in Wien beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt, wobei sich die Zuständigkeit nach dem Standort der geplanten Gewerbeausübung richtet. Im Allgemeinen erforderliche Dokumente Unbedingt erforderlich für die Gewerbeanmeldung sind: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder gültiger Reisepass sowie der Nachweis der erfolgreichen Erfüllung des Ausbildungsprofils der Massage-Verordnung. Unter bestimmten Voraussetzungen…

  • Barrierefreiheit

    Barrieren sind (von Menschen gestaltete) Erschwernisse, Einschränkungen und Hindernisse, die verhindern, dass sich Menschen mit Behinderungen selbständig mit Waren, Dienstleistungen und Informationen versorgen können – und damit behinderte Menschen gegenüber anderen Personen benachteiligen, wobei zwischen physischen, kommunikativen, intellektuellen und sozialen Barrieren unterschieden wird. Barrierefreiheit bedeutet, dass jeder Mensch ungehindert überallhin gelangen kann und alles – Gebäude, Geschäfte, Verkehrsmittel, Gebrauchsgegenstände, Dienstleistungen und Informationen – ungehindert nutzen kann. Zur Barrierefreiheit gehört, dass Menschen nicht benachteiligt werden.  Rechtliche Grundlagen Das Bundes-Behinderten-Gleichstellungsgesetz wurde am 6. Juli 2005 in Österreich beschlossen und gilt seit dem 1. Jänner 2006. Im Bereich Bauen und Verkehr galt eine zehnjährige Frist, die am 31. 12. 2015 endete. Seit 1. Jänner 2016 gilt…

  • Hygiene-Vorschriften für die Shiatsu-Praxis

    In der 262. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende vom 21. Juli 2008 (BGBl. II Nr. 262/2008) werden Richtlinien (Ausübungsregeln) für die Massage festgehalten. In Anlage 1 (§ 2 Abs. 1) regelt ein eigener Punkt (S. 9) die speziellen Anforderungen für die Shiatsu-Praxis. Spezielle Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion für Shiatsu Nach jeder Benützung der Shiatsumatte muss die Liegefläche gereinigt und mit einem geeigneten alkoholischen Flächendesinfektionsmittel desinfiziert werden (Wischdesinfektion) oder die Auflage (Leintuch) gewechselt werden. Die wichtigsten Punkte der neuen Hygienvorschriften, die allgemein für das Massage-Gewerbe gelten Einmalhandtücher zur Verfügung stellen Desinfektionsmittel (mit Armspender) Einen Reinigungs- und Desinfektionsplan erstellen Weiterführende Informationen…

  • Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

    Das am 7. Juli 2015 vom Nationalrat beschlossene Steuerreformgesetz sieht vor, dass alle Bareinnahmen (auch wenn per Bankomat, Kreditkarte, Barscheck, Gutschein oder Bon gezahlt wird) einzeln und mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu erfassen sind, wenn: der Jahresumsatz € 15.000,– und die Barumsätze € 7.500,– im Jahr überschreiten. Belegerteilungsverpflichtung Für jeden Betrieb besteht seit 1. Jänner 2016 die Verpflichtung bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem*der Käufer*in oder Kund*in auszuhändigen. Der*die Käufer*in/Kund*in muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen. Der*die Unternehmer*in wiederum  muss eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und, wie alle Buchhaltungsunterlagen, sieben Jahre aufbewahren. Jeder Beleg muss…

  • “Kenntnisnahme des gewerblichen Charakters von Shiatsu”

    Zur bestmöglichen Absicherung gegen den Verdacht eines Verstoßes gegen das Ärztevorbehaltsgesetz empfiehlt der Österreichische Dachverband für Shiatsu die deutliche Darstellung des gewerblichen Charakters von Shiatsu (Internetpräsenz, Folder …) sowie auch durch Unterzeichnung einer “Kenntnisnahme des gewerblichen Charakters von Shiatsu” durch den*die Kund*in. Ich bestätige hiermit, dass ich von Herrn / Frau _____________________________ (Shiatsu-Prakitiker*in) über den gewerblichen Charakter von Shiatsu aufgeklärt wurde. Naturgemäß dürfen gewerbliche Behandlungen nur an gesunden Menschen bzw. nach Rücksprache mit dem*der Ärztin oder Therapeut*in durchgeführt werden. Des Weiteren wurde ich darüber ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass Shiatsu kein Gesundheitsberuf ist und keinen Ersatz für eine medizinische, psychiatrische, psychotherapeutische oder sonstige therapeutische Behandlung darstellt. Beim Vorliegen von Beschwerden…

  • Der gewerbliche Charakter von Shiatsu

    In einem Schreiben vom Anfang Mai 2004 empfiehlt die allgemeine Fachgruppe des Gewerbes der Wirtschaftskammer Niederösterreich – ausgehend von einem Urteil des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 19/04d) – gewerblichen Berater*innen (und das gilt sinngemäß auch für gewerbliche Behandler*innen), ihre Kund*innen deutlich darauf hinzuweisen, dass ihre Behandlungen und Beratungen den Arztbesuch nicht ersetzen können, denn: “Wer als Nichtarzt Untersuchungen – welcher Art immer – in der erkennbaren Absicht vornimmt, einem Ratsuchenden dadurch Auskünfte über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten oder krankhaften Störungen, Behinderungen oder Missbildungen zu erteilen, oder wer als Nichtarzt solche Auskünfte in Form einer Diagnose – auf Grund welcher Erkenntnisquelle immer – erteilt, erweckt den Anschein, ein Arztbesuch…